Auto im Betriebsvermögen

Wie Privatanteil am Firmenwagen buchen?

Wolff von Rechenberg
Nutzt ein Selbstständiger sein Auto überwiegend beruflich, gehört es ins Betriebsvermögen. Auch wenn es manchmal günstiger wäre, wenn das Auto im Privatvermögen bleiben könnte. Selbstständige und Freiberufler, die beruflich viel mit dem Auto unterwegs sind, haben drei Möglichkeiten, mit denen sie ihre Fahrtkosten von der Steuer absetzen können.

  • Fahrtkosten: Alle Dienstreisen werden pauschal mit 30 Cent pro Kilometer als Betriebskosten verbucht.
  • 1-Prozent-Regel: Privatfahrten rechnet der Unternehmer mit monatlich 1 % der Summe aus Listenneupreis + Sonderausstattung (brutto) ab. Alle anderen Kosten sind als Betriebskosten steuerlich absetzbar.
  • Fahrtenbuch: Der Fahrer protokolliert alle Fahrten. Tatsächliche Kosten des Autos sind Betriebskosten.

Welche Form der Berechnung ein Selbstständiger wählt oder wählen kann, hängt vom betrieblich veranlassten Anteil der Gesamtkilometerleistung ab.
Achtung! In diesem Punkt unterscheiden sich die Regeln für Selbstständige und Freiberufler von denen für Arbeitnehmer, für die das Unternehmen frei zwischen Fahrtenbuch* und 1-Prozent-Regelung wählen kann. Auch Geschäftsführer von GmbHs gelten als Arbeitnehmer.

Auto im Betriebsvermögen oder Privatvermögen

Wird ein Auto überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, beruflich genutzt, muss es ins sogenannte "notwendige Betriebsvermögen" aufgenommen werden. Liegt der Anteil der beruflich veranlassten Fahrten unter 10 Prozent der Gesamtkilometerleistung, gehört das Auto ins Privatvermögen. Dazwischen liegt eine Zone, die der Gesetzgeber als "gewillkürtes Betriebsvermögen" bezeichnet. Legt der Fahrer mindestens 10 Prozent und höchstens 50 Prozent der gesamten Kilometerleistung aus betrieblichem Grund zurück, liegt es im Ermessen des Unternehmers, ob er das Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufnimmt. Die Entscheidung will durchgerechnet sein. Grundsätzlich gilt: Für Privat-PKW werden Fahrtkosten abgerechnet. 1 %-Regel und Fahrtenbuch gelten nur für einen Firmenwagen. 

Vorsicht vor 100 % beruflicher Nutzung. Das Finanzamt wird kaum davon zu überzeugen sein, dass ein Auto keinen einzigen Kilometer privat bewegt worden ist. Das gilt vor allem, wenn es sich um das einzige Fahrzeug im Unternehmen handelt. Der Bundesfinanzhof hat diese Annahme bestätigt (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472).
Wichtig für Gründer: Ein Privatwagen kann auch nachträglich ins Betriebsvermögen aufgenommen werden. Zu einem realistischen Wert, das verlangt das Finanzamt. Als Empfehlung gilt die sogenannte Schwacke-Liste, nach der auch Gebrauchtwagenhändler ihre Bewertungen vornehmen. Die Aufnahme des Wagens in das Betriebsvermögen muss in der Bestandsliste oder an vergleichbarer Stelle festgehalten werden. Das Fahrtenbuch oder die 1 %-Regelung gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Auto ins Betriebsvermögen übernommen worden ist.

Notwendiges Betriebsvermögen

Zum notwendigen Betriebsvermögen zählt ein Auto dann, wenn es zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt wird. Bei Handelsvertretern, Taxiunternehmen im Baugewerbe und bei Landtierärzten wird das Finanzamt das von vornherein unterstellen. In weniger offensichtlichen Fällen sollten Unternehmen die Gesamtfahrleistung des Autos aufschlüsseln. Das Finanzamt verlangt nachvollziehbare Belege. Was darunter zu verstehen ist, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 7. Juli 2006 (AZ: IV B 2 – S 2177 – 44/06) formuliert:
  • Eintragungen in Terminkalendern
  • Kilometer-, Reisekosten- oder andere Abrechnungen
  • Formlose Aufzeichnungen (vereinfachtes Fahrtenbuch)

Das vereinfachte Fahrtenbuch muss alle betrieblich veranlassten Fahrten über drei Monate enthalten. Dabei müssen Anlass, gefahrene Kilometer sowie die Kilometerstände bei Anfang und Ende der Fahrt festhalten.

