Typische Fehler bei den Bewirtungsaufwendungen

Ulf Matzen
Ob Geschäftsessen mit Kunden im Restaurant oder Verpflegung bei einer Fortbildung im Betrieb - es fallen Kosten an. Oft handelt es sich um steuerlich absetzbare Bewirtungskosten. Steuerpflichtige können hier leicht Fehler machen, sodass das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennt. So haben sich zum Beispiel die Vorgaben für einen Bewirtungsbeleg zum 1. Januar 2023 geändert. Hier einige Beispiele für typische Fehler beim Thema Bewirtung.

Fehler 1: Verwechslung von Aufmerksamkeiten und Bewirtungsaufwendungen 

Fall: Ein Unternehmer reicht bei einer Besprechung mit Kunden belegte Brötchen, Kaffee und Tee, verschiedenes Gebäck, Snacks, diverse Kuchen und Torten und abschließend gibt es ein Glas Sekt. Er meint, dass es sich um reine Aufmerksamkeiten handelt. Diese kann man zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen. Man braucht nicht einmal große Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Fehler: Tatsächlich liegen hier keine Aufmerksamkeiten vor, sondern Bewirtungsaufwendungen. Aufmerksamkeiten sind nur sehr geringfügige Kleinigkeiten. Dies trifft vielleicht noch bei zwei halben belegten Brötchen pro Person und einer Tasse Kaffee zu. Aber nicht mehr bei einem reichhaltigen Kuchen- und Tortenangebot und weiteren Snacks. Auch der Ausschank von Alkohol kann für Probleme sorgen - zumindest gibt es ein Urteil des Finanzgerichts München, das diesen den Bewirtungsaufwendungen zurechnet (Urteil vom 9.3.2021, Az. 6 K 2915/17). Die Folge: Von den Bewirtungsaufwendungen kann der Unternehmer nur 70 % absetzen. Die restlichen 30 % sind seine Privatangelegenheit.     

Fehler 2: Fehler beim Vorsteuerabzug

Fall: Der Unternehmer setzt nun 70 % der Bewirtungsaufwendungen ab. Aber: Wie ist mit der Mehrwertsteuer zu verfahren, die für die Speisen und Getränke angefallen ist? Da werden doch sicher auch nur 70 % als Vorsteuer abziehbar sein.
Fehler: Tatsächlich sind 100 % der angefallenen Vorsteuer abziehbar, also die gesamte Mehrwertsteuer für die ausgegebenen Lebensmittel und Getränke. Die 70/30-Aufteilung gilt beim Vorsteuerabzug nicht.

Fehler 3: Fehlende Angaben auf dem Bewirtungsbeleg

Fall: Ein Unternehmer lädt Kunden in ein Restaurant ein, um einen Geschäftsabschluss zu feiern. Er bekommt vom Restaurant eine Bewirtungsrechnung. Zwar müsste er auch noch eigene Angaben darauf machen, dies verschiebt er jedoch auf morgen. Schließlich erledigt dies ein Mitarbeiter. Er gibt als Zweck der Bewirtung "Geschäftsessen" an und macht zu den Teilnehmern keine weiteren Angaben.

Fehler: Schon geringfügige Lücken in den vorgeschriebenen Angaben führen dazu, dass das Finanzamt den Bewirtungsbeleg nicht anerkennt. "Geschäftsessen" reicht nicht aus, hier muss der genaue Zweck stehen (z. B. "Feier Auftrag Lieferung Traktoren nach Schweden"). Auch nähere Angaben zu den Teilnehmern dürfen nicht fehlen. 

Um Bewirtungsaufwendungen absetzen zu können, muss der Unternehmer einen Bewirtungsbeleg erstellen. Dieser sogenannte Eigenbeleg muss folgende Angaben enthalten (nach: BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Gz. V C 6 - S 2145/19/10003 :003):
  • Ort der Bewirtung (z. B. Name und Adresse des Restaurants),
  • Datum der Bewirtung,
  • Namen der Teilnehmer mit Firmenanschrift,
  • Zweck bzw. Anlass der Bewirtung,
  • Höhe der Aufwendungen.

Hinzu kommt die Unterschrift des Gastgebers mit Ort und Datum.

Findet die Bewirtung in einem Restaurant oder einer Gaststätte statt, muss die Bewirtungsrechnung des Lokals dem eigenen Bewirtungsbeleg hinzugefügt, zum Beispiel angeheftet werden. Oft befindet sich auch auf der Rückseite der Restaurant-Rechnung ein Vordruck zum Ausfüllen. Wenn es eine Bewirtungsrechnung des Lokals gibt, sind auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung ausreichend. 

Für die Bewirtungsrechnung des Lokals gibt es auch einen Pflichtinhalt, nämlich:
  • Name und Anschrift des Restaurants,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • Art und Menge der Leistungen, d. h. einzelne Getränke und Speisen mit Preisen,
  • Datum der Bewirtung,
  • Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer, Steuersatz.

Bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro inkl. MwSt kommen hinzu:
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Restaurants,
  • Rechnungsnummer,
  • Name des Gastgebers,
  • Rechnungsbetrag genau aufgeschlüsselt (Nettobetrag, Umsatzsteuersätze in %,  Umsatzsteuer jeweils als Betrag, Bruttobetrag).

Fehler 4: Unangemessene Aufwendungen

Fall: Ein Unternehmer möchte mit Kunden einen Geschäftsabschluss feiern. Er geht mit ihnen in einen Nachtclub mit Showeinlagen und Animierdamen. Das Glas Sekt kostet dort 59,95 Euro.

Fehler: Steht die Leistung in keinem sinnvollen Verhältnis zum Preis, wird das Finanzamt von nicht angemessenen Aufwendungen ausgehen und die Rechnung nicht anerkennen. Dies kann bei solchen Nachtclubrechnungen ebenso der Fall sein, wie bei einem dem Anlass nicht angemessenen Luxus (Champagner und Kaviar bei unwichtiger Besprechung). 

Fehler 5: Formelle Fehler im Bewirtungsbeleg

Fall: Das Restaurant verwendet eine veraltete elektronische Kasse.

Fehler: Seit Anfang 2023 gelten verschärfte Regeln. Die vom Restaurant ausgestellte Bewirtungsrechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Handschriftliche Belege werden nicht mehr anerkannt. 

Der Beleg muss Nachweise zur verwendeten TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) enthalten. Der Hintergrund: Seit 1. Januar 2023 muss jedes elektronische Kassensystem eine solche TSE besitzen, die Manipulationen verhindert. Zwar ist eine sogenannte "offene Ladenkasse" ohne Elektronik weiter zulässig. Wird jedoch ein elektronisches Kassensystem genutzt - und das tun eigentlich alle üblichen Gastrobetriebe - ist eine TSE erforderlich. Deren Benutzung muss aus der Bewirtungsrechnung hervorgehen, damit diese anerkannt wird.  

Bewirtende Steuerpflichtige können darauf vertrauen, dass ein Kassensystem mit TSE genutzt wurde, wenn auf dem Bewirtungsbeleg eine Transaktionsnummer und die Seriennummer der TSE aufgeführt sind. Auch Vorgangsbeginn und -ende sollten genannt sein. Diese Daten dürfen auch als QR-Code vorliegen.

Fehler 6: Fehlender Trinkgeldbeleg

Fall: Ein Unternehmer geht mit Geschäftsfreunden essen. Danach fällt ihm auf, dass er keinen Beleg über das Trinkgeld für die freundliche Kellnerin hat.

Fehler: Auch das Trinkgeld gehört zu den Bewirtungskosten. Es kann abgesetzt, muss aber nachgewiesen werden. 

Wie das Trinkgeld behandelt wird, richtet sich nach der Hauptleistung. Bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden sind 70 % absetzbar. Daher lassen sich hier auch 70 % des Trinkgeldes absetzen. Das Trinkgeld wird zum Nettobetrag der Restaurant-Rechnung hinzuaddiert. Dann ermittelt man von der Gesamtsumme den 70 %-Anteil. 

Beispiel: Wurden bei einer Rechnungssumme von 300 Euro 10 % Trinkgeld gegeben, wären als Gesamtkosten 300 + 30 = 330 Euro anzusetzen. Davon wären 70 % = 231 Euro als Bewirtungsaufwendungen absetzbar.

Ein Nachweis ist auf unterschiedliche Art möglich. So kann das Trinkgeld auf einer elektronisch erstellten Rechnung einfach vom Restaurant mit aufgeführt werden. Oft wird dies nicht der Fall sein, da es erst bei Vorlage der Rechnung bezahlt wird und der Gast auch erst dann über die Höhe entscheidet. Daher ist ein Nachweis auch möglich, indem die Servicekraft den Betrag handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt und mit ihrer Unterschrift bestätigt. 

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Steuerpflichtige über das Trinkgeld einen Eigenbeleg ausstellt. Ein Eigenbeleg sollte so viele Angaben wie möglich enthalten, um glaubhaft zu sein, etwa den Namen der Serviceperson oder auch die Namen der Teilnehmer.

Fehler 7: Mitarbeiter und Freiberufler gleich behandelt

Fall: Ein Unternehmer bewirtet im Rahmen einer betriebsinternen Fortbildung sowohl eigene Angestellte als auch freie Mitarbeiter, zum Beispiel Handelsvertreter. Er geht davon aus, dass es sich um einen betrieblichen Anlass handelt, und setzt 100 % der Bewirtungskosten ab.

