Max-Planck-Institut für Gravitationsphysik
Potsdam
Nutzt ein Selbstständiger sein Auto überwiegend beruflich, gehört es ins Betriebsvermögen. Auch wenn es manchmal günstiger wäre, wenn das Auto im Privatvermögen bleiben könnte. Selbstständige und Freiberufler, die beruflich viel mit dem Auto unterwegs sind, haben drei Möglichkeiten, mit denen sie ihre Fahrtkosten von der Steuer absetzen können. Achtung! In diesem Punkt unterscheiden sich die Regeln für Selbstständige und Freiberufler von denen für Arbeitnehmer, für die das Unternehmen frei zwischen Fahrtenbuch* und 1-Prozent-Regelung wählen kann. Auch Geschäftsführer von GmbHs gelten als Arbeitnehmer.
Wichtig für Gründer: Ein Privatwagen kann auch nachträglich ins Betriebsvermögen aufgenommen werden. Zu einem realistischen Wert, das verlangt das Finanzamt. Als Empfehlung gilt die sogenannte, nach der auch Gebrauchtwagenhändler ihre Bewertungen vornehmen. Die Aufnahme des Wagens in das Betriebsvermögen muss in der Bestandsliste oder an vergleichbarer Stelle festgehalten werden. Das Fahrtenbuch oder die 1 %-Regelung gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Auto ins Betriebsvermögen übernommen worden ist.
Wichtig: Fällt der berufliche Nutzungsanteil unter 10 Prozent, dann muss der PKW nicht automatisch aus dem gewillkürten Betriebsvermögen entfernt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. VIII R 12/11). Darin stellte der BFH jedoch auch fest, dass ein Gegenstand nicht nur deshalb dauerhaft im Betriebsvermögen bleiben kann, weil er einmal darin aufgenommen worden ist. Hat das Finanzamt den Firmenwagen einmal fehlerhaft akzeptiert, muss es das nicht auch in den Folgejahren tun.Für Autos im gewillkürten Betriebsvermögen verlangt der Gesetzgeber ein Fahrtenbuch, die 1-Prozent-Regel hat das Bundesfinanzministerium per Schreiben vom 18. November 2009 für Fahrzeuge im gewillkürten Betriebsvermögen für ungültig erklärt.
Achtung! Besitzt ein Unternehmen mehrere Fahrzeuge, dann gilt für alle die 1-Prozent-Regel. Es sei denn, der Unternehmer kann das Finanzamt davon überzeugen, dass er nur eines der Fahrzeuge für Privatfahrten verwendet. Allerdings geht das Finanzamt dann davon aus, dass das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis für Privatfahrten genutzt wird. Benutzt der Unternehmer ein günstigeres Auto, dann muss er auch das dem Finanzamt beweisen.
Umsatzsteuer beachten! Selbstständige und Freiberufler müssen auch den Privatanteil von der Vorsteuer als Entnahme ausbuchen.Beispiel: Ein Einzelunternehmer fährt etwa 30 % seiner Fahrten privat. Diesen Anteil muss er als Privatentnahme buchen. Zunächst muss er die Kosten aufschlüsseln nach solchen, die Vorsteuerabzugsfähig sind und solchen, die das nicht sind.
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letzte Änderung W.V.R. am 27.04.2022 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: Bildagentur PantherMedia / Arne_Trautmann |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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18.12.2014 13:15:36 - Kiel
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