
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit seinem Urteil vom 13.11.2025 (Az. 2 K 67/23) bekräftigt, dass
Sponsorengelder für den Sponsor
vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn der Empfänger dafür eine
Gegenleistung erbringt. Grundsätzlich urteilten die Richter:
- Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
- Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.
- Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins ist bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Beträge ist daher nicht zu beanstanden; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.
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Eine GmbH und das zuständige Finanzamt stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen.
Klägerin war die
GmbH, die 2011 mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen
Sponsoringvertrag geschlossen hatte. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein u. a. durch einen
Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen.
Das
Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag
nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt
abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die
vorliegend als
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien.
Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der GmbH, das Recht eingeräumt werde, das
Sponsoring als solches zu Werbezwecken
öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u. a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch die GmbH hin.
Das Gericht gab der GmbH als Klägerin recht. Nach Ansicht des Senats hat der Beklagte (das Finanzamt)
zu Unrecht die geltend gemachten
Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt, denn die GmbH habe die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Der Senat sah als auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der GmbH die von ihr vorgetragenen
kaufmännischen Gründe. Es sei der GmbH um die Entwicklung einer "
Fördermarke" gegangen, um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um von Seiten der Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten.
Durch das Sponsoring des in den Anbauländern der Grundstoffe tätigen Vereins gelinge es der GmbH, eine
thematische Verknüpfung zu ihren Produkten herzustellen. Indem die GmbH für jedes verkaufte Produkt dem Verein einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stelle, erfülle sie das dem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der
Konsum "hilft". Dadurch trage die GmbH nicht zuletzt auch der zunehmenden gesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmen einer Corporate Social Responsibility gemeinnützige Projekte zum Wohle der Allgemeinheit förderten.
Die Gegenleistung liege darin, dass der Verein dulde, dass die GmbH auf ihren Produkten und den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung und die Produkte der GmbH hinweise. Der GmbH stehe auch der geltend gemachte
Vorsteuerabzug aus den
Rechnungen des Vereins zu, da der Verein sonstige Leistungen erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor, da Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung
einem Fremdvergleich standhielten, schrieben die Richter in ihrem Urteil.
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Erstellt von (Name) S.P. am 08.01.2026
Geändert: 09.01.2026 08:55:49
Autor:
S. P.
Quelle:
Finanzgericht Hamburg
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Maryna Pleshkun
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