Typische Fehler bei den Bewirtungsaufwendungen

Ulf Matzen
Ob Geschäftsessen mit Kunden im Restaurant oder Verpflegung bei einer Fortbildung im Betrieb - es fallen Kosten an. Oft handelt es sich um steuerlich absetzbare Bewirtungskosten. Steuerpflichtige können hier leicht Fehler machen, sodass das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennt. So haben sich zum Beispiel die Vorgaben für einen Bewirtungsbeleg zum 1. Januar 2023 geändert. Hier einige Beispiele für typische Fehler beim Thema Bewirtung.

Fehler 1: Verwechslung von Aufmerksamkeiten und Bewirtungsaufwendungen 

Fall: Ein Unternehmer reicht bei einer Besprechung mit Kunden belegte Brötchen, Kaffee und Tee, verschiedenes Gebäck, Snacks, diverse Kuchen und Torten und abschließend gibt es ein Glas Sekt. Er meint, dass es sich um reine Aufmerksamkeiten handelt. Diese kann man zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen. Man braucht nicht einmal große Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Fehler: Tatsächlich liegen hier keine Aufmerksamkeiten vor, sondern Bewirtungsaufwendungen. Aufmerksamkeiten sind nur sehr geringfügige Kleinigkeiten. Dies trifft vielleicht noch bei zwei halben belegten Brötchen pro Person und einer Tasse Kaffee zu. Aber nicht mehr bei einem reichhaltigen Kuchen- und Tortenangebot und weiteren Snacks. Auch der Ausschank von Alkohol kann für Probleme sorgen - zumindest gibt es ein Urteil des Finanzgerichts München, das diesen den Bewirtungsaufwendungen zurechnet (Urteil vom 9.3.2021, Az. 6 K 2915/17). Die Folge: Von den Bewirtungsaufwendungen kann der Unternehmer nur 70 % absetzen. Die restlichen 30 % sind seine Privatangelegenheit.     

Fehler 2: Fehler beim Vorsteuerabzug

Fall: Der Unternehmer setzt nun 70 % der Bewirtungsaufwendungen ab. Aber: Wie ist mit der Mehrwertsteuer zu verfahren, die für die Speisen und Getränke angefallen ist? Da werden doch sicher auch nur 70 % als Vorsteuer abziehbar sein.
Fehler: Tatsächlich sind 100 % der angefallenen Vorsteuer abziehbar, also die gesamte Mehrwertsteuer für die ausgegebenen Lebensmittel und Getränke. Die 70/30-Aufteilung gilt beim Vorsteuerabzug nicht.

Fehler 3: Fehlende Angaben auf dem Bewirtungsbeleg

Fall: Ein Unternehmer lädt Kunden in ein Restaurant ein, um einen Geschäftsabschluss zu feiern. Er bekommt vom Restaurant eine Bewirtungsrechnung. Zwar müsste er auch noch eigene Angaben darauf machen, dies verschiebt er jedoch auf morgen. Schließlich erledigt dies ein Mitarbeiter. Er gibt als Zweck der Bewirtung "Geschäftsessen" an und macht zu den Teilnehmern keine weiteren Angaben.

Fehler: Schon geringfügige Lücken in den vorgeschriebenen Angaben führen dazu, dass das Finanzamt den Bewirtungsbeleg nicht anerkennt. "Geschäftsessen" reicht nicht aus, hier muss der genaue Zweck stehen (z. B. "Feier Auftrag Lieferung Traktoren nach Schweden"). Auch nähere Angaben zu den Teilnehmern dürfen nicht fehlen. 

Um Bewirtungsaufwendungen absetzen zu können, muss der Unternehmer einen Bewirtungsbeleg erstellen. Dieser sogenannte Eigenbeleg muss folgende Angaben enthalten (nach: BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Gz. V C 6 - S 2145/19/10003 :003):
  • Ort der Bewirtung (z. B. Name und Adresse des Restaurants),
  • Datum der Bewirtung,
  • Namen der Teilnehmer mit Firmenanschrift,
  • Zweck bzw. Anlass der Bewirtung,
  • Höhe der Aufwendungen.

Hinzu kommt die Unterschrift des Gastgebers mit Ort und Datum.

Findet die Bewirtung in einem Restaurant oder einer Gaststätte statt, muss die Bewirtungsrechnung des Lokals dem eigenen Bewirtungsbeleg hinzugefügt, zum Beispiel angeheftet werden. Oft befindet sich auch auf der Rückseite der Restaurant-Rechnung ein Vordruck zum Ausfüllen. Wenn es eine Bewirtungsrechnung des Lokals gibt, sind auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung ausreichend. 

Für die Bewirtungsrechnung des Lokals gibt es auch einen Pflichtinhalt, nämlich:
  • Name und Anschrift des Restaurants,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • Art und Menge der Leistungen, d. h. einzelne Getränke und Speisen mit Preisen,
  • Datum der Bewirtung,
  • Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer, Steuersatz.

Bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro inkl. MwSt kommen hinzu:
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Restaurants,
  • Rechnungsnummer,
  • Name des Gastgebers,
  • Rechnungsbetrag genau aufgeschlüsselt (Nettobetrag, Umsatzsteuersätze in %,  Umsatzsteuer jeweils als Betrag, Bruttobetrag).

Fehler 4: Unangemessene Aufwendungen

Fall: Ein Unternehmer möchte mit Kunden einen Geschäftsabschluss feiern. Er geht mit ihnen in einen Nachtclub mit Showeinlagen und Animierdamen. Das Glas Sekt kostet dort 59,95 Euro.

Fehler: Steht die Leistung in keinem sinnvollen Verhältnis zum Preis, wird das Finanzamt von nicht angemessenen Aufwendungen ausgehen und die Rechnung nicht anerkennen. Dies kann bei solchen Nachtclubrechnungen ebenso der Fall sein, wie bei einem dem Anlass nicht angemessenen Luxus (Champagner und Kaviar bei unwichtiger Besprechung). 

Fehler 5: Formelle Fehler im Bewirtungsbeleg

Fall: Das Restaurant verwendet eine veraltete elektronische Kasse.

Fehler: Seit Anfang 2023 gelten verschärfte Regeln. Die vom Restaurant ausgestellte Bewirtungsrechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Handschriftliche Belege werden nicht mehr anerkannt. 

Der Beleg muss Nachweise zur verwendeten TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) enthalten. Der Hintergrund: Seit 1. Januar 2023 muss jedes elektronische Kassensystem eine solche TSE besitzen, die Manipulationen verhindert. Zwar ist eine sogenannte "offene Ladenkasse" ohne Elektronik weiter zulässig. Wird jedoch ein elektronisches Kassensystem genutzt - und das tun eigentlich alle üblichen Gastrobetriebe - ist eine TSE erforderlich. Deren Benutzung muss aus der Bewirtungsrechnung hervorgehen, damit diese anerkannt wird.  

Bewirtende Steuerpflichtige können darauf vertrauen, dass ein Kassensystem mit TSE genutzt wurde, wenn auf dem Bewirtungsbeleg eine Transaktionsnummer und die Seriennummer der TSE aufgeführt sind. Auch Vorgangsbeginn und -ende sollten genannt sein. Diese Daten dürfen auch als QR-Code vorliegen.

Fehler 6: Fehlender Trinkgeldbeleg

Fall: Ein Unternehmer geht mit Geschäftsfreunden essen. Danach fällt ihm auf, dass er keinen Beleg über das Trinkgeld für die freundliche Kellnerin hat.

Fehler: Auch das Trinkgeld gehört zu den Bewirtungskosten. Es kann abgesetzt, muss aber nachgewiesen werden. 

Wie das Trinkgeld behandelt wird, richtet sich nach der Hauptleistung. Bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden sind 70 % absetzbar. Daher lassen sich hier auch 70 % des Trinkgeldes absetzen. Das Trinkgeld wird zum Nettobetrag der Restaurant-Rechnung hinzuaddiert. Dann ermittelt man von der Gesamtsumme den 70 %-Anteil. 

Beispiel: Wurden bei einer Rechnungssumme von 300 Euro 10 % Trinkgeld gegeben, wären als Gesamtkosten 300 + 30 = 330 Euro anzusetzen. Davon wären 70 % = 231 Euro als Bewirtungsaufwendungen absetzbar.

Ein Nachweis ist auf unterschiedliche Art möglich. So kann das Trinkgeld auf einer elektronisch erstellten Rechnung einfach vom Restaurant mit aufgeführt werden. Oft wird dies nicht der Fall sein, da es erst bei Vorlage der Rechnung bezahlt wird und der Gast auch erst dann über die Höhe entscheidet. Daher ist ein Nachweis auch möglich, indem die Servicekraft den Betrag handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt und mit ihrer Unterschrift bestätigt. 

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Steuerpflichtige über das Trinkgeld einen Eigenbeleg ausstellt. Ein Eigenbeleg sollte so viele Angaben wie möglich enthalten, um glaubhaft zu sein, etwa den Namen der Serviceperson oder auch die Namen der Teilnehmer.

Fehler 7: Mitarbeiter und Freiberufler gleich behandelt

Fall: Ein Unternehmer bewirtet im Rahmen einer betriebsinternen Fortbildung sowohl eigene Angestellte als auch freie Mitarbeiter, zum Beispiel Handelsvertreter. Er geht davon aus, dass es sich um einen betrieblichen Anlass handelt, und setzt 100 % der Bewirtungskosten ab.

Fehler: Die Bewirtung der eigenen Angestellten bei einer betrieblichen Veranstaltung ist betrieblich veranlasst. Die Aufwendungen dafür können zu 100 % als Betriebskosten abgesetzt werden. Aber: Nehmen an der Fortbildung neben den eigenen Angestellten auch freie Mitarbeiter wie zum Beispiel Handelsvertreter teil, müssen die Bewirtungsaufwendungen aufgeteilt werden. Dann sind für die eigenen Angestellten 100 Prozent abziehbar, für die freien Mitarbeiter jedoch nur 70 Prozent. Dies geht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes zurück (18.9.2007, Az. I R 75/06).



letzte Änderung U.M. am 31.10.2023
Autor(en):  Ulf Matzen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / [email protected]


Autor:in
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
RS Controlling System

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR für ein Jahr, 199,- für 2 Jahre oder 399,- für 5 Jahre Laufzeit! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Software-Tip

GetMyInvoices_rechnungswesen-portal.png
Für jedes Unternehmen entscheidend: Machen auch Sie Ihr Unternehmen bereit für die
E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025.  Experten führen Sie durch alle Pflichten & Herausforderungen und stellen Ihnen Lösungswege praxisnah vor.

