Insolvenzordnung - Anwendungsfragen zu § 55 Absatz 4 Insolvenzordnung

Birgit Wichmann
Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF-Schreiben IV A 3 - S 0550/21/10001 :001 vom 11. Januar 2022 zu Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung Stellung genommen. Anwendung findet es auf alle Insolvenzverfahren, für die ab dem 01. Januar 2021 die Eröffnung beantragt wurde. Für alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor dem 01. Januar 2021 beantragt wurde, gelten auch weiterhin die Regelungen des BMF-Schreibens IV A 3 - S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 476 vom 20. Mai 2015. Ergänzt wurde dieses BMF-Schreiben durch das BMF-Schreiben IV A 3 - S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 886 vom 18. November 2015.   

Historie

Der Gesetzgeber führte im Jahr 2011 mit dem § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung eine bevorzugte Behandlung von Steuerforderungen innerhalb des Insolvenzverfahrens ein. Alle Steuerverbindlichkeiten, die mit oder von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sind, gehören zu den bevorzugt zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten. Ausgeschlossen wurde die Anwendung auf die vorläufige Eigenverwaltung. 

Die European Smalltalk User Group (ESUG) reformierte das Insolvenzrecht. Der Gesetzgeber führte daraufhin im Jahr 2012 mittels der Regelung des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung wieder ein Fiskusprivileg ein, welches jedoch beschränkt wurde. Dieses Fiskusprivileg beinhaltet, dass unter ganz bestimmten Umständen Forderungen aus Steuern, die vor der Insolvenzverfahrenseröffnung entstanden sind, als Masseforderungen deklariert wurden. Der genaue Wortlaut lautet:
„Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit”.

Damit hat sich die Finanzverwaltung ein Privileg eingeräumt. Forderungen aus Steuern, die generell als einfache Insolvenzforderungen (§ 38 Insolvenzordnung) einzustufen gewesen wären, werden nun in den Rang der Masseforderungen erhoben. Als einfache Insolvenzforderungen wären die Steuerforderungen nur durch die Insolvenzquote befriedigt worden. Als Masseforderungen werden diese Steuerforderungen nun nach den gesetzlichen Regelungen des § 55 Insolvenzordnung vorrangig zu bedienen sein.

Kritisiert wurde diese Ungleichbehandlung zwischen dem Regelverfahren und dem Eigenverwaltungsverfahren nicht nur durch den Bundesgerichtshof im Jahr 2018 und dem Bundesfinanzhof 2020. Der Gesetzgeber nahm diese Kritik allerdings nicht zum Anlass, das Fiskusprivileg und die Einstellung dazu noch einmal zu überdenken. Stattdessen war er dahingehend konsequent, diese Regel auf die vorläufige Eigenverwaltung auszudehnen. Die Steuerarten wurden dabei jedoch beschränkt. Die Körperschafts- und Einkommenssteuer blieben außen vor. Der genaue Wortlaut des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung lautet in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wie folgt:
„Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.         sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.         bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.         die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.         die Lohnsteuer.„
 

Neuordnung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz

Im Rahmen des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes hat sich der Gesetzgeber gegen die Rechtsprechung gestellt. Ob bewusst oder unbewusst, sei dahingestellt. Durch das Gesetz konnte der § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung auch auf die vorläufige Eigenverwaltung und den dem Schuldner an die Seite gestellten vorläufigen Sachverwalter Anwendung finden. Die vorläufige Regelverwaltung und die vorläufige Eigenverwaltung waren somit gleichgestellt. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber den falschen Anreiz für Schuldner abschaffen wollte, die Eigenverwaltung dem Regelverfahren vorzuziehen. Gleichzeitig fand eine Beschränkung der Steuerarten statt.
  

Das BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben  IV A 3 - S 0550/21/10001 :001  ist nun eine Ergänzung für das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015. Mit diesem Schreiben wird die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung auf die vorläufige Eigenverwaltung klargestellt. Der rechtliche Status des vorläufigen Insolvenz- oder Sachverwalters ändert sich nicht. Das Steuerrechtsverhältnis bleibt unberührt. Alle steuerlichen Pflichten liegen damit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch weiterhin beim Schuldner. Der vorläufige Sachverwalter ist kein Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 Abgabenordnung. Daher ist er auch nicht in der Pflicht, den Steuererklärungspflichten für den Schuldner nachzukommen. Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, so besteht vonseiten des Insolvenzverwalters eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass dem Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen sind, die unter § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung fallen. Bei der Eigenverwaltung liegt diese Pflicht auf den Schultern des Schuldners.

Sollen Einwendungen gegen die Zuordnung als Masseverbindlichkeit geltend gemacht werden, so sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. Das betrifft ganz besonders den Einspruch gegen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerfestsetzungen. Alle Rechte, die dem Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestanden hätten, können durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen werden. Bei der Eigenverwaltung stehen diese Rechte nur dem Schuldner selbst zu.

