Lohnabrechnung für Minijobs - Beitragssätze und Berechnungsbeispiel

Alexander Wildt
Die Berechnung von Löhnen und Gehältern ist sehr komplex und stellt viele kleine Unternehmen vor eine große Herausforderung. In diesem Beitrag soll dem Einsteiger die Entgeltabrechnung für regelmäßig geringfügig Beschäftigte näher erläutert werden.

Definition geringfügig Beschäftigte:

Bei geringfügig Beschäftigten handelt es sich um Mitarbeiter, die gemäß §8 Abs. 1 SGB IV regelmäßig pro Monat nicht mehr als 520,- € verdienen. Diese Art der Beschäftigung wird auch als Minijob oder 520,-€-Job bezeichnet. Für diese Beschäftigungen hat der Gesetzgeber extra Berechnungen im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung eingeführt. Im Gegensatz zur Gleitzone oder den vollbeschäftigten Arbeitnehmern werden hier Pauschalen verwendet, um die Sozialabgaben und die Lohnsteuer abzugelten.

Bei Minijobs wird dem Arbeitnehmer in der Regel das Bruttogehalt ohne Abzüge ausgezahlt, sofern er Beiträge zur Rentenversicherung ausschließt. Der Arbeitgeber muss für den Beschäftigten entsprechende Pauschalbeiträge zur Lohnsteuer und den Sozialabgaben zahlen. Diese werden in den folgenden Abschnitten erläutert.

Lohnsteuer

Im Gegensatz zur normalen Lohnsteuer, die sich bei steigendem Gehalt verändert, ist die Lohnsteuer für eine geringfügige Beschäftigung auf 2% vom Arbeitsentgelt festgesetzt, wenn gemäß §40a Abs. 2 EStG auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet wird. Hierbei wird von einer Lohnsteuerpauschale gesprochen. Falls eine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, erfolgt die Abrechnung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte.

Neben dieser 2% Pauschale besteht auch die Möglichkeit zu einer 20% Pauschale nach §40a Abs. 2a EStG. Die Nutzung der Pauschale ist möglich, wenn der Arbeitgeber nicht den Rentenversicherungsbeitrag zahlen muss.

Kirchensteuer

Bei Minijobs ist die Kirchensteuer bei der 2% Pauschalsteuer bereits enthalten. Dieser Anteil wird auch erhoben, wenn der Arbeitnehmer Konfessionslos ist. 

Bei der Anwendung der 20% Pauschale, muss die Kirchensteuer separat gezahlt werden. Die Berechnung der Kirchensteuer ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.


Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist ebenfalls wie die Kirchensteuer bereits in der 2%-Pauschale enthalten. Nur bei der Anwendung der 20%-Pauschale muss der Solidaritätszuschlag extra hinzugerechnet werden.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung wird nach §249b Satz 1 SGB V ebenfalls vom Arbeitgeber bezahlt. Hierbei gilt eine Pauschale von 13 % auf das Arbeitsentgelt. Der Arbeiternehmer ist nach §7 SGB V versicherungsbefreit. Wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist, muss diese Pauschale nicht vom Arbeitgeber abgeführt werden.

Rentenversicherung

Die pauschale Rentenversicherung in Höhe von 15% wird gemäß §168 Abs. 1 Nr. 1b und §172 Abs. 3a SGB VI ebenfalls nur vom Arbeitgeber abgeführt. Die Berechnung erfolgt hierbei auch auf das Bruttoentgelt. Der Arbeitnehmer muss, sofern er sich nicht von der Aufstockung zur Rentenversicherung befreit, einen eigenen Beitrage zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6% zahlen. Dadurch erwirbt der geringfügig Beschäftigte das Recht auf volle Rentenansprüche. Für den Arbeitgeber entstehen hierbei keine zusätzlichen Kosten. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Aufstockung zur Rentenversicherung, fallen Rentenversicherungsbeiträge nur auf Arbeitgeberseite an und der Arbeitnehmer hat auch hier keine Abzüge.

Bei der Aufstockung ist ebenfalls zu beachten, dass der Gesetzgeber einen Mindestbetrag für die Rentenversicherung vorsieht. Dieser berechnet sich auf ein monatliches Mindesteinkommen von 175,- € und entspricht bei einem Rentenversicherungssatz von 18,6% 32,55 €. Dem Arbeitgeber entstehen hierbei keine Nachteile. Er zahlt weiterhin 15% auf das vereinbarte Bruttoentgelt. Die fehlende Differenz muss durch den Arbeitnehmer ausgeglichen werden.

