Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Was ist zu beachten?

Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg
Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro netto bzw. 952,- EUR inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2). Typische Beispiele für GWG sind PC´s, Schreibtische, Regale, Bürostühle oder auch eine Lampe.

Anschaffungen im Wert von weniger als 250 € zählen nicht zu den GWG und können einfach als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Anschaffungen im Wert von mehr als 1.000 € netto müssen nach AfA (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben werden.
Wichtig: Es zählt der Netto-Anschaffungspreis. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Nebenkosten für Transport und Versicherung zählen zum Anschaffungspreis hinzu.

Der Gesetzgeber hat mehrere Abschreibungsmöglichkeiten vorgesehen:
  • Die Abschreibung (§ 7 EstG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle.
  • Die Sofortabschreibung für alle GWG bis 800 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG).
  • Die Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) für alle GWG zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro (§ 6 Abs. 2a EStG). Mehr zur Pool-Abschreibung hier >>
  • Die Digital-AfA für Digitalgeräte und Software. Sie dürfen in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Mehr zur Digital-AfA hier >>

Beispiel für die Einordnung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Ein Architekturbüro schafft für den Mitarbeiter Klaus M. Eine neue Büroausstattung an: Schreibtisch, Stuhl, Lampe, PC. Die Schreibtischlampe kostet 120 €. Damit handelt es sich um eine Betriebsausgabe, die sofort abzusetzen ist. Der Bürostuhl kostet 300 €. Damit fällt er unter die GWG. Der Schreibtisch kostet 830 €. Handelt es sich dabei um einen Bruttopreis, muss die Mehrwertsteuer abgezogen werden. Dann wäre der Schreibtisch als GWG im ersten Jahr voll abschreibbar. Handelt es sich um den Nettopreis, muss das Architekturbüro den Schreibtisch über längere Zeit abschreiben: Entweder über die Nutzungsdauer oder in einer Sammelabschreibung. In diese müsste dann aber auch der Stuhl mit eingehen. Denn beide Abschreibungsverfahren nebeneinander sind nicht zulässig.

Die Computeranlage kostet 1.200 € netto. Damit fällt sie nicht mehr unter die GWG. Das Architekturbüro darf die Anlage aber auf eine Nutzungsdauer von einem Jahr abschreiben. Das erlaubt die Digital-AfA.

Wirtschaftsgüter bis einschließlich 250 Euro

Die Anwendung der Regelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter deren Wert 250 € netto (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt ist sehr aufwendig und wird in der betrieblichen Praxis deshalb selten angewandt.

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert bis 250 € netto können nach § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG alternativ zur Regelabschreibung im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe (Sofortaufwand) erfasst werden. Dabei müssen derartige GWGs nicht im Anlageverzeichnis erfasst werden.

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden in diesem Fall auf den der sachlichen Herkunft entsprechenden Konten gebucht. Beispielweise auf den folgenden Aufwandskonten:
  • Telefonkosten, 
  • Büromaterial, 
  • Werkzeuge und Kleingeräte, 
  • Betriebs- und Geschäftsausstattungen, 
  • Gerüst- und Schalungsmaterial. 

Wurden die Werkzeuge bzw. Kleingeräte auf dem Konto GWG erfasst, so müssen diese umgebucht werden.
Beispiel
Es wurde eine Schreibtischlampe für 70 Euro netto bar gekauft.

Anforderungen an GWG

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3,  §6 Abs. 2) und dürfen die o.g. Wertgrenzen nicht überschreiten.

Voraussetzungen:
  • Um geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben zu können, müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein.
  • Der Höchstbetrag von 800 bzw. 1.000 Euro ist ohne Mehrwertsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Betrag beinhaltet allerdings alle Anschaffungskosten, d.h. laut § 255 Abs. 1 HGB auch die Anschaffungsnebenkosten. Zusammen dürfen diese Beträge die genannte Grenze nicht überschreiten. Anschaffungspreisminderungen und ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag sind abzuziehen.
  • Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein, d.h. dass es nicht nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, sondern auch allein. Eine selbstständige Nutzung hat oftmals die geforderte Beweglichkeit des Gegenstandes als Voraussetzung. Diese muss ebenfalls erfüllt sein. Um abgeschrieben werden zu können, muss die Anlage zudem abnutzbar sein. Solche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Kopierer, Einrichtungsgegenstände oder Computer. Ein Drucker für einen PC im Büro gilt daher nicht als GWG, weil er nicht selbstständig nutzbar ist, sondern für den Betrieb einen PC benötigt. Dabei gilt es zu beachten, dass Kombigeräte, die einen Scanner und Drucker beinhalten und dadurch eine PC-unabhängige Kopierfunktion haben, als GWG angesetzt werden können.

