Futures sind standardisierte börsengehandelte Termingeschäfte. Zusammen mit Forwards, Optionen und Swaps bilden sie den Kreis der Kernderivate.
Future-Kontrakte
Future-Kontrakte stellen eine vertragliche Vereinbarung dar, die das Recht und die Pflicht beinhaltet, eine standardisierte Menge eines bestimmten Basiswertes (Underlying) an einem in der Zukunft liegenden Fälligkeitstermin zu einem im Voraus festgelegten Preis kaufen oder zu verkaufen. Dieser Preis ergibt sich aus dem Börsenkurs. Als Fälligkeitszeitpunkte eines Futures sind gewöhnlich nur bestimmte Termine vorgesehen. In der Regel ergibt sich dabei ein Zeitrahmen von bis zu zwölf Monaten ab Geschäftsabschluss. So sind z.B. die Kontraktmonate für Währungsfutures an der Chicago Mercantile Exchange März, Juni, September und Dezember.
In Abhängigkeit vom zugrunde liegenden Vermögensgegenstand (Underlying) gibt es mehrere Arten von Futures:
- Commodity Futures: Basiswerte sind hier Rohstoffe, Agrarprodukte oder Waren
- Financial Futures: Je nach Basiswert werden sie unterteilt in Devisen-, Zins- und Aktien-Futures, sowie Futures auf abstrakter Basis wie auf Indizes oder fiktiven Anleihen.
Die breite Mehrheit von Futures-Kontrakten führt nicht zur Lieferung. Die meisten Händler schließen ihre Positionen vor dem in der Vereinbarung festgelegten Termin. Denn für Vertragsparteien gibt es die Möglichkeit, ihre Verpflichtung durch ein Gegengeschäft glattzustellen. Glattstellung bedeutet, dass der Verkauf (Kauf) eines Futures durch einen späteren Kauf (Verkauf) eines anderen Futures mit denselben Eigenschaften (Basiswert, Endfälligkeit) neutralisiert wird. Die zwischen der kontrahierten Kursnotierung und der Notierung bei der Ablösung entstandene Differenz stellt im Fall der Glattstellung das Ergebnis eines Futures dar.
Beispiel: Ein Anleger kauft am 10. März einen Juli-Mais-Futures-Kontrakt zu einem kontrahierten Kurs von 270,45 EUR. Er beschließt, seine Kaufposition durch das Eingehen einer Verkaufsposition glattzustellen. Am 15. April verkauft er einen Juli-Mais-Futures-Kontrakt. Der Gesamtgewinn- oder Verlust des Anlegers wird durch die Änderung des Futures-Kurses vom 10. März bis zum 15. April bestimmt. Beträgt der kontrahierte Kurs bei der Glattstellung mehr als 270,45 EUR entsteht für den Anleger ein Gewinn. Beträgt dieser weniger als 270,45 EUR erleidet er einen Verlust.
Sicherheitsleistungen
Schließt ein Anleger an der Terminbörse einen Futures ab, hat er zu Beginn eine Sicherheitsleistung
(Initial Margin) auf das Konto eines Clearing-House(z.B. EUREX) oder eines dazwischentretenden Brokers, der seinerseits dann Sicherheiten stellt, zu erbringen. Die Höhe der Initial Margin ergibt sich aus der Anzahl der gezeichneten Kontrakte und der Preisvolatilität des Basiswerts. Die Sicherheitsleistungen können in Form von Geld bzw. durch die Hinterlegung von hochwertigen Wertpapieren geleistet werden. Der Kurs des Kontraktes wird börsentäglich festgestellt und veröffentlicht. Verändert sich der Kurs in günstiger Weise, wird die Wertveränderung dem Margin-Konto des Anlegers sofort gutgeschrieben, sinken die Kurse, muss er weitere Zahlungen leisten. Derartige Zahlungen heißen
Variation Margin. Die Kontrakte, bei denen der Kunde seiner Zahlungspflicht innerhalb kurzer Fristen nicht nachkommt, werden in der Regel von der Börse automatisch aufgelöst.
