Verdeckte Gewinnausschüttung

Wolff von Rechenberg / Alexander Wildt
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter Zuwendungen zukommen lässt, die nicht der vereinbarten Gewinnverteilung entsprechen und die ein Außenstehender nicht angeboten bekäme.

Wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu viel Gehalt bekommt, überhöhte andere Zahlungen oder eine Vergünstigung, dann entsteht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Eine vGA kann aber auch entstehen, wenn das Unternehmen dem Gesellschafter für eine Dienstleistung zu wenig berechnet oder ihm beim Kauf von Wirtschaftsgütern einen zu hohen Preis zahlt. Wichtig: Der Nutznießer muss ein Teilhaber der Kapitalgesellschaft oder eine ihm nahe stehende Person sein.


Dem Gesellschafter nahe stehende Personen

Der Begriff der nahe stehenden Personen ist in diesem Zusammenhang weiter zu fassen als in § 15 Abgabenordnung (AO). Zu den dem Gesellschafter nahe stehenden Personen kann das Finanzamt nicht nur Verwandte, Verschwägerte und Ehe- oder Lebenspartner zählen, sondern auch langjährige Bekannte, Freunde, Geschäftspartner oder Kunden und künftige Mitgesellschafter, warnen Bernhard Köstler und Susanne Christ in einem Beitrag auf den Internetseiten des Verlages Haufe-Lexware. Um zu klären, wie eine Person zu einem Gesellschafter steht, können Finanzbeamte Einblick in Brief- und E-Mailverkehr verlangen oder soziale Netzwerke wie Xing oder Facebook durchforsten.
Im Zweifel gilt: Kann der Gesellschafter nicht erklären, warum eine ihm bekannte Person einen besonderen Vorteil erhalten hat, dann gilt sie als ihm nahe stehend.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Vermögen der Gesellschaft. Wichtig dabei: Die verdeckte Gewinnausschüttung muss ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Dies sieht das Finanzamt als gegeben an, wenn eine Vergünstigung einer außenstehenden Person ohne Beziehung zum Unternehmen nicht gewährt würde.
Faustregel: Wäre eine Leistung in gleichem Umfang auch an einen Nichtgesellschafter erbracht worden, dann kann es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln.

Wenn das Finanzamt die verdeckte Gewinnausschüttung aufdeckt, muss der Gesellschafter den betreffenden Betrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen versteuern. Die Rechtsgrundlage der verdeckten Gewinnausschüttung bildet § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Was die Finanzverwaltung unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht, hat der Gesetzgeber in den Körperschaftssteuerrichtlinien formuliert (Richtlinie 36 KStR):
  1. Eine Kapitalgesellschaft zahlt einem Gesellschafter zu viel Geld (Gehalt, Gratifikationen, Einmalzahlungen, Miete für Räume oder Kaufpreis für Waren etc.)
  2. Eine KapG berechnet einem Gesellschafter zu wenig Geld für Dienstleistungen des Unternehmens.
  3. Wenn die Zuwendungen an den Gesellschafter angemessen waren, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung dann vorliegen, wenn es sich
    1. um einen beherrschenden Gesellschafter handelt und
    2. die Vereinbarung mit dem Gesellschafter nicht im Voraus getroffen wurde.
  4. Wenn Gesellschaft und Gesellschafter zwar eine korrekte Vereinbarung getroffen haben, sich aber nicht daran halten, kann es ebenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen.


Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung für das Unternehmen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf sich weder für das Unternehmen noch für den Gesellschafter lohnen. Daher behandelt das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen wie offene Gewinnausschüttungen. Für die Kapitalgesellschaft heißt das: Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn eines Unternehmens nicht mindern. Die Gesellschaft muss den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung außerhalb der Bilanz zum Gewinn hinzurechnen und versteuern.

Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung für den Gesellschafter

Beim Gesellschafter wird die vGA im Regelfall den Einkünften aus Kapitalvermögen hinzugerechnet und die Abgeltungssteuer abgezogen. Davor schützt auch ein bereits erlassener Steuerbescheid nicht. § 32a KStG formuliert eine sogenannte Verjährungshemmung für den Fall, dass dem Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung erst nachträglich auffällt. Beispielsweise im Rahmen einer Außenprüfung der Kapitalgesellschaft. Für den Steuerbescheid des Gesellschafters endet die Festsetzungsfrist demnach erst nach Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Körperschaftssteuerbescheides.




Quelle: Haufe-Lexware, Gesetze im Internet, Finanztip.de, Steuerlinks.de, AnwaltOnline.de
letzte Änderung W.V.R. am 16.11.2022
Autor(en):  Wolff von Rechenberg / Alexander Wildt


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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