Max-Planck-Institut für Gravitationsphysik
Potsdam
| Verjährungsfrist | Gegenstand der Verjährung | Rechtliche Grundlage |
| 6 Monate | Ersatzansprüche wegen der Veränderung oder Verschlechterung einer Mietsache, auch einer Wohnung | § 548 BGB* |
| 1 Jahr | Ansprüche aus gewerblichen Transportverträgen nach §§ 407 ff. HGB | § 439 HGB** |
| 2 Jahre | Mängelansprüche im Zusammenhang mit Kauf- und Werkverträgen; Ansprüche des Reisenden beim Reisevertrag |
§ 438 BGB, § 651j BGB |
| 3 Jahre | regelmäßige Verjährungsfrist, u. a. Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreises oder einer Miete, Lohn- und Zinsansprüche | § 195 BGB |
| 5 Jahre | Mängelansprüche bei Bauwerken und bei Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Bau stehen |
§ 438 BGB, § 634a BGB |
| 10 Jahre | Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und damit verbundene Rechte | § 196 BGB |
| 30 Jahre | Herausgabeansprüche aus Eigentum, rechtskräftig festgestellte Ansprüche u. a.; Mängelansprüche im Zusammenhang mit Grundbucheinträgen |
§ 197 BGB, § 438 BGB |
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letzte Änderung S.P. am 06.04.2023 Autor(en): Stefan Parsch Bild: Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov |
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg. |
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