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Tipp: Wer nicht sicher ist, welche Variante für ihn die beste ist, sollte auf jeden Fall im ersten Jahr ein Fahrtenbuch führen. Die Entscheidung muss erst bei der Erstellung der Steuererklärung fallen. Allerdings dürfen Steuerzahler sogar dann noch zwischen Fahrtenbuch und 1-Prozent-Regel wechseln, wenn sie die Steuererklärung schon abgegeben haben. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az: 5 K 2268/06). Erst wenn der Steuerbescheid rechtskräftig ist, geht nichts mehr.
Beispiel: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für regelmäßig aufgesuchte Kunden auch die Angabe einer Kundennummer reicht . Dafür müssen Identität und Adresse des Kunden aus anderen Unterlagen zweifelsfrei hervorgehen. In einem anderen Urteil hat der BFH die Richtlinien insgesamt etwas gelockert (Az: VI R 38/06): Ist das Fahrtenbuch insgesamt plausibel, sollten Finanzämter über kleinere Mängel hinwegsehen. Experten raten jedoch davon ab, sich auf Vereinfachungen zu verletzen. Das Fahrtenbuch ist ein sogenannter Eigenbeleg des Steuerzahlers. die Finanzämter prüfen deshalb besonders gründlich.

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letzte Änderung W.V.R. am 27.04.2022 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: PantherMedia / Arne Trautmann |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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