Wachstumschancengesetz - was ist übrig geblieben?

Ulf Matzen
Das Wachstumschancengesetz sollte die deutsche Wirtschaft wieder auf Erfolgskurs bringen. Allerdings scheiterte seine ursprüngliche Fassung im parlamentarischen Verfahren. Das geänderte Gesetz ist seit dem 28. März 2024 in Kraft. Was ist von den vielen geplanten Entlastungen geblieben?

Hinter dem Wachstumschancengesetz stand die Absicht, Unternehmen steuerlich zu entlasten, bürokratische Hürden abzubauen und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen zu verbessern. Damit soll der Standort Deutschland fit für die Zukunft gemacht werden. Ursprünglich waren finanzielle Entlastungen in Höhe von 6,3 Mrd. Euro geplant. Dieses Entlastungsvolumen wurde jedoch auf 3,2 Mrd. Euro zusammengestrichen.
Die Neuregelung sieht weiterhin vor: 
  • einen Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung,
  • verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten,
  • steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau,
  • eine Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs,
  • die Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich.

Was gilt für Betriebsfeiern und Geschenke?

Geplant war eine Anhebung des 110-Euro-Freibetrags für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten plus Begleitung anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Dieser Punkt ist entfallen.

Aber: Bisher war ein Betriebsausgabenabzug bei Geschenken für Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter nur möglich, wenn die Geschenkaufwendungen pro Jahr und Empfänger netto nicht die Grenze von 35 Euro überschritten. Diese Freigrenze wurde durch das Wachstumschancengesetz auf 50 Euro netto erhöht.

Was wurde aus der Investitionsprämie für mehr Energieeffizienz?

Die ursprüngliche Version des Wachstumschancengesetzes sah die Einführung einer Investitionsprämie vor. Diese sollte Unternehmen durch Zuschüsse Anreize für Energieeffizienzmaßnahmen bieten. Diese Investitionsprämie wurde gestrichen.

Degressive oder lineare Abschreibung?

Eine wichtige Änderung betrifft die degressive Abschreibung. Unternehmen, die im Zeitraum 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 bewegliche Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen kaufen, haben die Wahl zwischen linearer und degressiver Abschreibung. Dabei beträgt die degressive Abschreibung maximal das 2-fache des linearen Abschreibungssatzes und höchstens 20 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts. Die Folge: Unternehmen können in den ersten Anschaffungsjahren höhere Betriebsausgaben absetzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer nun bei der Anschaffung von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 neben der regulären Abschreibung auch eine 40%ige Sonderabschreibung geltend machen, die sich gewinnmindernd auswirkt. Bisher waren nur 20 % möglich. Die Kombination der Sonderabschreibung mit der degressiven Abschreibung ermöglicht bis zu 60 Prozent im ersten Jahr.

Was hat sich beim Verlustvortrag geändert?

Neue Regeln für den Verlustvortrag gelten laut Wachstumschancengesetz für die Veranlagungsjahre 2024, 2025, 2026 und 2027. Ein Verlustvortrag kann stattfinden, wenn das Unternehmen in den letzten drei Jahren vor dem Jahr, in dem der Verlust zustande kam, keine positiven Einkünfte erwirtschaftet hat. Ein über eine Million Euro (Ledige) bzw. zwei Millionen Euro (Zusammenveranlagte) hinausgehender Verlustvortrag lässt sich im nächsten Jahr in Höhe von 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen. Bisher waren dies 60 Prozent.

Was gilt nun für geringwertige Wirtschaftsgüter?

Der ursprüngliche Entwurf des Wachstumschancengesetzes sah vor, dass ab  1. Januar 2024 eine höhere Grenze für den Erwerb geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) gelten sollte. Diese Regelung hat es nicht ins endgültige Gesetz geschafft. Das heißt: Bei beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens ist ein Sofortabzug als Betriebsausgaben nur möglich, wenn die Netto-Anschaffungskosten 800 Euro nicht überschreiten und wenn die Gegenstände selbstständig nutzbar sind. 