Fehler: Die Bewirtung der eigenen Angestellten bei einer betrieblichen Veranstaltung ist betrieblich veranlasst. Die Aufwendungen dafür können zu 100 % als Betriebskosten abgesetzt werden. Aber: Nehmen an der Fortbildung neben den eigenen Angestellten auch freie Mitarbeiter wie zum Beispiel Handelsvertreter teil, müssen die Bewirtungsaufwendungen aufgeteilt werden. Dann sind für die eigenen Angestellten 100 Prozent abziehbar, für die freien Mitarbeiter jedoch nur 70 Prozent. Dies geht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes zurück (18.9.2007, Az. I R 75/06).



letzte Änderung U.M. am 31.10.2023
Autor(en):  Ulf Matzen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / vadimphoto1@gmail.com


Autor:in
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR inkl. MwSt. im Jahr oder 12,- EUR im Monat! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Excel-Vorlagen für Controlling und Rechnungswesen

Stellenanzeigen

Anlagenbuchhalter:in (m/w/d)
Wir sind Helmholtz Munich. In einer sich schnell verändernden Welt entwickeln wir bahnbrechende Lösungen für eine gesündere Gesellschaft. Wir forschen in den Bereichen Stoffwechselgesundheit/​Diabetes, Umweltgesundheit, molekulare Targets und Therapien, Zellprogrammierung und ‑reparat... Mehr Infos >>

Finanz-/Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Die Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA) ist eine internationale, gemeinnützige Stiftung für Hochschulakkreditierung mit Stiftungssitz in Zürich und Office in Bonn. Der Auftrag der Stiftung ist die gemeinnützige Förderung von Qualität und Transparenz ... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Buchhaltung / Rechnungswesen (m/w/d)
Du arbeitest gern mit Zahlen und Rechnungen und suchst einen sicheren Job in einer zukunfts­orientierten Branche? Du liebst es, mit Zahlen zu jonglieren und möchtest in einem Team arbeiten, das Abwechslung und kreatives Denken schätzt? Dann haben wir die perfekte Position für Dich! Werde Teil uns... Mehr Infos >>

Steuerexperte / Bilanzbuchhalter (m/w/d)
Als ein markt­füh­render An­bieter von indi­vi­duellen Lösungen zur indus­triellen Prozess­wasser­auf­be­rei­tung und Ab­wasser­reinigung suchen wir einen Steuerexperten / Bilanz­buch­halter (m/w/d) am Standort Stuttgart. Ihre Aufgaben sind: Hauptansprechpartner (m/w/d) für alle s... Mehr Infos >>

Leiterin Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Die Stadtreinigung Hamburg setzt sich für die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Wir möchten den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in allen Bereichen erhöhen. Daher sind Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht. Sie werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fac... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter (m/w/d)
Wir arbeiten mit Holz, wir lieben natürliche Bau­stoffe und Architektur und hand­festes Miteinander. Wir sind ein Unter­nehmen, das sich gemeinsam der Qualität, dem Sinn und der Verantwortung ver­schrieben hat, der Qualität und Sinn­haftig­keit unserer hoch­wertigen Produkte und der Verantwortung... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter / Steuerfachangestellter (m/w/d) in Teilzeit (50%)
Die Athos Solar GmbH ist ein hersteller­unabhängiger Projekt­entwickler von groß­flächigen Photovoltaikanlagen. Unseren Firmen­sitz haben wir in Heidel­berg – unsere Anlagen errichten wir in ganz Deutschland und Europa. Seit 2009 sind wir mit unserem Experten­team im Markt für Solar­energie aktiv... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter (m/w/d)
Ihre Aufgaben: In Ihrer Rolle als Kreditorenbuchhalter*in kontieren Sie die Eingangsrechnungen und verbuchen bestellbezogene und nicht bestellbezogene Eingangsrechnungen in unserem elektronischen Workflow. Sie übernehmen Kontenklärungen mit Lieferant*innen und die allgemeine Kontenabstimmungen im... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Stellenmarkt.jpg
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Ihr Stellengesuch können Sie kostenfrei über ein einfaches Online-Formular erstellen. Zur Stellenbörse >>
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_komplett_RGB.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>

Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

PantherMedia_Wavebreakmedia_ltd.jpgmonatliche Deckungsbeitragsrechnung mit Excel

Mit diesem Excel-Tool werden in den Tabellenblättern DB KTR X pro Kostenträger über die Absatzmenge, den Verkaufspreis und die variablen Stückkosten die monatlichen Erlöse und Deckungsbeiträge ermittelt. Grundsätzlich versteht man unter einer Deckungsbeitragsrechnung ein speziell ausgestaltetes Teilkostenrechnungssystem, welches dazu dient, den Überschuss Ihrer Erlöse über bestimmte Teilkosten als Deckungsbeitrag auszuweisen.
Mehr Informationen >>

Excel-Projektmanagement-Paket

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Mehr Informationen >>

Excel-Tool: RS Bilanzanalyse (Kennzahlen Berechnung) 

Mit diesem Excel-Tools erhalten Sie ein umfangreiches Tool zur Berechnung der wichtigsten branchenunabhängigen Kennzahlen aus Bilanz und GuV. Neben den Kennzahlen, die mit Erläuterungen versehen sind, werden die G+V und Bilanz in 5 Jahres-Übersicht dargestellt und automatisch eine Kapitalflussrechnung erstellt.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

RS Controlling-System

RS-Controlling-System.jpg Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist-Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalfluss- rechnung analysieren.  Alle Funktionen im Überblick >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.