INDUS Holding AG
Bergisch Gladbach bei Köln
Trotz verschiedener elektronischer Zahlungsmöglichkeiten machen Bargeldeinnahmen in vielen Branchen noch immer einen Großteil des betrieblichen Umsatzes aus. Um hierbei möglichen Steuerbetrug einzuschränken, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren eine Reihe von Gesetzesänderungen und Verordnungen erlassen. Insbesondere bei der Kassenführung gelten strengere Vorgaben als noch vor einigen Jahren. Die derzeit öffentlich diskutierte „Bonpflicht“ ist dabei nur die Spitze des Eisbergs.Wichtig: Verwendet jedoch ein Kleingewerbetreibender – auch wenn er nicht dazu verpflichtet ist – ein Kassenbuch oder eine elektronische Kasse, müssen diese den rechtlichen Vorgaben entsprechen.Zwar können Gewerbetreibende im Handel und Dienstleistungsbereich mit einer Vielzahl von Kunden und kleinen Beträgen (z. B. Bäcker, Friseur) aus Gründen der Zumutbarkeit auf die Einzelaufzeichnung verzichten (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO). Eine tägliche Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben ist aber auch für sie Pflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO), etwa in Form eines Kassenberichts für jede einzelne Kasse.
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letzte Änderung S.P. am 06.04.2023 Autor(en): Stefan Parsch Bild: panthermedia.net / Oleg Dudko |
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg. |
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