Wer seinen Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, kann den Privatanteil wahlweise nach der 1-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnen. Unternehmer müssen sich erst am Ende des Jahres in der Steuererklärung für den einen oder anderen Weg entscheiden. Die gewählte Methode gilt für das gesamte Jahr. Nur beim Wechsel des Fahrzeugs kann der Unternehmer die Methode auch im laufenden Jahr ersetzen. (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 - S 2177/07/10004)


Gewillkürtes Betriebsvermögen

Liegt der Anteil der beruflichen Fahrten an der Gesamtkilometerleistung zwischen 10 und 50 Prozent, kann der Unternehmer sich dafür entscheiden, das Auto im gewillkürten Betriebsvermögen zu führen. Wenn er das tut, muss er in jedem Fall nachweisen, dass der berufliche Nutzungsanteil in der entsprechenden Größenordnung liegt. Auch hier empfiehlt es sich, zeitweise ein Fahrtenbuch zu führen.
Wichtig: Fällt der berufliche Nutzungsanteil unter 10 Prozent, dann muss der PKW nicht automatisch aus dem gewillkürten Betriebsvermögen entfernt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. VIII R 12/11). Darin stellte der BFH jedoch auch fest, dass ein Gegenstand nicht nur deshalb dauerhaft im Betriebsvermögen bleiben kann, weil er einmal darin aufgenommen worden ist. Hat das Finanzamt den Firmenwagen einmal fehlerhaft akzeptiert, muss es das nicht auch in den Folgejahren tun.
Für Autos im gewillkürten Betriebsvermögen verlangt der Gesetzgeber ein Fahrtenbuch, die 1-Prozent-Regel hat das Bundesfinanzministerium per Schreiben vom 18. November 2009 für Fahrzeuge im gewillkürten Betriebsvermögen für ungültig erklärt.

Privatvermögen

Liegt der Anteil der Dienstfahrten bei höchstens 50 Prozent, dann kann ein Selbstständiger den Wagen, den er benutzt, als Privatwagen führen. Legt der Besitzer weniger als 10 Prozent der Kilometerleistung aus betrieblichem Anlass zurück, muss er sein Auto ohnehin im Privatvermögen lassen. Für Dienstfahrten muss er eine Fahrtkostenabrechnung ausfüllen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Bei der Ermittlung des Anteils der betrieblich veranlassten Fahrten zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort mit. Das hat das Bundesministerium der Finanzen zuletzt in einem Schreiben vom 18. November 2009  festgestellt (Az. IV C 6 - S 2177/07/10004). Bei der Abrechnung der Fahrten ins Büro oder nach Hause gelten allerdings für Selbstständige und Arbeitnehmer dieselben Regeln. Solche Fahrten sind über die Pendlerpauschale steuerlich absetzbar. Unternehmer, die ihren Privatanteil über die 1-Prozent-Regel versteuern, müssen jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Büro mit 0,03 % des Listenneupreises zum Privatanteil von 1 % des Listenneupreises hinzurechnen. Wie bei der Pendlerpauschale gilt die einfache Entfernung.
Achtung! Besitzt ein Unternehmen mehrere Fahrzeuge, dann gilt für alle die 1-Prozent-Regel. Es sei denn, der Unternehmer kann das Finanzamt davon überzeugen, dass er nur eines der Fahrzeuge für Privatfahrten verwendet. Allerdings geht das Finanzamt dann davon aus, dass das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis für Privatfahrten genutzt wird. Benutzt der Unternehmer ein günstigeres Auto, dann muss er auch das dem Finanzamt beweisen.

Auto im Privatvermögen oder im gewillkürten Betriebsvermögen?

