Besteuerung der Aktiengesellschaft

Anna Werner
Die Aktiengesellschaft ist als juristische Person gem. § 1 Abs.1 KStG unmittelbar selbst und in vollem Umfang Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter anderen folgenden Steuern: 
  • Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Kapitalertragsteuer
  • Solidaritätszuschlag 

Körperschaftsteuer 

Bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer einer Aktiengesellschaft ist zwischen der Besteuerung der Gewinne der AG selbst und der Besteuerung der Gewinne beim Anteilseigner zu unterscheiden (sog. Trennungsprinzip). Es sind nur die Besteuerungsmerkmale zu berücksichtigen, die durch die AG verwirklicht worden sind.

Die Gewinne der Aktionäre, an denen als Inhaber Gewinnanteile ausgeschüttet worden sind, unterliegen als Einnahme aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer (§ 20 Abs. 1 EStG), wenn es sich um natürliche Person handelt oder der Körperschaftsteuer, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt.


Die Körperschaftsteuer wird jeweils für ein Kalenderjahr bestimmt (§ 7 Abs. 3 KStG). Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist gem. § 7 Abs. 1 KStG das steuerpflichtige Einkommen, das gem. § 8 Abs. 1 KStG nach Vorschriften des EStG und KStG zu ermitteln ist. Grundlage für das steuerpflichtige Einkommen bildet der Gewinn laut Handels- bzw. Steuerbilanz.

Kapitalertragsteuer

Der an den einzelnen Anteilseigner ausgeschüttete Gewinn ist im Rahmen der Einkommensteuer steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 EStG). Die Aktiengesellschaft  hat von den Dividenden die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (ggf. zuzüglich Kirchensteuer) einzubehalten.

Auf Antrag des Aktionärs kann die Brutto-Dividende von den Privatanlegern auch in die Einkommensteuerverlangerung einbezogen und einem einheitlichen Steuersatz unterworfen werden (§ 32d Abs. 4 EStG). Bis einschließlich 2008 gab es für Privatanleger die Möglichkeit, eine Veranlagung nach dem individuellen Steuersatz anzunehmen.

Ab 2009 entfällt mit Einführung der Abgeltungsteuer die Anrechnungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer nach dem individuellen Steuersatz für Privatanleger. Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 8b KStG in vollem Umfang steuerfrei.

Gewerbesteuer

Gem. § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewinn einer Aktiengesellschaft der Gewerbesteuer, da die Tätigkeit der Aktiengesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Aktiengesellschaft grundsätzlich mit der Eintragung in das Handelsregister.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist laut § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG ermittelnden Gewinns oder Verlustes aus Gewerbebetrieb, vermehrt um die in § 8 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und vermindert um die in § 9 GewStG genannten Kürzungen (§ 7 Abs. 1 GewStG).

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde bzw. Stadt bestimmt. Für die Umsatzsteuer ist die Aktiengesellschaft ebenfalls unmittelbar selbst und in vollem Umfang Steuersubjekt.

Weitere Informationen zum Thema Rechtsnatur und Gründung einer GmbH >>


Literatur:
  • Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
  • Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
  • Verspay, H.-P./Sattler, A. Die kleine AG, 6. Aufl., Renningen 2009.




letzte Änderung S.D. am 13.11.2023
Autor(en):  Anna Werner

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20.04.2017 12:21:02 - Mikhail

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen einer Semester Arbeit "Ertragsbesteuerung der Aktiengesellschaft" suche ich die Quellen, aus denen ersichtlich wird, welche Steuer eine Ag zu zahlen hat. Ich suche einen gesamten Überblick über alle fälligen Steuern, um später mich auf die Ertragssteuern konzentrieren zu können.

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe
VG Mika
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