Flossbach von Storch
Köln
Corona-Soforthilfen sind keine Darlehen und dementsprechend im Jahr ihres Zuflusses vollständig als Betriebseinnahme zu erfassen – selbst wenn ein Großteil davon später vom Staat zurückgefordert wird. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden (Urteil vom 13.02.2024, Az.: 12 K 20/24). Deshalb muss der Steuerbescheid für das Jahr, in dem ein Antragsteller die Corona-Soforthilfen erhalten hat, nicht rückwirkend geändert werden.|
Erstellt von (Name) S.P. am 30.07.2025
Geändert: 30.07.2025 15:08:16
Autor:
S. P.
Bild:
Bildagentur PantherMedia / ajcabeza.yahoo.es
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