Wenn ein Selbstständiger oder Freiberufler mindestens 10 und höchstens 50 Prozent seiner gefahrenen Kilometer aus betrieblichem Anlass zurücklegt, dann kann er seinen Wagen wahlweise entweder ins gewillkürte Betriebsvermögen übernehmen oder privat fahren. Auch das Auto im Privatvermögen kann sich lohnen. Die Fahrtenbuchmethode erfordert viel Aufwand und Disziplin. Schon kleine Fehler im Fahrtenbuch können dazu führen, dass das Finanzamt dem ganzen Werk die Anerkennung verweigert. Ein weiteres Problem: Wie kommt das Auto wieder aus dem Betriebsvermögen heraus? Wird das Auto verkauft, muss die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert versteuert werden.

Zum Nulltarif kann das Auto nicht aus dem Betriebsvermögen verschwinden. Auch das Übernehmen des Autos ins Privatvermögen kostet Geld. Will ein Unternehmer seinen Firmenwagen ins Privatvermögen übernehmen, dann muss er den Zeitwert dafür ansetzen – und die Differenz zum Buchwert versteuern. Auch in diesem Fall ist die Schwacke-Liste eine anerkannte Quelle, um den Wert eines Autos zu bestimmen.

Buchung eines Firmenwagens im Betriebsvermögen

Selbstständige und Freiberufler buchen verbuchen zunächst alle Ausgaben für den Firmenwagen als Betriebsausgaben. Die Umsatzsteuer ziehen sie als Vorsteuer ab. Wegen des Saldierungsverbots dürfen Privatanteile erst am Ende des Jahres abgezogen werden. Buchhalterisch handelt es sich dabei um Privatentnahmen.
Umsatzsteuer beachten!  Selbstständige und Freiberufler müssen auch den Privatanteil von der Vorsteuer als Entnahme ausbuchen.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer fährt etwa 30 % seiner Fahrten privat. Diesen Anteil muss er als Privatentnahme buchen. Zunächst muss er die Kosten aufschlüsseln nach solchen, die Vorsteuerabzugsfähig sind und solchen, die das nicht sind. 
Vorsteuerabzugsfähig sind:
  • Betriebskosten,
  • Reparaturen,
  • Leasingraten,
  • eventuell Garagenmiete
  • und Mietwagen.

Nicht vorsteuerabzugsfähig sind:
  • Steuern,
  • Versicherung,
  • Mautgebühren.

Den Privatanteil der Fahrzeugkosten müsste unser Unternehmer nach der Fahrtenbuchmethode also folgendermaßen buchen:
  • 30 % der Kosten mit Vorsteuer: Privatentnahme (1800/2100) an Verwendung von Gegenständen (KFZ) 19 % USt. (8921/4645) 
  • Für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte: Privatentnahme an Verwendung von Gegenständen (KFZ) 19 % USt. (8921/4645)
  • 30 % der Kosten ohne Vorsteuer: Privatentnahme an Verwendung von Gegenständen (KFZ) ohne Ust. (8924/4639)

Fragen und Antworten

Kann ich auch einen Oldtimer als Firmenwagen anmelden und mit der 1%-Regel bewerten?
Grundsätzlich ist das möglich und wird gelegentlich als Trick zum Steuernsparen empfohlen. Schließlich dürfte der Neupreis eines 30 Jahre alten Autos weit unter dem liegen, was vergleichbare aktuelle Modelle kosten. Doch dabei muss das Finanzamt nicht mitmachen. Wenn nicht betriebliche Gründe für die Anschaffung eines Oldtimers sprechen, dann kann es dem Auto die Anerkennung als Firmenwagen verweigern. warnt unter anderem die Steuerberaterkammer Stuttgart.

* = Affiliate- Link: Wenn Sie neben einem Link ein * sehen, handelt es sich dabei um einen sogenannten Affiliate-Link. Mit diesen Affiliate-Links stellen wir sicher, dass Sie unsere Inhalte kostenlos lesen können. Denn wenn Sie auf einen dieser Links klicken, kann es sein, dass wir dafür eine Vergütung bekommen.





letzte Änderung W.V.R. am 27.04.2022
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Arne_Trautmann


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Literaturhinweise
Webtipps
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

18.12.2014 13:15:36 - Kiel

Guten Tag Herr von Rechenberg,

und erst einmal Danke für Ihren recht ausführlichen Bericht.

