Fahrtkosten im Sinne von
Reisekosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Die
Fahrtkosten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Werbungskosten. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln kann der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Wird bei der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit ein eigenes Fahrzeug benutzt, so stehen drei Möglichkeiten der Erstattungsform (R 9.5 LStRiL 2011, i.V.m. § 5 II BRKG) zur Auswahl, wobei diese entweder vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzt werden, oder steuerlich abzugsfähig sind:
1. Per Einzelnachweis:
Unter Nachweis der Gesamtkosten ist ein Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeuges entsprechend dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten laut
Fahrtenbuch an der Jahresfahrleistung anzusetzen.
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2. Individuelle Kilometerpauschale:
Unter Nachweis der Gesamtkosten kann der Arbeitnehmer auf Basis der Gesamtkosten eines Jahres für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen.
3. Standardisierter Kilometersatz
Ohne Einzelnachweis der tatsächlich angefallenen Gesamtkosten können die Fahrtkosten mit dem pauschalen Kilometersatz angesetzt werden:
- 0,30 Euro je Fahrtkilometer unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel bis zum 20. Entfernungskilometer.
- 0,38 Euro je Fahrtkilometer unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel ab dem 21. Entfernungskilometer. Dieser Betrag gilt zunächst bis 2026.
Bei der Erfassung der Gesamtkosten ist für Personenkraftwagen und Kombifahrzeugen grundsätzlich eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (
AfA) von sechs Jahren zugrunde zu legen, d. h. pro Jahr können 16,66 % des Kaufpreises abgeschrieben werden. Mit den Pauschalen werden grundsätzlich alle mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgedeckt (beispielsweise Aufwendungen für eine Garage, Kreditzinsen, Reifen, Fahrzeugpflege). Weiterhin decken diese Pauschalen auch Kosten bezüglich Parkgebühren, sowie die Aufwendungen für Fahrzeug-Versicherungen.
Neben den Kilometersätzen können auch
außergewöhnliche Kosten (nicht vorhersehbare Kosten), die für eine berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Personenkraftwagen entstanden sind, steuerfrei erstattet werden. Hierzu gehören insbesondere
- Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden,
- Aufwendungen infolge eines Schadens durch Fahrzeugdiebstahl,
- Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung.
Beim Vorliegen einer
beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit umfasst die steuerliche Erstattung der Fahrtkosten neben der Fahrt von der Wohnung oder der
ersten Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte auch Fahrten zu einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte. Zudem können auch Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück sowie Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur auswärtigen Tätigkeitsstätte abgesetzt werden. Zu diesen gehören zusätzlich Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten und Fahrten innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses.
letzte Änderung S.D. am 08.07.2022
Autor(en):
Anna Werner
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