Steuerliche und gesetzliche Änderungen im Jahr 2026

Stefan Parsch
Mit einem Jahreswechsel gehen oft auch Änderungen bei Steuern und Gesetzen einher. Viele treten zum Jahresbeginn in Kraft, andere erst im Laufe des Jahres. Meistens ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens vorab bekannt, manchmal gilt jedoch auch der Zeitpunkt der Verkündigung des Gesetzes. Es ist daher angebracht, bei den Änderungen genau hinzusehen. Die Zahl der steuerlichen und gesetzlichen Änderungen ist jedoch so groß, dass keine Gewähr auf Vollständigkeit gegeben werden kann. Der Artikel gibt den Stand vom 04.12.2025 wieder.

In der Lohnbuchhaltung zu beachten

Sozialversicherung
Für die gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen gelten ab 01.01.2026 neue Rechengrößen (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026):
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von jährlich 73.800 € auf 77.400 €; das entspricht 6.450 € im Monat (bisher: 6.150 €).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 im Jahr 69.750 |€ (2025: 66.150 €) oder im Monat 5.812,50 € (2025: 5.512,50 €).
  • In der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 von jährlich 96.600 € auf 101.400 € oder monatlich von 8.050 € auf 8.450 €. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten die Werte 10.400 € im Monat und 124.800 € im Jahr.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt von 44.940 € auf 47.460 €, das sind 3.955 € statt bisher 3.745 € im Monat.

Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde erneut angehoben, 2026 beträgt er 2,9 % (veröffentlicht am 10.11.2025 im Bundesanzeiger). In den vergangenen Jahren lag der Beitragssatz niedriger: 2,5 % (2025), 1,7 % (2024), 1,6 % (2023). Die einzelnen Krankenkassen bestimmen ihre Zusatzbeiträge jedoch individuell.

Löhne
Mit dem Beschluss der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2026 von 12,82 € auf 13,90 €. Zum 01.01.2027 erfolgt dann eine weitere Erhöhung auf 14,60 €. Beide Anpassungen zusammengenommen, steigt der Mindestlohn um 13,88 %. Für einzelne Branchen gelten zum Teil höhere Mindestlöhne.

Damit erhöhen sich auch die Einkommensgrenzen für den Minijob, denn für diesen gilt seit 2022 eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Entsprechend steigt zum Jahresbeginn die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von 556 € auf 603 € monatlich oder 7.236 € jährlich (bisher: 6.672 €). Da das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt eines Midijobs oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt, verschiebt sich die Untergrenze auf 603,01 €. Die Obergrenze für die Kategorie Midijob bleibt unverändert bei 2.000 €.

Auch für Auszubildende steigt die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Die monatliche Mindestausbildungsvergütung beträgt im Jahr 2026 im 1. Lehrjahr 724 €, im 2. Lehrjahr 854 €, im 3. Lehrjahr 977 € und im 4. Lehrjahr 1.014 € (Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums).

Wie bereits im Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23.12.2024 festgelegt, erhöht sich das Kindergeld zum 01.01.2026 von bisher 255 € auf 259 € monatlich (Art. 6 SteFeG). Der Kinderfreibetrag steigt von 3.336 € auf 3.414 € (Art. 2 Nr. 1 SteFeG). Auch der Grundfreibetrag für 2026 wurde bereits 2024 festgelegt: Bis zu einer Höhe von 12.348 € bleibt das Einkommen der Steuerpflichtigen 2026 steuerfrei (Art. 2 Nr. 2 SteFeG).

Der Solidaritätsbeitrag fällt nur noch für sehr hohe Einkommen an und beträgt 5,5 % von der Lohnsteuer. Rund 90 % der Steuerpflichtigen sind davon befreit. Zum 01.01.2026 werden die Freigrenzen bei den Lohnsteuerbeträgen von bisher 19.950 € auf 20.350 € bei Einzelveranlagung und von 39.900 € auf 40.700 € bei Zusammenveranlagung angehoben (Art. 4 Nr. 1 SteFeG).

Steueränderungsgesetz 2025

In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Änderungen bei den Steuergesetzen in einem „Jahressteuergesetz“ zusammengefasst. In diesem Jahr lautet der Name „Steueränderungsgesetz 2025“, es wurde am 04.12.2025 im Bundestag beschlossen. Wenn alles nach Plan läuft, wird das Gesetz am 19.12.2025 im Bundesrat (Länderkammer) verabschiedet. Trotz der zeitlichen Nähe zum Jahreswechsel werden viele Regelungen zum 01.01.2026 in Kraft treten. In diesem Jahr geht es insbesondere um Entlastungen für Pendler, Gastronomen (und ihre Kunden) und gemeinnützige Einrichtungen.

Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Die Entfernungspauschale, oft auch Pendlerpauschale genannt, wird auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Bisher konnte dieser Wert erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden, für die ersten 20 Kilometer galten 30 Cent. Die Regelung ist entsprechend auch auf Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
  • Die Mobilitätsprämie für Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 €, bei Ehepaaren das Doppelte) wird entfristet; bisher galt sie nur bis einschließlich 2026 (§ 101 EStG). Die Prämie kann für Entfernungen zur Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer beantragt werden und beträgt 14 % der Entfernungspauschale für diesen Teil des Arbeitswegs.
  • Die steuerfreie Pauschale für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. Ä., für künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen wird von jährlich 3.000 € auf 3.300 € erhöht (§ 3 Nr. 26 EStG). Steuerfrei bleiben auch Einkünfte aus Ehrenämtern bis zu einer Höhe von 960 € pro Jahr; bisher lag die Höchstgrenze bei 840 € (§ 3 Nr. 26a EStG; siehe auch übernächsten Abschnitt zu Regelungen zur Gemeinnützigkeit).
  • Bei den Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) wird deutlicher auf die De-minimis-Regelung des EU-Beihilferechts verwiesen, nach dem ein Unternehmen in drei Jahren maximal 300.000 € Beihilfen, für die vereinfachte Vorschriften gelten („De-minimis-Beihilfen“), erhalten darf. Dieser Verweis gilt auch für das Forschungszulagengesetz (§ 9 Abs. 5 FZulG).

Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Während der Corona-Pandemie unterstützte der Gesetzgeber die Gastronomie, indem er die Umsatzsteuer auf Speisen von 19 % auf 7 % senkte. Dies galt vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023. Ab 01.01.2026 soll diese UStG-Senkung dauerhaft gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Schon jetzt gilt der ermäßigte Steuersatz für Speisen, die geliefert oder zur Abholung bereitgestellt werden („Außer-Haus-Verzehr“). Für Getränke gilt jedoch weiterhin der Steuersatz von 19 %.
  • Weitere Änderungen betreffen § 18g UStG (Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen) und § 21b UStG (zentrale Zollabwicklung).

Abgabenordnung (AO) – Regelungen zur Gemeinnützigkeit
  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 45.000 € auf 50.000 € angehoben (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO – Abgabenordnung). Für Einnahmen unterhalb der Freigrenze sind die Betriebe von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis zu 100.000 € sind nicht mehr verpflichtet, ihre Mittel zeitnah zu verwenden. Bisher lag diese Freigrenze bei 45.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
  • Bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € wird darauf verzichtet, dass die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem gemeinnützigen Zweckbetrieb zugeordnet werden müssen (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO).
  • E-Sport in Form von Computerspielwettbewerben wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Ausgeschlossen davon sind allerdings gewaltverherrlichende Spiele.
  • Bisher konnten Einrichtungen ihre Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn sie ihre Mittel für Fotovoltaikanlagen oder andere Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendete. Mit der neu eingefügte Nr. 11 in § 58 AO kann dies nicht mehr geschehen, sofern das Betreiben der Anlagen nicht den Hauptzweck der Körperschaft darstellt.

