Dienstfahrrad und Dienstwagen bei Steuer gleichgestellt

Wolff von Rechenberg
Für Dienstfahrrad und Dienstwagen gelten jetzt gleiche Regeln. Arbeitgeber müssen auch für ein privat genutztes Dienstfahrrad einen geldwerten Vorteil auf den Bruttolohn aufschlagen. Die 50-Euro-Regel für Sachbezüge darf nicht angewendet werden. Das bedeutet für Unternehmen: Nutzt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch privat, muss der Arbeitgeber einen sogenannten geldwerten Vorteil nach einer der Ein-Prozent-Regel für Dienstwagen vergleichbaren Regel berechnen und auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers aufschlagen. Allerdings müssen Arbeitgeber beim Dienstfahrrad oder E-Bike den geldwerten Vorteil nur auf Grundage von 0,25 Prozent des Listenneupreises versteuern.

Das Finanzamt besteuert nicht mehr automatisch den kompletten Wert des Fahrrades als Sachbezug. Bisher hatte der Gesetzgeber keine steuerliche Regelung für Dienstfahrräder vorgesehen, da der geldwerte Vorteil bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel unter 50 Euro im Monat liegen würde. Damit würden für ein Dienstfahrrad, das teilweise privat genutzt wird, keine Steuern und Sozialabgaben anfallen. Die Anwendung dieser 50-Euro-Grenze haben die Finanzbehörden der Länder für den Drahtesel nun verboten. 


Keine Ausnahme für Elektrofahrräder

Die Regelungen für Dienstfahrräder gelten somit auch für Elektrofahrräder.
Rechenbeispiel: Ein Unternehmen stattet einen Mitarbeiter mit einem Dienstfahrrad aus. Der Arbeitnehmer darf das Rad auch für private Fahrten nutzen und tut das auch. Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenpreis des Fahrrads abgerundet auf 100 Euro. In unserem Fall sind das 1500 Euro. Der Arbeitgeber schlägt 0,25 Prozent dieses Preises (3,75 Euro) monatlich auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers auf. 

Der Arbeitnehmer müsste für den Luxus eines Dienstfahrrades demnach nur einen geringen Betrag zusätzlich versteuern. Schon durch einen so kleinen monatlichen Mehrbetrag könnten sich Steuern und Sozialabgaben so stark erhöhen, dass der Arbeitnehmer letztlich weniger Netto vom Brutto herausbekommt. Davor warnt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Anders als beim Dienst-PKW, verspürt der Arbeitnehmer beim Dienstfahrrad jedoch kaum eine Erleichterung seiner Lebenshaltungskosten. Bevor ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Dienstfahrrad spendiert, sollte er also gründlich prüfen, ob diesem dadurch ein Nachteil entsteht. 




Quelle: NVL, BMF, OFD Koblenz,
letzte Änderung W.V.R. am 15.02.2023
Autor(en):  Wolff von Rechenberg


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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