Ablauf eines Inkassoverfahrens

Anna Werner
Die Beauftragung des Inkassodienstes kann zu jeder Zeit erfolgen. Erstkontakt erfolgt in der Praxis oft wenige Tage nach Ablauf der Fälligkeit. Der Ablauf der Forderungsbeitreibung ist bei den meisten Firmen die Inkasso anbieten ähnlich.

Der Ablauf eines Inkassoverfahrens gliedert sich in vier Abschnitte:

1. Vorgerichtliches Inkassoverfahren

Zunächst führen Inkassogesellschaften das vorgerichtliche Inkassoverfahren durch. Zu den Aufgaben in der vorgerichtlichen Bearbeitung des Inkassoauftrages gehört die Übernahme des Inkassoauftrages in die interne Datenbank des Inkassodienstes. Weiterhin wird eine Anreicherung der Schuldnerdaten mit Telefon, E-Mail-Adresse etc., wenn diese noch nicht vorhanden sind, vorgenommen. Die Inkassofirma erkundigt sich über die Bonität des Kunden und prüft den Schuldner auf das Vorliegen von Negativdaten. Hierzu holt der Inkassodienst unter anderem eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ein.

Zudem setzt sich das Inkassobüro schriftlich mit dem Schuldner in Kontakt und sendet ihm ein Mahnschreiben. Sofern die Zahlung im Rahmen der vom Inkassodienst eingeräumten Zahlungsfrist nicht eingeht, wird der Schuldner durch die Mitarbeiter des Inkassodienstes angerufen und auf die vergessene Zahlung hingewiesen. Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderung in einem Betrag zu begleichen, wird gegebenenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die Ratenvereinbarung wird von der Inkassofirma überwacht. Bringt die vorgerichtliche Tätigkeit nicht den gewünschten Erfolg und besteht keine Möglichkeit mehr, die Forderung bei dem Schuldner außergerichtlich einzuholen, ist das vorgerichtliche Inkassoverfahren beendet.


2. Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn der Kunde dem Inkassobüro einen Auftrag zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens erteilt, so leitet dieses das gerichtliche Mahnverfahren ein. Es wird zunächst ein Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids beim Gericht eingereicht. Der Inkassodienst steht immer im Kontakt mit dem Auftraggeber und informiert ihn, sofern der Schuldner gegen den Mahn- und Vollstreckungsbescheid einen Einspruch bzw. Widerspruch einlegt. Ob ein streitiges Verfahren vor einem Gericht durchgeführt wird, entscheidet der Auftraggeber. Dafür muss der Gläubiger einen Rechtsanwalt beauftragen. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragt das Inkassobüro nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Wenn ein Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt wurde, ist das gerichtliche Mahnverfahren beendet.

3. Nachgerichtliches Inkassoverfahren

Zu den Aufgaben des Inkassodienstes im nachgerichtlichen Inkassoverfahren gehören Zwangsvollstreckungsverfahren bzw. Pfändungsmaßnahmen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren leitet das Inkassobüro die Pfändung in sämtliche schon bekannte, pfändbare Vermögenswerte ein. Dabei wird geprüft, ob Vermögen vorhanden ist (z. B. mittels Grundbuchauszug). Im Anschluss kann das Inkassobüro die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder den Erlass eines Haftbefehles beantragen. Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ist unbekannt verzogen oder wurde eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen, ist das nachgerichtliche Inkassoverfahren beendet. Bei Vollstreckungsmaßnahmen können weitere Gerichtskosten entstehen. Häufig versucht der Schuldner daher alles, um dieses Verfahren zu verhindern und begleicht die Forderung.

4. Überwachungsverfahren

Wenn die Forderung noch nicht vollständig erfüllt und bereits tituliert ist, kommt es zum Einsatz des Überwachungsverfahrens. Dabei wird der Schuldner in regelmäßigen Abständen erneut auf seine Vermögensverhältnisse geprüft und das nachgerichtliche Inkassoverfahren wird gegeben falls erneut eingeleitet. Die Vollstreckung aus dem Titel ist 30 Jahre lang möglich. Gemäß § 97 Abs.1 BGB verjähren titulierte Forderungen erst nach 30 Jahren.

Unter dem folgenden Link finden Sie einen Vergleich für Inkassobüro und Factoring-Anbieter >>




letzte Änderung S.D. am 16.11.2022
Autor(en):  Anna Werner

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