Neue Größenklassen: Einordnung der Unternehmensgröße gem. § 3 BpO 2000

Unternehmensgrößen laut Betriebsprüfungsordnung

Wolff von Rechenberg
Wie oft muss ein Unternehmen mit einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) rechnen? Das hängt laut Betriebsprüfungsordnung (BpO) von der Unternehmensgröße ab. In großen Unternehmen kündigt sich der Außenprüfer etwas öfter an als bei kleinen Unternehmen. Feste Intervalle legt der Gesetzgeber nicht fest. § 2 Abs. 3 BpO überträgt die Entscheidung darüber den Finanzbehörden. Der Gesetzgeber gibt in § 3 BpO allerdings eine Einordnung nach Unternehmensgröße vor. Die Kriterien, nach denen die Finanzämter Unternehmen als groß, klein, oder Mittelmaß einsortieren, legt die Finanzverwaltung regelmäßig mit BMF-Schreiben fest (s. Webtipps). 

Die aktuell gültigen Kriterien finden sich im BMF-Schreiben vom 13. April 2018, in dem das Bundesministerium der Finanzen im Einklang mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Kriterien ab dem 1. Januar 2019 festgelegt hat. Ab dem 1. Januar 2024 treten neue Kriterien in Kraft, die von der Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2022 mitgeteilt wurden. Im Folgenden bieten wir eine tabellarische Übersicht über die neuen und die aktuell noch gültigen Kriterien.


Einheitliche Abgrenzungsmerkmale
für den 24. Prüfungsturnus (1.1.2024)
Betriebsart [1] Betriebsmerkmale
in €
G-Betriebe
in €
M-Betriebe
in €
K-Betriebe
in €
über
Handelsbetriebe
(H)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn
14.000.000

800.000
8.600.000

335.000
1.100.000

68.000
Fertigungsbetriebe
(F)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn
12.000.000

950.000
5.200.000

300.000
610.000

68.000
Freie Berufe
(FB)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn
12.000.000

1.400.000
5.600.000

700.000
990.000

165.000
Andere Leistungsbetriebe
(AL)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn
14.000.000

1.200.000
 6.700.000

400.000
 910.000

77.000
Kreditinstitute
(K)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn über
 175.000.000

670.000
42.000.000

230.000
13.000.000

57.000
Versicherungsunternehmen
Pensionskassen (V)
Jahresprämien
über
 36.000.000  6.000.000 2.200.000 
Unterstützungskassen (U)            alle
Land- und
Forstwirtschaftliche
Betriebe (LuF)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn über
6.000.000

475.000
2.600.000

135.000
610.000

60.000
sonstige Fallart
Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
Verlustgesellschaften
(VG) [1]
Betriebe mit hohen Verlusten
und hohem Vorsteuervolumen
oder mit Umstellung auf
Tonnagebesteuerung
als G-Betriebe
Beteiligungsgesellschaften
(BG) [1]
Gewerbekennzahlen 64201.0,
64202.0, 64203.0
als M-Betriebe
bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und
Berufsverbände (BKÖ) [1]
Summe der Einnahmen
über 6.000.000 €
als G-Betriebe
Fälle mit bedeutenden
Einkünften (bE) [2]
Summe der positiven Einkünfte gem.
§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nrn. 4 - 7 EStG über 500.000 €
(keine Saldierung mit
negativen Einkünften)
als M-Betriebe   
[1] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige
Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu erfassen.
[2] Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart
(bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die
Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu
erfassen.

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale
für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019)
Betriebsart [1] Betriebsmerkmale
in €
G-Betriebe
in €
M-Betriebe
in €
K-Betriebe
in €
über
Handelsbetriebe
(H)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn
 8.600.000

335.000
  1.100.000

68.000
210.000

44.000
Fertigungsbetriebe
(F)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn
 5.200.000

300.000
610.000

68.000
  210.000

44.000
Freie Berufe
(FB)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn
5.600.000

700.000
 990.000

165.000
  210.000

44.000
Andere Leistungsbetriebe
(AL)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn
 6.700.000

400.000
 910.000

77.000
210.000

44.000
Kreditinstitute
(K)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn
175.000.000

670.000
  42.000.000

  230.000
13.000.000

57.000
Versicherungsunternehmen
Pensionskassen (V)
Jahresprämien
über
36.000.000 6.000.000   2.200.000
Unterstützungskassen (U)            alle
Land- und
Forstwirtschaftliche
Betriebe (LuF)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn 
1.200.000

185.000
610.000

68.000
  210.000

44.000
sonstige Fallart
(soweit nicht unter den
Betriebsarten erfasst)
Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften
(VZG) und
Bauherrengemeinschaften (BHG)
Personenzusammenschlüsse
und Gesamtobjekte
i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des
BMF-Schreibens vom
13.07.1992, IV A 5 - S
0361 - 19/92
(BStBl I S. 404)
alle
bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und
 Berufsverbände (BKÖ)
Summe der Einnahmen über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften
(bE)
Summe der positiven Einkünfte
gem. § 2 Absatz 1 Satz 1
Nrn. 4-7 EStG (keine
Saldierung mit negativen 
Einkünften)
über 500.000
[1] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige
Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen



Quelle: BMF
letzte Änderung W.V.R. am 19.01.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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