Innerhalb der vorläufigen Eigenverwaltung ist die Umsatzberichtigung wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen laut BMF-Schreiben jetzt möglich. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt und hat er das Recht zum Einzug der Forderungen oder ist er zur Kassenführung berechtigt, so werden bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die noch offenen Entgelte für bereits erbrachte Leistungen vor der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens aus Rechtsgründen uneinbringlich. Auch Entgelte für Leistungen, die der Schuldner zwischen der Bestellung derselben und der Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt, werden uneinbringlich. (§§ 26 + 27 Insolvenzordnung)   

Nach Auffassung des BFH ist hierfür der § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung maßgeblich. Er besagt: “Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.” Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter hat also das Recht zum Forderungseinzug, währenddessen der Insolvenzschuldner aus rein rechtlichen Gründen seine Entgeltforderungen nicht mehr vereinnahmen kann. Die Entgeltforderungen sind im Rahmen der Masseverwaltung und -verwertung zu vereinnahmen und gehören zu den Masseverbindlichkeiten. Durch den BFH wurden die rechtlichen Auswirkungen also auf den Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorverlegt. (BFH Urteil v. 09.12.2010 - V R 22/10 BStBl 2011 II S. 996) 

Das Gleiche gilt für den Schuldner, wenn ein vorläufiger Sachverwalter in Eigenverwaltung bestellt wurde. Der Schuldner in Eigenverwaltung hat ein Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Darüber hinaus auch ein Vereinnahmungsbefugnis. (§§ 270 ff. Insolvenzordnung) Daher vereinnahmt er bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren für die Insolvenzmasse und begründet gleichzeitig Masseverbindlichkeiten. (§ 55 Abs. 4 Insolvenzordnung) 

Erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, so erfolgt nach der Uneinbringlichkeit eine zweite Berichtigung durch die Vereinnahmung des Entgelts nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass diese zweite Berichtigung im Gegensatz zur ersten Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UStG in der Insolvenzmasse erfolgt und sich daraus Masseverbindlichkeiten ergeben. (§ 55 Abs. 4 Insolvenzordnung) Laut dem BMF ist diese zweite Berichtigung jedoch nur im Falle der vorläufigen Eigenverwaltung anzuwenden.

Was sich nicht verändert hat, ist die Zuordnung und Geltendmachung der Masseverbindlichkeiten in Bezug auf die Umsatzsteuer. Die Lohnsteuer wird genauso behandelt wie die Umsatzsteuer. Genaue Ausführungen sind im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 zu finden. (IV A 3 - S 0550/21/10001 :001) In der vorläufigen Eigenverwaltung erfolgt eine analoge Anwendung. Der Schuldner in Eigenverwaltung nimmt dabei die Stelle des Insolvenzverwalters ein. Die sich aus den Voranmeldungszeiträumen ergebenden Masseverbindlichkeiten des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind gegenüber dem Schuldner festzusetzen und anschließend bekannt zu geben.

Fazit

An den bisherigen Regelungen wurde also vonseiten des BMF festgehalten. Die Anwendung wird lediglich erweitert auf die Fälle der vorläufigen Eigenverwaltung. Planungssicherheit besteht allerdings für die Lohn- und Umsatzsteuer. Zu klären sein wird die Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Grundgesetz. Nachdem die Insolvenzmasse geringer wird, dürften sich die Aussichten der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen wesentlich verschlechtern. Auch die Aussichten auf Sanierung des Unternehmens werden gemindert. Die Absicht war eigentlich, die Sanierung von Unternehmen zu fördern. Das ist wohl eher als nicht gelungen einzustufen. Ob mit diesem BMF-Schreiben bereits Rechtssicherheit besteht, bleibt abzuwarten, ebenso die Rechtsprechung der obersten Gerichte.  



letzte Änderung B.W. am 16.03.2023
Autor(en):  Birgit Wichmann


Autor:in
Birgit Wichmann
Birgit Wichmann ist seit zehn Jahren Autorin, Texterin und Lektorin. Sie schreibt als ausgebildete Steuerberaterin in Deutschland mit mehr als 30 Jahren Erfahrung als Bilanzbuchhalterin, kaufmännische Leiterin und kaufmännische Geschäftsführerin Fachartikel zum Thema Steuern/Rechnungswesen für verschiedene Onlineportale, textet für Websites und Onlinemagazine. Als mehrfache Bestsellerautorin mit vier Preisverleihungen hat sie sich auf historische Romane und Kinderbücher spezialisiert.
Homepage | weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
Premiummitgliedschaft Studenten

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft für nur 39,- EUR einmalig bei unbegrenzter Laufzeit! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Jobletter und Newsletter!

