
Wer durch ein defektes Produkt einen Schaden erleidet, soll es künftig
in vielen Fällen einfacher haben,
Schadensersatz zu erlangen. Dafür sollen die Regeln über die sogenannte
Produkthaftung ausgeweitet werden. Die Produkthaftung regelt die Haftung des Herstellers von fehlerhaften Produkten für Sachschäden und für Körperverletzungen, die auf den
Fehler des Produkts zurückzuführen sind. Künftig sollen diese Regeln generell
auch für Schäden gelten, die durch
fehlerhafte Software –
einschließlich KI-Software – verursacht wurden. Relevant werden kann dies etwa bei
Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen. Darüber hinaus soll es generell leichter werden, Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gerichtlich durchzusetzen. So soll es
Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben. Außerdem sollen Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen neben den Produktherstellern auch die Betreiber von Online-Plattformen in Anspruch nehmen können. All das sieht ein Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Produkthaftungsrechts des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit ihm sollen Vorgaben der neuen
EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr.
Stefanie Hubig erklärt dazu: "Wir machen die
Haftung für Produkte fit für das digitale Zeitalter. Egal ob das Bügeleisen kaputt geht oder die Software spinnt, für Verbraucherinnen und Verbraucher ist der Schaden der gleiche. Deswegen erstrecken wir die Produkthaftung auf jede Art von Software – auch auf KI. Und wir reagieren darauf, dass
Produkte immer komplizierter werden: Wir wollen es Betroffenen erleichtern, einen Schaden bei fehlerhaften Produkten nachzuweisen. Das dient den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Unternehmen, die sichere Produkte am Markt anbieten."
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Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts geht zurück auf
europäische Vorgaben. Er soll die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umsetzen. Dabei folgt er grundsätzlich dem Prinzip der 1:1-Umsetzung. Die europäischen Vorgaben sind bis zum 09.12.2026 in nationales Recht umzusetzen. Da es sich um eine sogenannte
vollharmonisierende Richtlinie handelt, sind im Anwendungsbereich der Richtlinie keine weitergehenden nationalen Regelungen zulässig. Mit den Änderungen soll die Produkthaftung den
Anforderungen der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und globaler Wertschöpfungsketten gerecht werden. Vorgesehen sind die folgenden wesentlichen Änderungen.
1. Produkthaftung auch für Software
Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Damit wird der Digitalisierung Rechnung getragen. Insbesondere
KI-Systeme sollen der Produkthaftung unterfallen.
Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, soll wie bisher von der Produkthaftung
ausgenommen bleiben.
2. Produkthaftung bei Umgestaltung
Wird ein
Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es
wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll das umgestaltende Unternehmen
künftig als Hersteller haften. Damit soll das Produkthaftungsrecht an die Realität der Kreislaufwirtschaft angepasst werden.
3. Produkthaftung von anderen Akteuren als Herstellern
Sitzt ein Produkthersteller
außerhalb der EU, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen
weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Dasselbe soll für Anbieter von
Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. Für Geschädigte wird es damit wesentlich
leichter, ihre
Ansprüche auch in Zeiten globaler Wertschöpfungsketten
durchzusetzen.
4. Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll künftig
leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind. So soll etwa grundsätzlich vermutet werden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung besteht, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. Zudem sollen
Unternehmen Beweismittel offenlegen müssen, wenn das vom Geschädigten angerufene Gericht dies anordnet. Zugleich ist sichergestellt, dass
Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen effektiv
geschützt werden.
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Erstellt von (Name) S.P. am 08.01.2026
Geändert: 09.01.2026 08:53:00
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bild:
Bildagentur PantherMedia / alexmillos
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