Umlage 1 (U1) / Umlage 2 (U2)

Neben den Steuer- und Sozialabgaben entstehen für den Arbeitgeber weitere Zahlungen. Hierbei handelt es sich um die Arbeitgeberversicherungen für Lohnfortzahlungen bei Krankheit und Schwangerschaft.

Die Umlage 1 für Lohnfortzahlungen bei Krankheit beträgt zurzeit 1,1% vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers. Die Umlage 2 für Lohnfortzahlungen bei Schwangerschaft beträgt 0,24% vom Entgelt des Arbeitnehmers. Hierbei muss beachtet werden, dass die Umlage 1 nur von Unternehmen zu zahlen ist, welche in der Regel weniger als 30 Mitarbeiter beschäftigen. Die Umlage 2 ist betriebsgrößenunabhängig.

Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage ist der letzte Pflichtbeitrag des Arbeitgebers bei der Berechnung des Lohnes. Der Umlagesatz liegt in 2023 bei 0,06%.

Berechnungsbeispiel

Folgendes Beispiel soll die Gehaltsberechnung für einen geringfügig Beschäftigen aus der Sicht des Arbeitgebers darstellen. Hierbei wird ein monatliches Gehalt von 450,00€ angesetzt. Zusätzlich wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet und der Arbeitnehmer bleibt Rentenversicherungsfrei und ist nicht privat versichert.

Lohnsteuer = 520,00 € * 2,00 % = 10,40 €
Rentenversicherung = 520,00 € * 15,00 % = 78,00 €
Krankenkasse = 520,00 € * 13,00 % = 67,60 €
Umlage 1 = 520,00 € * 1,10 % = 5,72 €
Umlage 2 = 520,00 € * 0,24 % = 1,25 €
Insolvenzgeldumlage = 520,00 € * 0,06 % = 0,31 €
Summe


31,40 % = 163,28 €

Somit ergibt sich für den Arbeitgeber eine monatliche Belastung von 683,28 €, die sich aus 520,00 Euro Gehalt + 163,28 Euro gesetzlicher Abgaben zusammensetzt. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Beispiel das Bruttogehalt als Nettogehalt ausgezahlt.

Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich steht Ihnen diese MS Excel Vorlage für Gehaltsabrechnung bei Minijobs im gewerblichen Bereich zum kostenfreien Download zur Verfügung. Zusätzlich wird mithilfe dieses Tools eine Vorlage für den Beitragsnachweis erstellt.

Besonderheit: privater Haushalt als Arbeitgeber

Wenn in einem Privathaushalt zum Beispiel eine Haushaltshilfe eingestellt wird, muss diese ebenfalls als geringfügig Beschäftigte angemeldet werden, wenn sie nach §8a SGB IV regelmäßig nicht mehr als 520,00€ verdient. Im Gegensatz zu gewerblichen Arbeitgebern erhalten Privathaushalte ermäßigte Sätze bei der Kranken- und Rentenversicherung. Hierbei gelten Pauschalen in Höhe von 5% des monatlichen Bruttogehaltes anstatt 15% für die Rentenversicherung nach §168 Abs. 1 Nr. 1c und §172 Abs. 3a SGB VI und 13% für die Krankenversicherung gemäß §249b SGB V.

Der Arbeitnehmer muss Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 13,6% zahlen. Die Insolvenzgeldumlage wird bei privaten Haushalten nicht erhoben.

Es wird jedoch eine 1,6% Pauschale für die Unfallversicherung berechnet. Bei gewerblichen Arbeitgebern wird der Versicherungssatz durch den Unfallversicherungsträger festgesetzt.

Folgende Beispielrechnung zeigt die Gehaltsberechnung für einen Arbeitgeber im Bereich der privaten Haushalte bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einen monatlichen Entgelt von 520,00 €. Der Arbeitnehmer ist Rentenversicherungsbefreit und ist gesetzlich Krankenversichert. Zusätzlich wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet.

