Während der Coronakrise haben viele Arbeitnehmer, für die „Homeoffice“ bis dahin kein Thema war, zu Hause gearbeitet. Oft wissen sie daher nicht, welche Kosten für das Homeoffice sie in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben können, um ihre Steuerlast zu senken. Neben Regelungen, die schon länger gelten, erläutert der folgende Artikel auch Neuerungen, wie die Homeoffice-Pauschale und die geänderte Abschreibung für Abnutzung (AfA) für Hard- und Software (Digital-AfA).
Bitte beachten: Die folgenden Hinweise und Tipps gelten nur für Kosten, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden.
Häusliches Arbeitszimmer: Bedingungen und Nutzungsumfang
Das Finanzamt erkennt ein häusliches
Arbeitszimmer nur an, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Eine „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer oder in der Küche gilt nicht als Arbeitszimmer. Es muss schon ein eigener Raum sein, der auch nur geringfügig privat genutzt wird; das ist bei einem Durchgangszimmer, das zwei private Wohnbereiche miteinander verbindet, in der Regel nicht der Fall. In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die private Nutzung eines Arbeitszimmers weniger als 10 % betragen muss (BFH, Az. IX R 23/12, Az. X R 1/13, Az. IX R 20/13, Az. IX R 21/13, Az. GrS 1/14).
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Anteilig bedeutet hier, dass er den flächenmäßigen Anteil an der gesamten Nutzfläche der Wohnung oder des Hauses ermitteln muss. Bei einem 15-Quadratmeter-Arbeitszimmer in einer 100-Quadratmeter-Wohnung beträgt der Anteil des Arbeitszimmers 15 %. Der jeweilige Prozentsatz von Miete, Wasser- und Energiekosten sowie weiteren Nebenkosten kann als Aufwendung für das Arbeitszimmer angesetzt werden. Beim eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung können auch Schuldzinsen und Abschreibungen anteilig geltend gemacht werden.
Kosten in voller Höhe oder Höchstbetrag?
Wie hoch der Kostenbetrag ist, der vom Finanzamt anerkannt wird, hängt vom Umfang der Nutzung ab. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten in voller Höhe abgesetzt werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Arbeit bildet (BFH, Az. GrS 1/14).
In allen anderen Fällen zieht das Finanzamt Kosten bis zu einer Höhe von maximal 1.250 € vom Einkommen ab (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG). Das gilt etwa für Lehrer, die zu Hause ihren Unterricht vorbereiten oder Arbeitnehmer mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Entscheidend ist hier, dass für die zu Hause ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, etwa ein Schreibtisch in der Schule. Wenn das Arbeitszimmer den genannten Kriterien genügt, spielt es keine Rolle, ob es nur gelegentlich genutzt wird (BFH, Az. VI R 46/17).
Arbeitszimmer in der Coronakrise
In der Coronakrise kann es nun sein, dass der „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Arbeit“ wechselt: Wer in einzelnen Monaten mindestens drei Tage pro Woche im Homeoffice gearbeitet hat, kann für diese Monate sämtliche Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe ansetzen.
Letzte Änderung W.V.R am 15.12.2021
Autor(en):
Stefan Parsch
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