Relevant für die Kategorisierung von GWG ist die Frage, ob ein Anlagegut selbstständig nutzungsfähig ist. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist und die in einen Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Die Tabelle zeigt einige Praxis-Fälle:


   
selbstständig nutzungsfähig
nicht selbstständig nutzungsfähig

- Bestecke in Gaststätten
- Kino- & Theaterstühle

- Bücher einer Leihbücherei
- Maschinenersatzteile

- Leergut
- Leuchtstoffröhren

- Steh- Tisch- & Hängelampen
- Werkzeuge

- Trivialprogramme
- Peripheriegeräte einer PC-Anlage
(z. B. Maus, Monitor, Tastatur)

- Kombigeräte eines PC
 (PC-unabhängiger Kopierer)

- externe Datenspeicher

 

Weitere Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und beispielhafte Buchungssätze dazu finden Sie in diesem Beitrag >>


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Sonderfall Computerprogramme

Computerprogramme sorgten bisher stets für Unsicherheit. Kann das Office-Paket oder das Buchhaltungsprogramm als GWG gelten? Diese Frage erübrigt sich durch die Digital-AfA. Der Begriff "Software" im Sinne der Digital-AfA umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, Standardanwendungen individuell abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Private Nutzung von GWG

Wird ein Wirtschaftsgut auch privat verwendet, muss der Teil der Abschreibungen, der auf den Privatanteil entfällt, dem Gewinn hinzugerechnet werden. Nutzt der Unternehmer ein Telefon nur zu 70 Prozent betrieblich, werden, bei einem Anschaffungspreis von 100 Euro,  30 Euro zum Gewinn gezählt. Auch die darauf entfallene Umsatzsteuer muss nachträglich beglichen werden.

Umsatzsteuerbefreiung

Für die Einteilung in GWG ist immer der Nettobetrag zu betrachten. Kauft ein umsatzsteuerbefreiter Unternehmer (z.B. ein Arzt) ein Smartphone für 297,50 Euro inkl. USt, so kann er ihn dennoch sofort in den Aufwand buchen, da der Nettopreis 250 Euro beträgt.

GWG buchen

Alternativ zur Regelabschreibung können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 250,01 und 800,00 Euro sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG).

Derartige geringwertige Wirtschaftsgüter müssen in einem laufend zu führenden Anlagenverzeichnis bzw. der Buchführung mit Angabe des Anschaffungs- bzw. Herstellungsdatums sowie mit Angabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst werden.

Die Anschaffungskosten werden zunächst auf das Konto „GWG“ gebucht. Die Abschreibung erfolgt dann auf das Konto „Sofortabschreibung GWG“. Für die Buchung der Anschaffungskosten sind u. a. auch folgende Konten verwendbar:

  • Geringwertige Anlagen und Maschinen
  • Geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Beispiel
In einem Geschäftsjahr werden folgende GWG angeschafft:
  1. ein Büroschrank für 350 € zuzüglich 66,50 € Umsatzsteuer
  2. ein Schreibtisch für 300 € zuzüglich 57 € Umsatzsteuer
  3. ein Bürostuhl für 270 € zuzüglich 51,30 € Umsatzsteuer


Die Buchungssätze dazu lauten:

1. Geringwertige Vermögensgegenstände 350,00 EUR

Vorsteuer 66,50 EUR an Bank 416,50 EUR


2. Geringwertige Vermögensgegenstände 300,00 EUR
Vorsteuer 57,00 EUR an Bank 357,00 EUR


3. Geringwertige Vermögensgegenstände 270,00 EUR


Vorsteuer 51,30 EUR an Bank 321,30 EUR


Der Buchungssatz für die Abschreibung lautet:

Abschreibungen auf GWG 920,00 EUR an Geringwertige Vermögensgegenstände 920,00 EUR


Bei offenen Fragen zum Thema GWG nutzen Sie bitte das Rechnungswesen-Portal.de- Buchhalter-Forum >>





letzte Änderung E.R. am 12.10.2023
Autor(en):  Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Phovoi_R

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