Ein neben dem Initial Margin weiteres wichtiges Regelsystem, das zur Verringerung eines Ausfallrisikos berufen wird, ist
Maintenance Margin. Die Maintenance Margin gibt an, dass die hinterlegten Sicherheitsleistungen durch auftretende Verluste eine bestimmte Mindesthöhe unterschreiten. Wird die Maintenance Margin erreicht bzw. unterschritten, muss ein Nachschuss geleistet werden.
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Bilanzierung vor Glattstellung oder Erfüllung
Futures sind als schwebende Geschäfte bis zu ihrer Beendigung grundsätzlich nicht bilanzwirksam. Es besteht jedoch die Frage, wie die Sicherungsleistungen zu behandeln sind. Eine geleistete
Initial Margin ist als
Forderung gegenüber dem Clearing-House unter der Position sonstige Vermögensgegenstände erfolgsneutral auszuweisen.
Die Aktivierung der
Variation Margin Zahlungen noch nicht abgewickelter Futures ist dagegen umstritten. Eine erfolgswirksame Berücksichtigung dieser Zahlungen vor Glattstellung oder Erfüllung kommt nicht in Betracht, weil die gutgeschriebenen Zahlungen in späteren Perioden wieder zurückgefordert werden könnten (latente Rückzahlungsverpflichtung) oder die bezahlte wieder gutgeschrieben (latenter Rückzahlungsanspruch). Erhaltene Variation Margin Zahlungen sind erfolgsneutral als sonstige
Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3. HGB) zu passivieren, während geleistete Zahlungen als sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 HGB) zu aktivieren sind.
Eine erfolgswirksame Berücksichtigung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften ist jedoch aufgrund des Imparitätsprinzips erforderlich (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB).Daher ist neben dem Ausweis eines sonstigen Vermögensgegenstandes zusätzlich eine aufwandswirksame
Rückstellung in Höhe der geleisteten Variation Margin zu bilden, falls bei gekauften (verkauften) Futures am Bilanzstichtag der Börsenkurs unter (über) dem kontrahierten Kurs liegt.
Alternativ können drohende Verluste bilanziell auch als Wertberichtigung einer ausgewiesenen Variation Margin berücksichtigt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Zuführungsbeträge als sonstige betriebliche Aufwendungen zu aktivieren.
Bilanzierung bei Glattstellung oder Erfüllung
Bei der Beendigung von Future-Kontrakten durch Erfüllung am Termin oder aufgrund einer Glattstellung sind während der Laufzeit der Futures gebildete Drohverlustrückstellungen zu Gunsten der sonstigen betrieblichen Erträge aufzulösen. Die zurückgewährten
Initial Margins werden erfolgsneutral gebucht. Die bisher gezahlten
Variation Margins sind als Aufwand und die gutgeschriebenen als Ertrag zu erfassen.
Bilanzierung bei physische Erfüllung durch Lieferung des Basiswertes
Wird der Kontraktgegenstand am Ende der Laufzeit von Future-Kontrakten geliefert, sind beim Käufer die
Variation Margins an Stelle der erfolgswirksamen Erfassung in die Anschaffungskosten des erhaltenen Gegenstands einzubeziehen. Sie sind entweder zum aktuell notierten Kaufpreis hinzuzurechnen oder von ihm zu kürzen. Der kontrahierte Terminpreis, zu dem der Käufer den Kontraktgegenstand erwirbt, ist selbst dann anzusetzen, wenn der Marktwert niedriger ist (§ 255 HGB). Der Verkäufer bestimmt den Abgangsgewinn bzw.- verlust, der entweder unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu erfassen ist.
Abgangsgewinn bzw. -verlust wird wie folgt ermittelt:
Aktuelle Preisnotierung des gelieferten Kontraktgegenstands
+ Gutgeschriebene Variation Margin oder
./. Belastete Variation Margin
./. Buchwert des gelieferten Vermögensgegenstands
= Abgangsgewinn/-verlust
Bei der Bewertung von Futures am Abschlussstichtag sind die letzten verfügbaren Börsenkurse heranzuziehen. Ergeben sich aus dem Vergleich von kontrahiertem Terminkurs und letztem Börsenkurs Verluste, sind diese bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages als Rückstellungen für drohende Verluste anzusetzen. Gewinne bleiben unberücksichtigt.
letzte Änderung A.W. am 12.05.2021
Autor(en):
Anna Werner
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