Abschreibung des GWG-Sammelposten (Poolabschreibung)

Anna Werner
Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 250€, aber nicht die Grenze von 1.000€ (netto) übersteigen, können jährlich zu einem Sammelposten (Pool) zusammengefasst (§ 6 Abs. 2a EStG) und gleichmäßig mit je 20% ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung über 5 Jahre abgeschrieben werden. Der Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr spielt bei der Berechnung der Abschreibungssumme keine Rolle, d.h. er ist unabhängig vom Monat der Anschaffung bzw. Herstellung.

§6 EStG (2a): Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen.

Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.


Beispiel:

Ein Unternehmer erwirbt im Februar 2018 einen Schreibtisch in Wert von 400 €, im August einen Bürostuhl für 260 €. Der "Pool 2008" beträgt somit 660€, davon werden jeweils 20% = 132 € in den Jahren 2018 – 2022 abgeschrieben.

Sofern in einem Jahr ein Pool gebildet wird, sind alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), die beweglich, abnutzbar, selbständig nutzbar sind und unter die Grenze von 1.000 € fallen, darin aufzunehmen (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Es ist nicht zulässig einen oder mehrere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sofort abzuschreiben und andere in den Sammelposten einzustellen. Somit ist in jedem Wirtschaftsjahr ein neuer Pool zu bilden. Die Wirtschaftsgüter werden in einem separaten Sachanlagenkonto mit der Bezeichnung "Abschreibung auf den Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter" aufgeführt.

Seit 2010 besteht ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung für GWG je Wirtschaftsjahr. Dafür darf der Preis eines GWG jedoch nicht mehr als 800 € netto (Stand: 2018) betragen. Hochwertigere GWG bis zu einem Preis von 1.000 € (Stand: 2018) müssen in einem Sammelposten abgeschrieben werden.




letzte Änderung S.D. am 16.11.2022
Autor(en):  Anna Werner

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08.03.2016 14:07:09 - Gast

Warum kommt denn der Bürostuhl in den Pool? Seine Anschaffungskosten liegen doch unter 150€ und m. M. n. bilden Sie auch keine Einheit, da beide zu einer selbständigen Nutzung fähig sind.
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08.03.2016 15:24:08 - wvr

Hallo und vielen Dank für den Hinweis. Da ist unserer Autorin seinerzeit ein Fehler unterlaufen. Wir haben den Preis des Stuhls angehoben. Damit passt das Beispiel wieder. Wir entschuldigen uns dafür.

Beste Grüße
Die Redaktion
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13.03.2016 19:09:32 - Gast

5 Jahre sollen abgeschrieben werden und nicht 4 Jahre..


2008-2012  FALSCH
2008-2013
[ Zitieren | Name ]

14.03.2016 08:45:38 - Redakteur

2008, 2009, 2010, 2011, 2012 = 5 Jahre!

(Nur auf dem ersten Blick falsch ;) )
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15.05.2018 12:25:59 - Gast

ist das in Millionen? :read:
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13.09.2018 10:25:11 - Gast

" ...deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 250€, aber nicht  die Grenze von 1000€ (netto) übersteigen,"

Für 2017 gilt aber noch die Untergrenze von 150 Euro, richtig?
[ Zitieren | Name ]

14.09.2018 09:21:52 - HaWeBe

Hallo,
für 2017 gelten noch die alten Beträge, also 150 Euro.
Gruß
HaWeBe
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26.02.2019 16:02:33 - coma

Hallo,

besteht auch die Möglichkeit dass im Dezember 2018 nur  11 € abgeschrieben werden (da Umbuchung aus Sammelkonto in Sammelpool erst im Dezember war).

2018 - 11€
2019 - 2022  je 132 €
2023 - 121 €


Gruß, Coma
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16.12.2022 15:24:29 - Rewe2

Hallo,

ich suche derzeit an allen Ecken des Internets und kann weder eine Bestätigung noch einen Widerspruch finden:

Kann die Abschreibung als Sammelposten auch unter IFRS erfolgen? Ist dies dann analog HGB bzw. dem EStG?

Wir wollen zum nächsten Jahr auf Sammelposten umstellen und wollen eigentlich keine unterschiedliche Abschreibungsmethode unter IFRS und HGB haben.

Danke vorab!
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19.12.2022 09:19:35 - FreelancerHH

Hallo,
In den IFRS gibt es keine eindeutige Regelung zur Abschreibung von GWG, daher solltest du das mit deinem Steuerberater besprechen. Es wird meist empfohlen, von der Sofortabschreibung Gebrauch zu machen. Nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz muss der IFRS-Abschluss nur Angaben enthalten, die für Dritte als Entscheidungsgrundlage relevant sind. Du findest dazu etwas in Coenenberg / Haller / Schultze: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: https://www.rechnungswesen-portal.de/Marktplatz/Buecher/Neuerscheinungen/Jahresabschluss-und-Jahresabschlussanalyse-2.html
Gruß
FHH
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