Dennoch habe ich eine Frage:

Das Fahrzeug wurde über mehrere Jahre zu 60% privat und zu 40% betrieblich in der Steuererklärung veranschlagt. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt. Für das jetzt anzumeldende Geschäftsjahr wurde das Fahrzeug zu ca. 75% genutzt.

Besteht die Möglichkeit für dieses eine Geschäftsjahr die Privatnutzung mit 25% zu veranschlagen?



Mit freundlichem Gruß

H. Kiel
[ Zitieren | Name ]

18.12.2014 16:51:22 - wvr

Hallo Herr oder Frau Kiel,

vielen Dank für das Lob. Das Steuerberatungsgesetz verbietet Personen, die nicht den steuerberatenden Berufen angehören, im Einzelfall Rat in Steuerfragen zu geben. Hilfe finden Sie in unserem Forum. Sie müssen sich dort anmelden, um Ihre Frage zu stellen. Diese Anmeldung ist kostenlos, unverbindlich und kann jederzeit wieder gekündigt werden.
http://www.rechnungswesen-portal.de/Forum/

Mit besten Grüßen
wvr
[ Zitieren | Name ]

07.01.2015 22:20:10 - Gast

Hallo und frohes Neues Jahr erst einmal,
wie verhält es sich mit den Anschaffungskosten und Abschreibungen?
Viele Grüße
SB
[ Zitieren | Name ]

08.01.2015 08:26:35 - wvr

Lieber Gast,

auch Ihnen ein schönes neues Jahr, und auch an Sie die Bitte: Posten Sie Nachfragen bitte im Forum. Dort können sie auch andere Nutzer sehen und beantworten.

Die Redaktion kann und darf leider keine Ratschläge im Einzelfall geben, da dies nur den Angehörigen der steuerberatenden Berufe erlaubt ist. Wir werden Ihre Frage bei der nächsten Aktualisierung des Artikels berücksichten und sind sicher, sie dann beantworten zu können.

Mit besten Grüßen
wvr
[ Zitieren | Name ]

19.02.2015 16:27:02 - Gast

Hallo zusammen !
Ich habe im Nebenberuf als Subunternehmer 2 Fahrzeuge ,die im Betriebsvermögen laufen. Weitere 2 Fahrzeuge laufen im Privatvermögen.Das Finanzamt will aber keine 2 Fahrzeuge im Betriebsvermögen anerkennen da ich kein Fahrtenbuch geführt habe . Unwissentheit (2Fahrzeuge Privat klar die anderen im Betriebsvermögen-Naja naiv gedacht )Finanzamt möchte jetzt die Vorsteuer zurück haben. Begründung  ich habe kein Fahrtenbuch geführt und kann den Betrieblichen Anteil nicht beweisen !
[ Zitieren | Name ]

14.05.2015 15:36:03 - Gast

"Wer seinen Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, kann den Privatanteil wahlweise nach der 1-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnen. Unternehmer müssen sich erst am Ende des Jahres in der Steuererklärung für den einen oder anderen Weg entscheiden." Zitat aus dem obigen Artikel

Guten Tag,
gemäß meinem letzten Steuerbescheid MUSS ich das Auto steuerlich nach der 1-Prozent-Regel behandeln Ca. 8 Jahre lang habe die 0,30 € -Regel bzw. Fahrtenbuch methode verwendet. Ich fahre ca. 75% beruflich und 25% privat. Ich bin freiberuflich als Künstlerin tätig. Mir wäre die Fahrtenbuchmethode sehr viel lieber, da ich bei Weiternutzung des Autos nach Abschreibung (d.h. ich kann den großen Kostenanteil, der sich aus der Abschreibung ergibt, nicht mehr ansetzen)  Einnahmen aus dem Auto in einer Höhe versteuern, die wirklich unrealistisch sind. Ich finde diese Methode sehr unfair. Dass ich wie oben beschrieben ein Wahlrecht habe, geht aus dem Steuerbescheid nicht hervor, auch aus keinem anderen Fachartikel, den ich bisher gelesen habe. Gibt es einen Steuerparagrafen oder ein Urteil, was dieses Wahlrecht belegt. Über Hilfestellung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen, Frau Friedrich
[ Zitieren | Name ]