Lohnsteuer = 520,00 € * 2,00 % = 10,40 €
Rentenversicherung = 520,00 € * 5,00 % = 26,00 €
Krankenkasse = 520,00 € * 5,00 % = 26,00 €
Umlage 1 = 520,00 € * 1,10 % = 5,72 €
Umlage 2 = 520,00 € * 0,24 % = 1,25 €
Unfallversicherung = 520,00 € * 1,60 % = 8,32 €
Summe


14,94 % = 77,69 €

Die Entgeltabrechnung findet hierbei über das Haushaltscheckverfahren statt. Um die monatlichen Abgaben berechnen zu können, steht Ihnen die MS Excel Vorlage für die Gehaltsberechnung bei Minijobs in privaten Haushalten kostenfrei zur Verfügung. Das Formular zum Haushaltscheckverfahren können Sie hier herunterladen.



letzte Änderung A.W. am 04.10.2023
Autor(en):  Alexander Wildt


Autor:in
Herr Alexander Wildt
Unser Excel-Experte Herr Dipl. Betriebswirt Alexander Wildt verfügt über mehrjährige Erfahrungen in der Erstellung professioneller Excel-Lösungen im betriebswirtschaftlichen Bereich und in der Beratung unserer Kunden bei der Anwendung der Tools aus unserer eigenen Vermarktung.
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02.05.2013 17:24:28 - Gast

sehr geehrter damen und herren,
ich habe ein problem mit mein arbeitgeber ich habe auf 400 euro basis bei ihn sep bis januar gearbeiten und ich wollte weiter auch bei ihn arbeiten aber er hat mich gekundigt.ich habe soger gesagt dass ich mein steuer selbst bezahle und er soll mich nit abmelden aber er hat trotzdem mich abgemeldet.dass problem ist dass ich 3 lohnabrechnungen februar bis april  fur mein ausläderamt brauche wegen mein visum zu verlängern aber ich habe dass leider nit die frage ist gibt ein möglichkeit dass ich die lohnabrechnung bekomme und wie viel würde es kosten und wo kann ich dass bekommen.Danke
[ Zitieren | Name ]

04.08.2015 08:58:09 - Gast

Hallo.
Ich habe eine frage: auf meinen Lohnabrechnungen steht immer 450 euro drauf aber ich habe in dem 1 jahr wo ich da gearbeitet habe nicht einmal 450 euro bekommen. Am anfang war es so um die 350 aber weil es einen kleinen "streit" gab habe ich immer weniger arbeiten dürfen. Bis sogar versucht wurde mich raus zu ekeln. Ich wurde fristlos gekündigt und habe hausverbot bekommen. Der kleine streit endstand auch nur weil ich erlich war/bin. Und gesagt habe das ich es nicht gut finde das manche mitarbeiten so behandelt werden. Soll man das melden ?
[ Zitieren | Name ]

04.08.2015 09:38:27 - Calc

Hallo,
Minijobs werden 450-Euro-Jobs genannte, weil das die obere Verdienstgrenze ist. Selbstverständlich können Unternehmer weniger Zahlen. In jedem Fall haben Minijobber aber Anspruch auf den Mindestlohn.
Gruß
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04.08.2015 09:40:34 - wvr

Liebe Leser,

bitte nutzen Sie die Kommentarfunktion nur für Anmerkungen direkt zum Text. Für Fragen zu Einzelfällen ist unser Forum der bessere Platz. Dort bekommen Sie in der Regel schneller Antwort.

Vielen Dank
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

30.04.2016 18:06:51 - Hugo

Hallo,
ist die Hausverwaltung berechtigt für die Geringverdiener Abrechnung zusätzlich zu den Verwaltergebühren noch Lohnaufwendungen zu berechnen.
[ Zitieren | Name ]

02.05.2016 10:28:36 - wvr

Liebe Leser,

Bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es uns nicht erlaubt ist, im Einzelfall Steuer- oder Rechtsberatung anzubieten. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie deshalb bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

28.05.2016 08:28:25 - Gast

Ein sehr gelungener, informativer Beitrag. Durch die Rechenbeispiele ist es sehr verständlich.  Danke
[ Zitieren | Name ]

22.12.2016 19:48:27 - Gast

Hallo
Wir haben 2 minijobber angemeldet  je 150 = also 300,€
Wie hoch sind da die Lohnbuchhaltungs kosten?
[ Zitieren | Name ]

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