Bankdarlehen

Anna Werner
Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer Geld (Gelddarlehen §§ 488-498 BGB) oder andere vertretbare Sachen (Sachdarlehen §§ 607-609 BGB) auf Zeit zum Gebrauch überlässt. Bei Fälligkeit des Darlehens ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bzw. eine gleichwertige Sache zurückzugewähren. Darüber hinaus können durch Darlehensnehmer zur Sicherung eines Darlehens Sicherheiten gestellt werden z.B. Sicherungsübereignung von Sachen, Abtretung von Forderungen bzw. Bürgschaft eines Geschäftsführers und Grundschulden.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Darlehen und Kredit oft synonym verwendet. Es bestehen jedoch rechtliche Unterschiede zwischen einem Darlehen und einem Kredit (§ 488 BGB). So gibt es neben den vielen Kreditarten, die auch Darlehen sind, noch andere Formen, die keine Darlehen sind.


Ein Bankdarlehen ist grundsätzlich ein Geldkredit. Im Kreditgeschäft wird unter Darlehen mittel- und langfristige Kredite, die in der vereinbarten Höhe ausgezahlt und für die eine regelmäßige Tilgung vereinbart werden, verstanden.

Je nach vereinbartem Tilgungsplan kann ein Bankdarlehen in folgende Arten unterteilt werden:

  • Fälligkeitsdarlehen: Am Ende der Laufzeit zahlt der Kreditnehmer einmalig die komplette Darlehenssumme zurück. Die Zinsen werden in der Regel jährlich in konstanter Höhe gezahlt.
  • Tilgungsdarlehen: Die Tilgung bleibt während der Laufzeit konstant. Die Zinsen werden aus dem verbleibenden Kapital berechnet. Dadurch sinkt die Höhe der zu zahlenden Rate über die gesamte Laufzeit.
  • Annuitätendarlehen: Ein Annuitätendarlehen ist ein Darlehen mit konstanten Zahlungsbeträgen (sog. Annuitäten). Die Annuitätenrate setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Die Höhe der jährlich zu zahlenden Rate bleibt über die gesamte Laufzeit immer gleich. Dadurch steigt der Tilgungsanteil während der Laufzeit an und der Zinsanteil wird entsprechend verringert.
  • Laufzeitzinsdarlehen: Der Zinsbetrag für die komplette Laufzeit des Darlehens wird bereits am Anfang der Laufzeit in einem Betrag dem Darlehensbetrag zugerechnet. Anschließend wird bis zum Ende der Laufzeit vom Kreditnehmer immer die gleiche Rate zurückgezahlt.
  • Partiarisches Darlehen: Der Darlehensgeber erhält statt oder zusätzlich zu den Zinsen einein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens.
  • Bauspardarlehen: Das Bauspardarlehen kann nur in Verbindung mit einem Bausparvertrag gewährt werden. Als Bauspardarlehen wird im Wesentlichen die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem angesparten Guthaben bezeichnet.
  • Massedarlehen: Hier handelt es sich um eine Sonderform von Masseverbindlichkeiten. Massedarlehen sind die von einem Unternehmen während der laufenden Insolvenz aufgenommenen Kredite.

Bei der Gewährung eines Bankdarlehens wird ein Zinssatz vereinbart, der – wenn nichts Besonderes vereinbart wird –nach der Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Die Tilgung kann in Raten oder am Ende der Laufzeit in einer Summe geleistet werden.

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letzte Änderung A.W. am 29.07.2024
Autor(en):  Anna Werner

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