09.09.2015 15:12:20 - Gast

Guten Tag, Herr von Rechenberg,

vielen dank für die sehr ausführliche Aufschlüsselung um das doch manchmal verwirrende Thema PKW.
Eine Frage bleibt bei mir offen:
Von Januar bis August war ich mit meinem Gewerbebetrieb nebenberuflich tätig. Die PKW-Nutzung lag zwischen 10-50 %. Ich halte den PKW ertragsteuerlich im Privatvermögen und umsatzsteuerlich im Betriebsvermögen. Ich schreibe Fahrtenbuch.
Ab September arbeite ich hauptberuflich. Die betriebliche Nutzung des PKW wird auf über 50% steigen.

Nun meine Frage:
Zu welchem Zeitpunkt muss ich den PKW in das BV aufnehmen, 01/2015, 09/2015 oder 01/2016.

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Y. Lanz
[ Zitieren | Name ]

10.09.2015 09:07:39 - Gast

Hallo,

hab gerade die Frage gesehen. Es zählt die Jahreskilometerleistung. In dem Jahr, in dem die betriebliche Nutzung erstmals die 50 %-Grenze übersteigt, muss das Auto wechseln. Ich würde den Wagen zum neuen Jahr ins BV übernehmen. Falls Sie allerdings schon in diesem Jahr die 50 % überschreiten, kann das Finanzamt das auch rückwirkend verlangen, meine ich.

S. Meier
[ Zitieren | Name ]

16.11.2016 22:07:04 - Gast

Hallo,
was passiert, wenn ein betrieblich genutztes Auto auf eine andere Person, außerhalb des Betriebes, umgemeldet wird?
Befindet es sich dann weiter im Betriebsvermögen?
Danke!
[ Zitieren | Name ]

28.11.2016 07:32:40 - Rudi Eitl

Hallo Herr von Rechenberg,

bin im Außendienst und habe ein Geschäftswagen, meine Kolegen und ich hatten damals das von der alten Firma vor 6 Jahren Spesenabrechnung Ort und KM aufgeschrieben, mein damaliger Kollege (jetzt mein Chef) hatte seine eigene Firma gegründet. Vor kurzem hatten wir eine Finanzprüfung, der hatte das beanstandete, dass wir weder Fahrtenbuch noch 1% Regelung haben und sollten jetzt rückwirkend nachzahlen obwohl wir das Fahrzeug nicht privat nutzen, was der
Finanzbeamte uns nicht glaubt. Meine Frage ist wer muß wenn überhaupt bezahlen,
mein Chef der uns nicht von Anfang an mit der 1% Regelung veranschlagt hat oder müßen wir die Zeche bezahlen, so wie es aussieht bekomme ich diesen Monat kein
Gehald und das vor Weihnachten ist das so in Ordnung. Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

Rudi Eitl
[ Zitieren | Name ]

07.12.2016 09:05:26 - wvr

Lieber Herr Eitl,

wir sind nicht befugt, im Einzelfall zu beraten. Ich möchte Ihnen dringend raten, sich in Ihrem Fall an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

Beste Grüße
wvr
[ Zitieren | Name ]

15.12.2016 21:57:35 - Gast

Wie hoch sind die Chancen das man als Selbstständiger weniger Steuern zahlen muss ans FA?
[ Zitieren | Name ]

10.02.2017 09:46:52 - Steuerfuchs S.

Hallo,

vielleicht sollte man bei dem Beispiel dazu sagen, dass der Unternehmer ein Fahrtenbuch führt.
Da er das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, ist es notwendiges BV. Hätte er die 1-% Reglung genutzt, so wäre keine weitere Privatentnahme zu buchen gewesen.

Sofern ich das richtig verstanden habe.

