Entgeltfortzahlung / Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Anna Werner
Arbeitnehmer haben bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EntgFG).

Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten gleichermaßen für alle Arbeitnehmer. Die Entgeltfortzahlung / Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt nicht nur für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, sondern auch für die Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit Verdienstgrenze (§ 1 EFZG).

Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Der Anspruch kann gemäß § 3 EFZG nur geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
  • Entgeltfortzahlung wegen Krankheit kann nur beansprucht werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 3 EFZG). Eigenes Verschulden im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist, z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss bzw. Drogeneinfluss.
  • Der Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Z.B. eine Heiserkeit bei einer Sängerin, bedeutet nicht bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt am auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag und besteht für maximal sechs Wochen. Dauert die Erkrankung länger, so wird von der Krankenkasse Krankengeld bezahlt. Die im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistete Leistungen sind Betriebsausgaben.

Berechnung

Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gilt das Lohnausfallprinzip. Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem Betrag, den der Arbeitnehmer regulär verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre. Dies beinhaltet z. B. auch regelmäßig anfallende Überstundenzuschläge, die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit (BAG 14.01.2009 - 5 AZR 89/08). Gemäß § 4 Abs. 4 EntgFG kann von der Regelung durch Tarifvertrag abgewichen werden. Für das krankheitshalber weiterzuzahlende Entgelt werden Sozialabgaben und Steuern abgeführt, da es sich um einen Bruttoanspruch handelt.

Kleinbetriebe, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer haben, haben gegen die gesetzlichen Krankenkassen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen, einen Anspruch auf die Erstattung bis zu 80% des an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts (§ 1 Abs. 1 AAG).

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird für 28 Tage krankgeschrieben. In dieser Zeit bezieht er den Bruttolohn von 28/30 von 3.000 EUR=2.800 EUR, die als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Auf Antrag erstattet die Krankenkasse 65% des Bruttoentgelts (2.800 * 65%= 1820 EUR). Die Buchung sieht wie folgt aus:  

Bank
1.820,00 EUR
an
Lohnfortzahlung-Erstattungen
1.820,00 EUR




letzte Änderung A.W. am 14.02.2022
Autor(en):  Anna Werner

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