Für Dienstfahrrad und Dienstwagen gelten jetzt gleiche Regeln. Arbeitgeber müssen auch für ein privat genutztes Dienstfahrrad einen
geldwerten Vorteil auf den Bruttolohn aufschlagen. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum Jahresbeginn 2012. Die 44-Euro-Regel für Sachbezüge darf nicht angewendet werden.
Die Finanzbehörden der Länder haben das Fahrrad bei der Steuer mit dem Firmenwagen gleichgestellt. Die Entscheidung sei am 23. November 2012 gefallen, gelte aber rückwirkend zum Jahresbeginn 2012. Das teilt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) mit. Das bedeutet für Unternehmen: Nutzt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch privat, muss der Arbeitgeber einen sogenannten geldwerten Vorteil nach der
Ein-Prozent-Regel oder per
Fahrtenbuch berechnen und auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers aufschlagen.
Das Finanzamt besteuert nicht mehr automatisch den kompletten Wert des Fahrrades als Sachbezug. Bisher hatte der Gesetzgeber keine steuerliche Regelung für Dienstfahrräder vorgesehen, da der geldwerte Vorteil bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel unter 50 Euro im Monat liegen würde. Damit würden für ein
Dienstfahrrad, das teilweise privat genutzt wird, keine Steuern und Sozialabgaben anfallen. Die Anwendung dieser 50-Euro-Grenze haben die Finanzbehörden der Länder für den Drahtesel nun verboten.
Keine Ausnahme für Elektrofahrräder
Die Regelungen für Dienstfahrräder gelten ohne Unterschied
auch für Elektrofahrräder. Während das Jahressteuergesetz 2013 Firmen-PKW mit Elektroantrieb steuerlich entlastet, gibt es eine solche Begünstigung für Dienstfahrräder mit Elektromotor nicht.
Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass der Nettolohn sinkt. Rechenbeispiel: Ein Unternehmen stattet einen Mitarbeiter mit einem Dienstfahrrad aus. Der Arbeitnehmer darf das Rad auch für private Fahrten nutzen und tut das auch. Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der
Bruttolistenpreis des Fahrrads abgerundet auf 100 Euro. In unserem Fall sind das 1500 Euro. Der Arbeitgeber schlägt 1 Prozent dieses Preises (15 Euro) monatlich auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers auf.
Der Arbeitnehmer müsste für den Luxus eines Dienstfahrrades demnach nur einen geringen Betrag zusätzlich versteuern. Schon durch einen so kleinen monatlichen Mehrbetrag könnten sich Steuern und Sozialabgaben so stark erhöhen, dass der Arbeitnehmer letztlich weniger Netto vom Brutto herausbekommt. Davor warnt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Anders als beim Dienst-PKW, verspürt der Arbeitnehmer beim Dienstfahrrad jedoch kaum eine Erleichterung seiner Lebenshaltungskosten. Bevor ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Dienstfahrrad spendiert, sollte er also gründlich prüfen, ob diesem dadurch ein Nachteil entsteht.
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Für Dienstfahrrad und Dienstwagen gelten jetzt gleiche Regeln. Arbeitgeber müssen auch für ein privat genutztes Dienstfahrrad einen geldwerten Vorteil auf den Bruttolohn aufschlagen. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum Jahresbeginn 2012. Die 44-Euro-Regel für Sachbezüge darf nicht angewendet werden.
Dienstfahrrad: 1-Prozent-Regel rückwirkend für 2012
Die Finanzbehörden der Länder haben das Fahrrad bei der Steuer mit dem Firmenwagen gleichgestellt. Die Entscheidung sei am 23. November 2012 gefallen, gelte aber rückwirkend zum Jahresbeginn 2012. Das teilt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) mit. Das bedeutet für Unternehmen: Nutzt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch privat, muss der Arbeitgeber einen sogenannten geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regel oder per
Fahrtenbuch berechnen und auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers aufschlagen. Das Finanzamt besteuert nicht mehr automatisch den kompletten Wert des Fahrrades als Sachbezug.
50-Euro-Grenze gilt nicht für Dienstfahrrad
Bisher hatte der Gesetzgeber keine besondere steuerliche Regelung für Dienstfahrräder vorgesehen, da der geldwerte Vorteil bei Anwendung der 1-Prozent-Regel unter 50 Euro im Monat liegen würde. Damit würden für ein Dienstfahrrad, das teilweise privat genutzt wird, keine Steuern und Sozialabgaben anfallen. Die Anwendung dieser 50-Euro-Grenze haben die Finanzbehörden der Länder für den Drahtesel nun verboten.
Keine Ausnahme für Elektrofahrräder und Fahrten zum Arbeitsplatz
Die Besteuerung gilt auch für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Das bestätigte die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz in Koblenz auf Anfrage. Die Regelungen für Dienstfahrräder gelten ohne Unterschied auch für Elektrofahrräder. Während das Jahressteuergesetz 2013 Firmen-PKW mit Elektroantrieb steuerlich entlastet, gibt es eine solche Begünstigung für Dienstfahrräder mit Elektromotor nicht.
Rechenbeispiel: Ein Unternehmen stattet einen Mitarbeiter mit einem Dienstfahrrad aus. Der Arbeitnehmer darf das Rad auch für private Fahrten nutzen und tut das auch. Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenpreis des Fahrrads abgerundet auf 100 Euro. In unserem Fall sind das 1500 Euro. Der Arbeitgeber schlägt 1 Prozent dieses Preises (15 Euro) monatlich auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers auf.
Durch Dienstfahrrad sinkt der Nettolohn
Der Arbeitnehmer müsste für ein Dienstfahrrad demnach nur einen geringen Betrag zusätzlich versteuern. Schon durch einen so kleinen monatlichen Mehrbetrag könnte allerdings der Steuersatz steigen. Der Arbeitnehmer bekäme letztlich
weniger Netto vom Brutto als ohne das Dienstfahrrad. Davor warnt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Anders als beim Dienst-PKW, verspürt der Arbeitnehmer beim Firmenrad jedoch kaum eine Erleichterung seiner Lebenshaltungskosten. Bevor ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Dienstfahrrad spendiert, sollte er also prüfen, ob diesem dadurch ein Nachteil entsteht.
Quelle:
NVL, BMF, OFD Koblenz,
letzte Änderung W.V.R.
am 16.05.2022
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
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Autor:in
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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