Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft - Bilanz

Anna Werner
Gem. § 242 Abs. 1 und Abs. 2 HGB unterliegen Aktiengesellschaften der Verpflichtung, einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die um einen Anhang zu ergänzen sind (§§ 242, 264 HGB). Nach § 266 Abs. 1 HGB ist die Bilanz in Kontoform aufzustellen. § 266 HGB schreibt weiterhin in den Absätzen 2 und 3 detailliert die einzelnen Gliederungsposten vor.


Hierbei wird gem. § 267 HGB zwischen kleinen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Die Einteilung eines Unternehmens in eine bestimmte Größenklasse erfolgt nach dem Überschreiten folgender Schwellenwerte:



Bilanzsumme
Umsatzerlöse  
Arbeitnehmer
Kleine Kapitalgesellschaft
bis zu 4,84 Mio. €
bis zu 9,86 Mio. €
bis zu 50
Mittlere Kapitalgesellschaft
bis zu 19,25 Mio. €
bis zu 38,5 Mio. €
bis zu 250
Große Kapitalgesellschaft
über 19,25 Mio. €
über 38,5 Mio. €
über 250

Von den drei bezeichneten Merkmalen müssen jeweils zwei in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllt sein.

Für kleine Gesellschaften gelten gem. § 266 Abs. 1 S. 3 HGB wesentliche Erleichterungen. Kleine Kapitalgesellschaften können eine weniger detaillierte Bilanzierung wählen. Die letzten, in den Absätzen 2 und 3 (§ 266 HGB) arabisch bezeichneten Gliederungspunkte, dürfen kleine Kapitalgesellschaften weglassen. Ferner sind kleine Kapitalgesellschaften gem. 274a HGB von der Anwendung einer Reihe weiterer in den §§ 268 und 274 HGB genannten Bilanzierungsvorschriften befreit:
  • Aufstellung eines Anlagengitters (§ 268 Abs. 2),
  • Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang (§ 268 Abs. 4 S. 2),
  • Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang (§ 268 Abs. 5 S. 3),
  • § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3 (§ 268 Abs. 6),
  • Abgrenzung latenter Steuern (§ 274).


Unabhängig von ihrer Größe haben Aktiengesellschaften jedoch ihr Eigenkapital in der Bilanz detailliert darzustellen (§ 272 HGB). Gem. 152 AktG ist das Grundkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Das gezeichnete Kapital ist in die verschiedenen Aktiengattungen und das bedingte Kapital (soweit vorhanden) zu untergliedern. Sollte es noch Mehrstimmrechtsaktien geben, ist dies im gezeichneten Kapital gesondert auszuweisen (152 Abs. 1 AktG). Angeforderte, aber noch nicht eingezahlte sowie noch nicht eingeforderte Einlagen sind ebenfalls zu vermerken und entsprechend zu bezeichnen (272 Abs. 1 HGB).

Kapital- und Gewinnrücklagen sind gesondert zu berücksichtigen. Für die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden (§ 272 ABS. 2-4 HGB). § 152 Abs. 3 AktG sieht dabei vor, dass die Gewinnrücklagen wahlweise in der Bilanz oder im Anhang zu den einzelnen Posten gesondert anzugeben sind:

  • die Beträge, welche die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat,
  • die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres eingestellt werden,
  • die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.



letzte Änderung S.D. am 16.02.2023
Autor(en):  Anna Werner

Literaturhinweise
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