Mit dem monatlich erscheinenden Newsletter werden Sie über neue Fachbeiträge, News und Excel-Tools informiert! zur Anmeldung >>

Der 14-tägige Jobletter informiert Sie automatisch über neue Stellenangebote und Arbeitsmarkt-News! zur Anmeldung >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

LI-In-Bug.pngBleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer LinkedIn-Seite >>

Stellenanzeigen

Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Die Autogrill Deutschland GmbH ist als Teil der Avolta Group weltweit führender Anbieter von Gastronomiedienstleistungen im Reisesektor. Unser Ziel ist es, der innovativste und erfolgreichste Anbieter für individuelle Reiseerlebnisse zu werden. Durch den Unternehmenszusammenschluss von Dufry und ... Mehr Infos >>

Controllerin / Controller im Fachgebiet Planung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilien­unternehmen des Bundes, das die immobilien­politischen Ziele der Bundes­regierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deut... Mehr Infos >>

Expertin / Experte für SAP, Finanzen und Controlling (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Kaufmännischer Risikomanager / Corporate Risk Manager*in
Willkommen bei der Universitätsmedizin Greifswald – dem Ort, an dem Innovation auf Tradition trifft und gemeinsam die Zukunft der Gesundheitsversorgung gestaltet wird. Wir sind stolz auf unser vielfältiges Team von Fachkräften, das sich leidenschaftlich für exzellente Patientenversorgung, Forschu... Mehr Infos >>

Sachbearbeitung (w/m/d) in der Buchhaltung
Das Institut für Zeit­geschichte München–Berlin (IfZ) ist eine selbst­ständige außer­universitäre Forschungs­ein­richtung, die die gesamte deutsche Geschichte des 20. Jahr­hunderts bis zur Gegenwart in ihren euro­päischen und globalen Bezügen erforscht. Es ist Mitglied der Leibniz-Gemein­... Mehr Infos >>

Stellvertretende Leitung Rechnungswesen (m/w/d)
Die Stadtwerke Heilbronn GmbH ist ein wachstums­orientiertes Infrastruktur- und Dienst­leistungs­unter­nehmen. Mit ca. 420 Mitarbeitern erbringen wir Leistungen für die Einwohner der Stadt Heilbronn und die in Heilbronn ansässigen Unternehmen in den Bereichen Wasser­versorgung, Stadtbahn und -bus... Mehr Infos >>

Stellvertretende Leitung Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Bei uns bist DU Mensch: Starte deine Karriere bei BRUNATA-METRONA München. Seit Generationen kümmern wir uns um die Erfassung und Abrechnung von Heizenergie, Wasser und Strom in den verschiedensten Immobilienarten. Dank unserer digitalen Messtechniken können wir Kundinnen und Kunden verlässliche ... Mehr Infos >>

Kreditoren-Buchhalter/in, m,w,d (Vollzeit, 38 h pro Woche)
Die Alte Oper Frankfurt Konzert- und Kongresszentrum GmbH ist eines der führenden Konzert- und Veranstaltungshäuser Deutschlands. Mehr als 450.000 Menschen besuchen pro Jahr rund 450 Veranstaltungen aus den Bereichen klassische und zeitgenössische Musik, Kinder- und Familienkonzerte, Entertainmen... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-5.jpg        
Umsatzsteuer Spezial: Reverse Charge korrekt anwenden!
In der Praxis gibt es sowohl beim inländischen als auch beim grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG oft Unklarheiten. Im Seminar lernst du an konkreten Problemfällen und erhältst Tipps zur Risikovermeidung, zur Rechnungsstellung sowie zur korrekten Meldung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der ZM.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

QL_Brandmark_CMYK_v1.jpg
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

PantherMedia_Wavebreakmedia_ltd.jpgmonatliche Deckungsbeitragsrechnung mit Excel

Mit diesem Excel-Tool werden in den Tabellenblättern DB KTR X pro Kostenträger über die Absatzmenge, den Verkaufspreis und die variablen Stückkosten die monatlichen Erlöse und Deckungsbeiträge ermittelt. Grundsätzlich versteht man unter einer Deckungsbeitragsrechnung ein speziell ausgestaltetes Teilkostenrechnungssystem, welches dazu dient, den Überschuss Ihrer Erlöse über bestimmte Teilkosten als Deckungsbeitrag auszuweisen.
Mehr Informationen >>

Excel-Projektmanagement-Paket

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Mehr Informationen >>

Excel-Tool: RS Bilanzanalyse (Kennzahlen Berechnung) 

Mit diesem Excel-Tools erhalten Sie ein umfangreiches Tool zur Berechnung der wichtigsten branchenunabhängigen Kennzahlen aus Bilanz und GuV. Neben den Kennzahlen, die mit Erläuterungen versehen sind, werden die G+V und Bilanz in 5 Jahres-Übersicht dargestellt und automatisch eine Kapitalflussrechnung erstellt.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Prompt-KI-Beschreibung_290px.jpg

Prompt – KI Agenten Beschreibung

Erstellen Sie in wenigen Minuten Ihren eigenen KI-Agenten – präzise, professionell und individuell. Mit dieser Excel-Vorlage erstellen Sie mühelos eine vollständige Beschreibung für Ihren persönlichen KI-Agenten, die Sie direkt in Tools wie ChatGPT, Copilot, Google Gemini oder Claude einfügen können.

Jetzt hier für 4,99 EUR downloaden >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Software-Tipp

Baukostenrechner-150px.jpgDer Excel-Baukostenrechner unterstützt Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierte Kosten- und Erlösplanung. Zusätzlich bietet Ihnen dieses Excel-Tool einen Plan / IST-Vergleich sowie verschiedene andere Auswertungen.. Preis 30,- EUR Mehr Infos und Download >>