Welche Geschenke an Geschäftspartner sind abzugsfähig?

Ulf Matzen
Kleine Geschenke, etwa zu Weihnachten, fördern die Geschäftsbeziehung. Aber: Nicht alle Geschenke an Geschäftspartner sind steuerlich abzugsfähig. Welche Voraussetzungen müssen Unternehmer beachten?

Eine gute Flasche Rotwein, edle Pralinen oder ein Kalender fürs neue Jahr - Unternehmen verschenken gerade zu Weihnachten gerne kleine Aufmerksamkeiten an Kunden oder Geschäftspartner. Dies ist ein guter Weg, um Wertschätzung und Zufriedenheit mit der Geschäftsbeziehung zum Ausdruck zu bringen. Allerdings sind einige Details zu beachten, wenn das Geschenk dann im Rahmen der Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden soll.

Was gilt steuerlich überhaupt als Geschenk?

Die Einkommenssteuerrichtlinie definiert ein Geschenk als unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger. Es kann von der Steuer abgesetzt werden, wenn es aus betrieblichem Anlass gemacht wird. Eine Gegenleistung darf nicht daran gebunden sein. Der Gesetzgeber sieht dabei die Geschäftsbeziehung, die gefestigt oder angebahnt werden soll, nicht als eine Gegenleistung an. Natürlich darf das Geschenk nicht an Bedingungen wie einen Vertragsabschluss geknüpft sein. Und: Es gibt Unterschiede zwischen Geschenken an Geschäftspartner und an eigene Mitarbeiter.

Welche Arten von Geschenken können Unternehmer von der Steuer absetzen?

Nicht alle Geschenke sind abzugsfähig. Von der Steuer abgezogen werden können zum Beispiel: 
  • Geld- und Sachzuwendungen ohne Gegenleistung,
  • Eintrittskarten zu Veranstaltungen oder Vorführungen (Theater, Festival),
  • Blumen (jedoch nicht bei Beerdigungen).

Nicht als Geschenke zu buchen sind:
  • Warenproben,
  • Rabatte und Kulanzleistungen mit Bezug zu einem vorherigen Vertragsabschluss,
  • Trinkgelder (Gegenleistung),
  • Preise bei Preisausschreiben,
  • Sponsoring (Gegenleistung),
  • Prämien für die Vermittlung von Kunden oder Aufträgen.

Welche Freigrenze gilt für Geschenke an Geschäftspartner?

Als Betriebsausgabe verbucht werden können die Kosten für ein Geschenk nur bis zu einer Freigrenze bis zu 35 Euro pro Jahr und Person.
Wichtig: Für das Jahr 2024 ist durch das Wachstumschancengesetz eine Anhebung der Freigrenze auf 50 Euro pro Jahr und Person vorgesehen. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat hat am 24.11.2023 zum Gesetzesentwurf den Vermittlungsausschuss angerufen. Es gibt erhebliche Änderungsvorschläge und weiter gehen wird es erst 2024. Auch die Haushaltskrise Ende 2024 spielt hier eine Rolle, denn das Gesetz verursacht hohe Kosten.

Zurück zu den 35 Euro: Es handelt sich hier um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Sobald der Betrag überschritten wird, kann der gesamte Betrag nicht mehr abgesetzt werden, auch nicht die ersten 35 Euro.
Kostet das Geschenk also 36 Euro, sind 36 Euro als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln und letztlich als Gewinn zu versteuern (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Werden in einem Jahr der gleichen Person mehrere Geschenke zugewendet, werden diese zusammengerechnet.

Wie werden Geschenke an Geschäftspartner bei der Umsatzsteuer behandelt?

Die Freigrenze von 35 Euro bzw. 50 EUR ab 2024 gilt inklusive von nicht abziehbarer Umsatzsteuer. Das bedeutet: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern kommt der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer zur Anwendung. Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, gibt es auch keinen Vorsteuerabzug für das Geschenk. Bei Kleinunternehmern gilt nach § 19 Abs. 1 UStG der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer.
Beispiel: Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer X schenkt einem Geschäftsfreund zu Weihnachten eine Flasche Whisky im (Brutto-) Wert von 40 Euro. Der Nettowert des Geschenks beträgt 33,61 Euro. Diesen kann er als Betriebsausgabe absetzen. Denn: Die 35-Euro-Grenze wird eingehalten. Den Umsatzsteueranteil von 6,39 Euro kann er als Vorsteuer abziehen. 

Was gilt für betrieblich nutzbare Geschenke?

Bestimmte Geschenke an Geschäftspartner sind von der Freigrenze ausgenommen, dürfen also auch abgesetzt werden, wenn sie diese überschreiten. Dies sind Geschenke an Kunden und Geschäftspartner, die ausschließlich betrieblich nutzbar sind.
Beispiel: Ein Hersteller von Werkzeug und Werkstattausrüstungen möchte einer Autowerkstatt, die ein guter Kunde ist, etwas schenken. Zu Weihnachten lässt er der Werkstatt ein Diagnosetool für 85 Euro zukommen. Zu Ostern gibt es eine Espressomaschine für 98 Euro.