Bilanzierung oder EÜR?

Bisher wurden Unternehmen vom Finanzamt zur Bilanzierung aufgefordert, wenn ihr Umsatz über 600.000 Euro lag oder ihr Gewinn über 60.000 Euro. Ab 2024 wurden diese Grenzen auf 800.000 Euro und 80.000 Euro angehoben. Nun können also mehr Unternehmen die weniger aufwändige Einnahme-Überschussrechnung durchführen.

Was hat sich für Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer geändert?

Wer bisher von der Kleinunternehmerregelung in Sachen Umsatzsteuer Gebrauch machen wollte, kam trotzdem um eine Jahres-Umsatzsteuererklärung nicht herum - zur Prüfung seiner Angaben. Ab Veranlagungszeitraum 2024 ist diese Pflicht entfallen. Allerdings haben viele Finanzämter schon vorher darauf verzichtet. Achtung: Einer ausdrücklichen Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der Erklärung ist trotzdem Folge zu leisten.

Gibt es Änderungen bei den Sammelposten?

Das Wachstumschancengesetz sah zunächst auch vor, dass die sogenannte Sammelpostenmethode ab 1. Januar 2024 für Anschaffungskosten von netto bis 5.000 Euro zulässig sein sollte und dass ein Sammelposten innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden konnte. Diese Änderung ist entfallen. Es bleibt dabei: Wenn ein Unternehmer bewegliche Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen für jeweils zwischen 251 Euro und 1.000 Euro netto erwirbt, kann er die Anschaffungskosten zu einem Sammelposten zusammenfassen. Dieser kann über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Was hat sich bei der Soll- und Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer geändert?

Eine Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer sorgt dafür, dass Unternehmer nicht schon Umsatzsteuer abführen müssen, bevor überhaupt die Bezahlung der jeweiligen Rechnung eingegangen ist. Eine der Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von bisher 600.000 Euro im Vorjahr. Diese Grenze wurde durch das Wachstumschancengesetz ab 2024 auf 800.000 Euro angehoben.

Änderung der Fünftelregelung bei der Lohnsteuer

Arbeitnehmer, die wegen Beendigung des Arbeitsvertrages eine Abfindung erhalten, oder denen in einem Jahr Lohnbestandteile ausgezahlt werden, die in mehreren Jahren verdient wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen von einer ermäßigten Besteuerung in Form der sogenannten Fünftelregelung profitieren. Diese Voraussetzungen lagen jedoch in vielen Fällen nicht vor - was bei Lohnsteuerprüfungen oft zur Haftung des Arbeitgebers führte. Das Wachstumschancengesetz unterbindet die Anwendung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug ab 2025. Arbeitnehmer können diese weiterhin im Rahmen ihrer Steuererklärung beantragen. Die entsprechende Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers entfällt.

Verpflegungsmehraufwand bei Geschäftsreisen im Inland

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sollte der Verpflegungsmehraufwand für berufliche oder betriebliche Auswärtstätigkeiten im Inland angehoben werden. Diese Änderung wurde jedoch im Vermittlungsausschuss kassiert.

Was steht im Kreditzweitmarktgesetz?

Das Kreditzweitmarktgesetz wurde bereits im November 2023 veröffentlicht und enthält einige Bestandteile, die eigentlich für das Wachstumschancengesetz vorgesehen waren. Im Einzelnen:
  • Verzicht auf Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 zur Entlastung der Bürger von hohen Energiekosten,
  • Anpassungen zwecks Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum Jahreswechsel,
  • Änderung der Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG, Anpassung an ATAD-Richtlinie. Keine Umsetzung der zunächst geplanten umfangreichen Änderungen.
  • Berücksichtigung von Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren,
  • Datenaustausch zwischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern wird um zwei Jahre verschoben.
Neuer Starttermin ist der 1. Januar 2026.




letzte Änderung U.M. am 22.05.2024
Autor(en):  Ulf Matzen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Thomas Steup


Autor:in
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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