Beste Grüße
ein Steuerfuchs
[ Zitieren | Name ]

03.05.2017 19:14:30 - Gianluca

Hallo,

ich habe eine frage,

Ich habe gekauft neuwagen in 14 August, offen Gewerbe Anmeldung 01 Oktober,

Rechnung auto in Buchhaltung oder nicht. Steuer zuruck?
[ Zitieren | Name ]

04.05.2017 08:45:06 - wvr

Liebe Leser,

Bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir nicht in Einzelfällen Hilfe leisten können. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie deshalb bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

22.08.2017 15:20:50 - Gast

bitte wie (Steuer-Nr. Buchhaltungsprogarmm) verbuche ich eine Einnahme aus Verkauf an PKW - bin selbständig.
Dankeschön für Ihre Hilfe
[ Zitieren | Name ]

13.07.2018 10:45:38 - Gast

Guter Artikel, aber leider wird nicht erklärt, was man nun wo in der EÜR eintragen muss.

Mein Fall: betriebliche Nutzung eines Leasing Fahrzeugs >50%. Nun habe ich die Wahl die 1%-Methode oder das Fahrtenbuch anzuwenden (Fahrtenbuch zeigt 9% private Nutzung, 51,5% Wohnung->Betrieb, 39,5% Dienstliche Fahrten).

Nehmen wir an, ich entscheide mich jetzt in der EÜR für die Berechnung nach Fahrtenbuch. Trage ich jetzt die private Nutzung in Zeile 19/Feld 106 der EÜR ein (also quasi die gesamten KFZ Kosten multipliziert mit 9%) und die Kosten normal als Betriebsausgaben? Oder muss ich noch irgendwie aufteilen und Zeile 16 (Vereinnahmte USt.) beachten?

Am einfachsten wäre es ja einfach die gesamten KFZ Kosten inkl. der darauf entfallenen Vorsteuer mit 9% zu multiplizieren und in Zeile 16 einzutragen.

Muss ich eigentlich noch irgendwo etwas bzgl. des Weges Wohnung zum Betrieb eintragen?

Danke!
[ Zitieren | Name ]

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie als StudentIn oder Auszubildene(r) Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de zum Vorzugspreis von 39,- EUR für 2 Jahre. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge, ausgewählte sonst kostenpflichtige Excel-Vorlagen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Weitere Informationen zum Ausbildungspaket >>
Anzeige
Excel-Vorlagen-Markt.de

Stellenanzeigen

Mitarbeiter (m/w/d) im Controlling und Energiemanagement
Die Nr. 1 für Autoteile, Motorrad­teile, Werk­zeuge, Werkstattausrüstung und Werkstattdienste. Wir suchen ab sofort in Hamburg City Süd einen Mitarbeiter (m/w/d) im Controlling und Energiemanagement in Vollzeit. Mehr Infos >>

Mitarbeiter (m/w/d) im Bereich Betriebswirtschaft / Controlling
Die Hertener Stadtwerke sind ein modernes, regionales Versorgungsunternehmen, das bereits auf eine 120-jährige Traditionzurückblicken kann. Wir versorgen nicht nur die Bürger*innen der Stadt Herten mit Strom, Gas und Fernwärme, sondernbieten auch Ökostrom und Erdgas außerhalb der Hertener Stadtgr... Mehr Infos >>

Kaufmännische Angestellte Finanzen und Anlagenbuchhaltung (m/w/d)
Wir sind mit unseren drei Häusern Katharinenhospital, Olgahospital und Krankenhaus Bad Cannstatt das größte Klinikum in Baden-Württemberg. Über 9000 Mitarbeitende versorgen auf den Stationen, in Operationssälen und Funktionsbereichen die Patient:innen oder sind in Verwaltung, Technik oder IT für ... Mehr Infos >>

(Bilanz-) Finanzbuchhalter / Controller (m/w/d)
Du bist kaufmännische(r) Angestellte(r) für Finanzen und Buchhaltung mit Potenzial, beruflicher Erfahrung und umfassenden Kompetenzen. Hinzu kommt dein Ehrgeiz bei uns im Verlag eine Führungsposition zu erreichen. Dann suchen wir dich ab sofort als Mehr Infos >>