Das Diagnosetool kann nur geschäftlich genutzt werden. Es ist steuerlich absetzbar ohne Beachtung der 35 Euro Grenze. Die Espressomaschine mag zwar im Betrieb stehen, könnte aber genauso gut auch zu Hause beim Chef ihren Dienst tun. Da sie die 35-Euro-Grenze überschreitet, ist sie nicht absetzbar.

Beweispflichtig ist der Schenker. Daher: Rechnung und am besten ein Foto vom Geschenk gut aufbewahren.

Was ist die Pauschalbesteuerung von Geschenken?

Grundsätzlich müssen die beschenkten Geschäftspartner das Geschenk als Einnahme versteuern. Unangenehm wird es, wenn zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung solche Geschenke entdeckt werden. 

Der Beschenkte wäre hier verpflichtet, den Wert des Geschenks bei privater Verwendung zunächst als Betriebseinnahme und dann als Privatentnahme zu verbuchen. Bei betrieblicher Verwendung müsste er es als Betriebseinnahme und dann als Betriebsausgabe erfassen.

Allerdings darf das schenkende Unternehmen die Steuer für den Beschenkten übernehmen. So lässt sich vermeiden, dass das gutgemeinte Geschenk beim Geschäftspartner für Ärger sorgt. Dies gilt nur für Sachgeschenke, also nicht für Geld.

Unternehmer haben dabei die Wahl, ob sie den tatsächlichen Steuersatz des Beschenkten verwenden oder - einfacher - einen Pauschalsteuersatz von 30 %. Dieser gilt für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke an Geschäftsfreunde. Die Vorschrift gilt für alle Geschenke über oder unter der 35-Euro-Freigrenze. Geregelt ist dies in § 37b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz. 

Diese Regelung gilt nach § 37b Abs. 2 auch für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.
Wichtig: Das Wahlrecht ist für die jeweilige Personengruppe einheitlich für alle Zuwendungen des Geschäftsjahres auszuüben. Das Finanzamt erfasst offenbar nur noch Zuwendungen, die aufseiten des Empfängers einkommensteuerpflichtige Einnahmen darstellen. Geschenke an Privatkunden oder nicht steuerpflichtige Ausländer sind also ausgenommen.  

In der Regel werden also pauschal 30 % Einkommenssteuer abgeführt. Kirchensteuer kann ggf. hinzukommen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Pauschalsteuer hinsichtlich der 35-Euro-Grenze zum Wert des Geschenks hinzuzurechnen ist (Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14). Die Finanzverwaltung scheint jedoch bei der Vereinfachungsregelung zu bleiben, nach der lediglich der Wert des Geschenks bei den 35 Euro berücksichtigt wird.

Der übernommene Steuerbetrag ist bei Geschenken bis 35 Euro als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die 30 % Pauschalsteuer werden auf Basis des Einkaufspreises für das Geschenk inklusive Umsatzsteuer berechnet. Die Regelung zur Pauschalsteuer findet sich in § 37b Einkommenssteuergesetz. 

Der schenkende Unternehmer muss den Beschenkten von einer Übernahme der Pauschalsteuer unterrichten (§ 37b Abs. 3 EStG).

Wann ist die Pauschalierung ausgeschlossen?

Ausgeschlossen ist eine Anwendung der Pauschalbesteuerung, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Jahr oder pro Zuwendung über den Betrag von 10.000 Euro hinausgehen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Was gilt für Streuwerbeartikel und Geschenke unter 10 Euro?

Als Streuwerbeartikel gelten zum Beispiel Kugelschreiber. Solche Artikel und auch geringwertige Warenproben unterliegen nicht der Besteuerung und auch nicht der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG, weder beim Schenker, noch beim Beschenkten. Voraussetzung ist, dass sie unter 10 Euro kosten. Gemeint ist hier der Nettowert (bei vorsteuerabzugsberechtigtem Schenker). Dies wurde im BMF-Schreiben vom 19.5.2015 festgelegt, Az. IV C 6 - S 2297. Die 10-Euro-Grenze bezieht sich auf den einzelnen Werbeartikel, auch wenn ein Beschenkter mehrere Gegenstände erhält.



letzte Änderung U.M. am 21.12.2023
Autor(en):  Ulf Matzen


Autor:in
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Controller Infrastrukturmanagement (m/w/d)
Die Duisburger Verkehrsgesellschaft AG sorgt als Tochterunternehmen des DVV-Konzerns dafür, dass die Mobilität in unserer Stadt heute und morgen nach Plan läuft. Wir bringen täglich über 150.000 Fahrgäste sicher, schnell und zuverlässig an ihr Ziel. Zudem sind wir zentraler Treiber, Gestalter und... Mehr Infos >>

Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Die WIRTGEN GROUP ist ein international tätiger Unternehmensverbund der Baumaschinenindustrie. Zur WIRTGEN GROUP gehören die traditionsreichen Produktmarken WIRTGEN, VÖGELE, HAMM, KLEEMANN und BENNINGHOVEN mit ihren Stammwerken in Deutschland sowie lokale Produktionsstätten in Brasilien, China un... Mehr Infos >>

Controller*in (m/w/d) mit Berufserfahrung
Das sind wir: Modernes Akut­krankenhaus in kommunaler Trägerschaft, Maximalversorger, 833 Betten, 16 Kliniken, zwei Institute und ein medizinisches Versorgungszentrum. Unsere größte Stärke: Rund 2.500 engagierte Kolleginnen und Kollegen. Wir sind einer der größten Ausbildungs­betriebe der Stadt B... Mehr Infos >>

Business Partner (w/m/d) Controlling mit unternehmerischem Gestaltungswillen
Wir sind MAINGAU – ein ambitioniertes Energie- und Techunternehmen mit klarem Fokus auf technologiegetriebene Lösungen für die Energiewelt von morgen. Mehr als 1.000.000 Kundenbeziehungen europaweit und ein Umsatz von 1,3 Milliarden Euro in 2024 machen uns zu einem der am schnellsten wachsenden E... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter/in (gn)
Brennen Sie für Ihren Beruf und schätzen einen pünkt­lichen Feier­abend? Sie besitzen fundierte Erfahrung in der Finanz­buchhaltung? Dann ist jetzt der perfekte Zeitpunkt für Ihren beruf­lichen Einstieg bei der PVS Westfalen-Nord! Wir bieten nicht nur sichere und faire Arbeits­bedingungen, sonder... Mehr Infos >>

Bilanzbuchhalter (m/w/d)
LKC ist eine expansive Unternehmens­gruppe von Wirtschafts­prüfern, Rechtsanwälten, Steuer­beratern und Unter­nehmens­beratern mit derzeit über 600 Mit­arbeitern an 24 Stand­orten. Mit dem Anspruch „Qualität für Unter­nehmen, Unter­nehmer und Privat­personen“ bieten wir einen Full Service für uns... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter*in Buchhaltung (Teil (50%) - oder Vollzeit)
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) ist eine von Bund und Ländern finanzierte Selbstverwaltungs­organisation der Wissenschaft. Sie betreibt in gegenwärtig 84 Instituten und Forschungs­stellen im In- und Ausland Grundlagen­forschung auf natur- und geist... Mehr Infos >>

Teamleiter (m/w/d) Rechnungsprüfung
Techtronic Industries ist weltweit führend in der Herstellung und im Vertrieb von hochwertigen Elektrowerkzeugen für den DIY-Markt und den Profieinsatz sowie von Gartengeräten. Ein strategischer Fokus auf leistungsstarke Marken, innovative Produkte und außergewöhnliche Menschen bestimmt unseren E... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg       
Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.

Software-Tipp

box_E-Rechnungsgenerator_250px.png
Der „E-Rechnungsgenerator“ ist eine einfache Excel-Lösung, mit der sich (GoBD-konform) E-Rechnungen (im ZUGFeRD-Format) erstellen und auch direkt versenden lassen. Preis: 178,50 EUR  Jetzt hier downloaden >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

QL_Brandmark_CMYK_v1.jpg
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

03_Liquiditaetstool.png
Dieses Excel-Tools bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig.
Mehr Informationen >>

Excel-Finanzplan-Tool PRO für Kapitalgesellschaften

Dieses Excel-Tool ist ein umfangreiches - auch von Nicht-Betriebswirten schnell nutzbares - integriertes Planungstool, welches den Nutzer Schritt-für-Schritt durch alle Einzelplanungen (Absatz- und Umsatz-, Kosten-, Personal-, Investitionsplanung etc.) führt und daraus automatisch Plan-Liquidität (Cashflow), Plan-Bilanz und Plan-GuV-Übersichten für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erstellt.
Mehr Informationen >>

Vorlage - Formular für Investitionsplanung, Investitionsantrag

PantherMedia_Prakasit-Khuansuwan_400x299.jpg
Dieses Excel-Tool bietet Ihnen Muster-Formulare für die Steuerung von Investitionen/ Anlagenbeschaffungen in einem Unternehmen. Es sind es sind Vorlagen zu Investitionsplanung und Investitionsantrag enthalten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Ditz_Nachhaltigkeit_ChatGPT.jpg

eBook: Nachhaltigkeit mit ChatGPT

Nachhaltigkeit und KI sind keine Gegensätze, sondern verstärken sich gegenseitig. Für Controller bietet das Buch eine unschätzbare Hilfestellung. Mit einem klaren Bezug zum Controlling bietet es Ihnen die Werkzeuge, um ESG- und CSRD-Anforderungen erfolgreich zu erfüllen und gleichzeitig die Potenziale von künstlicher Intelligenz (KI) wie ChatGPT auszuschöpfen.

Jetzt hier für 8,99 EUR downloaden >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>