Für steuerliche Zwecke darf ausschließlich das Betriebsvermögen in der Bilanz ausgewiesen werden, da damit verbundene Erträge bzw. Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. Unterschieden wird somit zwischen notwendigem Betriebsvermögen, notwendigem Privatvermögen sowie gewillkürtem Betriebsvermögen. Die Einkommensteuerrichtlinien (konkret: R. 4.2 Abs. 1 EStR) geben hierbei vor, bei welcher Nutzungsintensität ein Vermögensgegenstand dem Betriebs- bzw. dem Privatvermögen zugeordnet wird.
Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen alle Gegenstände, die unmittelbar dem betrieblichen Zweck dienen sowie alle Schulden, die direkt betrieblich verursacht wurden. Als gängige Beispiele gelten Lagerhallen, Produktionsmaschinen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
Das notwendige Privatvermögen umfasst Gegenstände und Schulden, die (fast) ausschließlich privat genutzt werden und in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Leistungserbringung stehen. Das sind z.B. privates Wohnhaus, Hausrat, Schmuck o.Ä.
Unter gewillkürtem Betriebsvermögen werden Vermögensgegenstände summiert, die sowohl privat, als auch betrieblich genutzt werden. Ob solche Sachverhalte bilanziert werden oder nicht, hängt von der Entscheidung des Unternehmers ab. Typische Beispiele hierfür sind Grundstücke oder PKWs.
Die in den Einkommensteuerrichtlinien angegebenen Werte der Nutzung und die entsprechende Zuordnungen sind im Folgenden noch einmal tabellarisch zusammengefasst:
Quellen:
Knobbe-Keuk: Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., Köln 1993.
Coenenberg, A.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl., Stuttgart 2005.
letzte Änderung Redaktion RWP am 15.08.2018 |
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