Weitere Änderungen im Überblick

  • Ab 01.01.2026 wird der elektronische Steuerbescheid zum Standard, denn dann gilt die neue Fassung des § 122a AO, die mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 beschlossen wurde. Eine postalische Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO kann beantragt werden (§ 122a Abs. 2 AO neue Fassung). Das elektronische Postfach ist dementsprechend im Auge zu behalten, auch wenn per E-Mail über die Bereitstellung informiert wird. Denn: "Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben" (§ 122a Abs. 4 Satz 1 AO neue Fassung).
  • Zum 01.01.2026 soll das sogenannte "Aktivrentengesetz" in Kraft treten, wenn denn Bundestag und Bundesrat rechtzeitig zustimmen. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die "Aktivrente" keine Rente ist, sondern ein Steuerbonus. Dieser stellt ein Einkommen von 2.000 € im Monat für Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, steuerfrei (Freibetrag). Für Beamte, Selbstständige, Freiberufler und Minijobber gilt das Gesetz jedoch nicht. Für das steuerfreie Einkommen werden allerdings Sozialabgaben fällig (Mitteilungen der Bundesregierung).
  • Zum 19.06.2026 kommt der sogenannte "Widerrufsbutton" für Einkäufe, die im Sinne des § 312c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) online getätigt werden. Alle Fernabsatzanbieter müssen dann eine elektronische Widerrufsfunktion einrichten, die gut lesbar mit "Vertrag widerrufen" oder einem ähnlich eindeutigen Text beschriftet ist. Diese Widerrufsschaltfläche muss während der gesamten Widerrufsfrist (oft: 14 Tage) sichtbar und funktionsfähig bleiben. Für diese Regelung wurde die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) um Art. 11a ergänzt. Der deutsche Gesetzgeber muss die Richtlinie bis zum 19.12.2025 umsetzen. Geplant ist eine partielle Neufassung des § 356a BGB.
  • Weitere Änderungen zum 01.01.2026 betreffen die Stromsteuer. So wird bei Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt: Die Entlastung um 20 € pro Kilowattstunde, die bisher bis Ende 2025 befristet war, gilt nun auf unbestimmte Zeit. Im Bereich der Elektromobilität wird durch einen neuen § 5a StromStG (Stromsteuergesetz) der Betreiber der Ladesäule als Stromabnehmer definiert, nicht mehr der Fahrzeugnutzer. Für das bidirektionale Laden (wenn das E-Auto als Stromspeicher genutzt wird) werden Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden. Eine doppelte Steuerentstehung beim Speichern von Strom wird künftig vermieden (Drittes Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes).
  • Beim Forschungszulagengesetz gelten ab 01.01.2026 neue Regelungen. So wird die Bemessungsgrundlage von bisher 10 Mio. € auf 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr erhöht, wobei diese Maßnahme bis zum Jahr 2030 befristet ist. Zu den förderfähigen direkten Forschungs- und Entwicklungskosten ist ein pauschaler Zuschlag von 20 % für die Gemeinkosten möglich. Die maximale Förderhöhe steigt auf 4,2 Mio. € je Unternehmen und Jahr bei einer Förderquote von 20 %. Die Regelungen sind bereits im Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14.07.2025 („Wachstumsbooster“) beschlossen worden.
  • Zum 01.01.2026 soll auch das Bundestariftreuegesetz (BTTG) in Kraft treten; noch ist es weder im Bundestag noch im Bundesrat beschlossen worden. Dieses soll dafür sorgen, dass Unternehmen, die sich an Tarifverträge halten, nicht benachteiligt sind gegenüber Unternehmen, die dies nicht tun. Die Regelungen sollen alle Auftragsvergaben des Bundes ab einem Volumen von 50.000 € betreffen. Neben Regelungen zur Entlohnung soll es auch um Vereinbarungen zum Mindestjahresurlaub, zur Höchstarbeitszeit sowie zu Mindestruhezeiten und Ruhepausen gehen. Bei einer Auftragsdauer von weniger als zwei Monaten sollen nur die Lohnvorgaben verpflichtend sein.
  • Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge werden ab 20.11.2026 neue Regelungen für Darlehensvermittler gelten. Diese müssen ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass sie auf diesem Gebiet sachkundig sind. Wer vom 01.01.2021 bis zur Antragstellung ununterbrochen Darlehensverträge vermittelt hat, kann auf Antrag von der sogenannten "Alte-Hasen-Regel" profitieren, die allerdings nur bis zum 31.05.2027 gilt. Einbezogen in die Neuregelung werden auch Kleinkredite bis 200 €, zins- und gebührenfreie Kredite sowie "Buy-Now-Pay-Later"-Modelle (Mitteilungen von Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie dem Bundesjustizministerium (BJM)).
  • Am 02.08.2026 endet die Übergangsfrist für die Regelungen in der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung). KI-Systeme sind dann nach Risiko einzustufen in „unannehmbares Risiko“, „hohes Risiko“, „begrenztes Risiko“ und „minimales Risiko“ (z. B. Spamfilter). Veröffentlichte KI-generierte Inhalte müssen deutlich gekennzeichnet werden, für Hochrisiko-KI gelten umfassende Regeln für Entwicklung und Einsatz, einschließlich Datenqualität, Dokumentation, menschliche Aufsicht und Risikomanagement. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck unterliegen Dokumentations- und Informationspflichten.

EU-Vorgaben, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen

  • In einem Urteil vom 14.05.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die EU-Staaten die Arbeitgeber gesetzlich verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann (EuGH, Rs. 55/18 CCOO). Die aktuelle Fassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sieht eine Pflicht zur Erfassung nur für Arbeitszeiten vor, die über die Zeit von acht Stunden an Werktagen hinausgeht (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Es gibt einen neuen Entwurf des Gesetzes, der den EuGH-Vorgaben entspricht, doch bisher ist offen, wann er in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Dem Entwurf zufolge würde die elektronische Arbeitszeiterfassung zum Standard. Viele Beobachter gehen davon aus, dass das Gesetz 2026 kommen wird.
  • Das sogenannte "Greenwashing", also die Selbstdarstellung eines Unternehmens als nachhaltig und umweltfreundlich, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, soll deutlich reduziert werden. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb setzt die Bundesregierung Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 in nationales Recht um. Dies hat bis zum 27.03.2026 zu geschehen, die neuen Regelungen müssen ab dem 27.09.2026 angewendet werden. Dann dürfen Öko-Siegel o. Ä. nicht mehr nach Belieben aufgedruckt werden, sondern sie müssen durch staatliche Stellen vergeben sein oder ein anerkanntes Zertifizierungssystem nutzen. Begriffe wie „klimaneutral“ sind dann nicht mehr zulässig, wenn sie auf Kompensationsmaßnahmen beruhen (Mitteilungen von IHK und BJM).
  • In deutsches Recht umgesetzt werden müssen außerdem die Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970), die Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988), die Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115), die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Verordnung (EU) 2023/956, Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM), die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, die Ökodesign-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1781) sowie die Richtlinie (EU) 2024/2853 zur Produkthaftung.




letzte Änderung S.P. am 08.12.2025
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur Smarterpix / Rochu


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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