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Herten
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Das sagt das Einkommensteuergesetz. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch nun entschieden, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind (Az.: 9 K 1987/21 G,F.). Denn aus Sicht der Richter folgt aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot keine symmetrische Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Finanzgericht allerdings die Revision zugelassen.|
Erstellt von (Name) E.R. am 27.09.2023
Geändert: 27.09.2023 08:09:15
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Finanzgericht Düsseldorf
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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