Nutzen Sie die Chance und melden Sie sich jetzt kostenlos an >>  

Anzeige
Excel-Vorlagen für Controlling und Rechnungswesen

Stellenanzeigen

Buchhalter / Finanzbuchhalter (m/w/d) für Buchhaltung und Rechnungswesen
Für den Landesverband suchen wir ab dem 01.01.2025 einen Buchhalter / Finanzbuchhalter (m/w/d) für Buchhaltung und Rechnungs­wesen. Es handelt sich um eine unbefristete Teilzeit­stelle im Umfang von 25 Wochen­stunden. Die Anstellung erfolgt zentral bei der Bremischen Evangelischen Kirche. Mehr Infos >>

Mitarbeiter Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung (all genders)
Wir sind führender Hersteller exklusiver und individueller Verpackungs­lösungen für die Marken­artikel­industrie im hoch­wertigen Konsum- und Luxus­güter­bereich. Seit Jahr­zehnten begeistern wir unsere anspruchs­vollen Kunden mit Kreativität, ausgefeilten Techniken und höchster Qualität. In eige... Mehr Infos >>

Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Die WIRTGEN GROUP ist ein international tätiger Unternehmensverbund der Baumaschinenindustrie. Zu ihm gehören die traditionsreichen Produktmarken WIRTGEN, VÖGELE, HAMM, KLEEMANN und BENNINGHOVEN mit ihren Stammwerken in Deutschland sowie lokale Produktionsstätten in Brasilien, China und Indien. B... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Finanzbuchhaltung in Vollzeit (m/w/d)
Für unsere Abteilung Finanzen / Controlling suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Vollzeit einen abschlusssicheren Buchhalter (m/w/d) in zentraler Lage in Wiesbaden. Sie übernehmen nach einer gründlichen Einarbeitung gemeinsam mit den Mitarbeitern aus unserem Buchhaltungsteam alle r... Mehr Infos >>

Pricing Manager (m/w/d)
LITEF-Produkte sind weltweit in einer Vielzahl von Anwendungen im Einsatz. Unsere Lösungen und Erfahrungen bieten wir Kunden, die dynamische Vorgänge (Beschleunigungen und Drehungen) messen und regeln wollen, Lage und Kurs von Fahrzeugen ermitteln oder navigieren wollen – auf dem Land, in... Mehr Infos >>

Buchhalter mit Abschluss- und Projektverantwortung (w/m/d)
Mit über 15.000 Mitarbeitenden ist Bechtle eines der erfolgreichsten IT-Unternehmen und Marktführer in unserer Branche. Die Kombination aus Direktvertrieb von IT-Produkten mit umfassenden Systemhausdienstleistungen macht uns zum zukunftsstarken IT-Partner für Mittelstand, Konzerne und öffentliche... Mehr Infos >>

Junior Accounting Specialist (w/m/d)
Mit über 15.000 Mitarbeitenden ist Bechtle eines der erfolgreichsten IT-Unternehmen und Marktführer in unserer Branche. Die Kombination aus Direktvertrieb von IT-Produkten mit umfassenden Systemhausdienstleistungen macht uns zum zukunftsstarken IT-Partner für Mittelstand, Konzerne und öffentliche... Mehr Infos >>

Bürokaufmann (all genders)
Wir suchen eine(n) engagierte(n) Assistent:in der Finanzbuchhaltung (m/w/d), um unser Team bei you zu verstärken. Diese Position spielt eine zentrale Rolle in unserer Finanzabteilung und ist verantwortlich für die Bearbeitung und Verbuchung von Rechnungen sowie die Betreuu... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_290px.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>


Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Bewerber Beurteilung

Mit diesem Excel-Tool können Sie Ihre Bewerber nach mehreren Kriterien beurteilen. Viele wichtige Kriterien sind bereits enthalten, jedoch können Sie diese auch selber bestimmen. Mehr Informationen >>

Kennzahlen-Dashboard

business_wissen_9918501_1.png
Sie möchten Ihre Kennzahlen im Unternehmen darstellen? Mit dem Kennzahlen-Dashboard werden die wichtigen Kennzahlen so aufbereitet, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Zahlen arbeiten können. Eine spezielle Darstellungsform basiert auf dem Modell der Balanced Scorecard (BSC).
Mehr Informationen >>

RS-Anlagenverwaltung

Mit dieser auf Excel basierenden Anlagenverwaltung können Sie ihr Anlagevermögen (Inventar) verwalten. Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert. Abschreibungen und Restbuchwerte Ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>