Kuriositäten im Steuerrecht
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Das Rechnungswesen-Portal Team hat sich auf die Suche nach kuriose Gesetze und Formulierungen im deutschen Steuerrecht gemacht. Hier können Sie unsere Ergebnisse einsehen.
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1. Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als "dauernde Berufsunfähigkeit" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen. (Bundessteuerblatt)
2. Von der Umsatzsteuer befreit sind nach §4 Nr. 27 Buchstabe b UStG die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften […] für land- und forstwirtschaftliche Betriebe […] zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers […] wegen […] Todes …
3. § 26 Landesreisekostengesetz NRW: Stirbt ein Beamter während der Dienstreise, so ist die Dienstreise beendet.
4. Von der Umsatzsteuer befreit sind nach §4 Nr. 19 Buchstabe a UStG die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen.
5. Unverständliche Beschreibungen von Fahrzeugen im Umsatzsteuergesetz:
§1b UStG beschreibt den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeug. Dabei werden in Absatz 2 bestimmte Fahrzeuge mit Verweis auf einen anderen Paragraphen ausgeschlossen. „Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.“
Im §4 Nr. 12 Satz 2 stehen folgende Fahrzeuge beschrieben: „Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind“
6. Umsätze von Staatsunternehmen sind Umsatzsteuerbefreit:
Bestimmte vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG (§4 Nr. 11a UStG) sind steuerbefreit.
7. Ausländische Abnehmer UStR 129 Abs. 1
Ausländische Abnehmer sind Personen mit Wohnort oder Sitz im Ausland - also auch auf Helgoland
Erstellt von (Name): Redaktion
Erstellt am: 21.07.2010