Mitarbeiter Personalbetreuung mit Schwerpunkt Gehaltsabrechnung (w/m/d)
Der BVV ist mit rund 760 Mitglieds­unter­nehmen und 500.000 Versicherten und Rentnern einer der größten Alters­versorger Deutschlands: Mehr als 300 Mitarbeitende gestalten im Herzen Berlins die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung für die Finanzbranche. Die Stabilität eines traditionellen V... Mehr Infos >>

Financial Analyst/Controller (m/w/d)
Unsere ausgeprägte Leidenschaft für Live Entertainment, Musicals und Theateraufführungen auf höchstem Niveau ist, was uns bei Stage verbindet. Diese gemeinsame Begeisterung macht aus den vielfältigsten Mitarbeitenden in unterschiedlichsten Jobs ein hingebungsvolles Team: ein echtes „Wir“. Und das... Mehr Infos >>

Controller (m/w/d) JG Rhein-Main
Wir gehören zur Josefs-Gesellschaft gAG (JG-Gruppe), einem der großen katholischen Sozial­unternehmen Deutsch­lands mit über 10.000 Mitarbeitenden und 39 Beteiligungs­gesellschaften bundesweit. In unserer Träger­schaft befin­den sich Einrich­tungen für Menschen mit Behin­derung, Kranken­h... Mehr Infos >>

Personalcontroller*in
Die Hoffbauer gGmbH ist evangelische Schul- und Bildungs­trägerin in Brandenburg und Berlin. Wir stärken Kinder, Jugendliche und Erwachsene, ihre Potenziale zu entdecken und zu entfalten, befähigen sie zur Verant­wort­ungs­übernahme in Familie, Beruf und Gesellschaft, vermitteln Werte und geben O... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg      
Topaktuell: Die Jahrestagungen für das Rechnungswesen
Mit den Tagungen der Haufe Akademie bist du rund um den Jahreswechsel 2024/2025 im Rechnungswesen bestens informiert. Von unseren Top-Referenten erhältst du an nur einem Tag einen Überblick über anstehende Gesetzesänderungen und Neuerungen sowie Gestaltungs- und Handlungsempfehlungen für deinen Jahresabschluss. Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

PantherMedia_Wavebreakmedia_ltd.jpgmonatliche Deckungsbeitragsrechnung mit Excel

Mit diesem Excel-Tool werden in den Tabellenblättern DB KTR X pro Kostenträger über die Absatzmenge, den Verkaufspreis und die variablen Stückkosten die monatlichen Erlöse und Deckungsbeiträge ermittelt. Grundsätzlich versteht man unter einer Deckungsbeitragsrechnung ein speziell ausgestaltetes Teilkostenrechnungssystem, welches dazu dient, den Überschuss Ihrer Erlöse über bestimmte Teilkosten als Deckungsbeitrag auszuweisen.
Mehr Informationen >>

Excel-Projektmanagement-Paket

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Mehr Informationen >>

Excel-Tool: RS Bilanzanalyse (Kennzahlen Berechnung) 

Mit diesem Excel-Tools erhalten Sie ein umfangreiches Tool zur Berechnung der wichtigsten branchenunabhängigen Kennzahlen aus Bilanz und GuV. Neben den Kennzahlen, die mit Erläuterungen versehen sind, werden die G+V und Bilanz in 5 Jahres-Übersicht dargestellt und automatisch eine Kapitalflussrechnung erstellt.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

RS Controlling-System

RS-Controlling-System.jpg Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist-Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalfluss- rechnung analysieren.  Alle Funktionen im Überblick >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Erfolgreich mit Fernstudium

Fernkurse.jpgEin modernes Fernstudium bietet viele Vorteile. Sie selbst bestimmen, wann und wo Sie lernen - umfassend betreut von einem Team kompetenter Fernlehrer. Wir stellen Ihnen einige interessante Fernkurse bzw. Studiengänge zum Bilanzbuchhalter detailliert vor >>

Software-Tipp

Baukostenrechner-150px.jpgDer Excel-Baukostenrechner unterstützt Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierte Kosten- und Erlösplanung. Zusätzlich bietet Ihnen dieses Excel-Tool einen Plan / IST-Vergleich sowie verschiedene andere Auswertungen.. Preis 30,- EUR Mehr Infos und Download >>