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Mainz
Weihnachten ist Geschenke-Zeit. Was liegt also näher als auch Geschäftspartnern, Geschäftsfreunde, Kunden und Mitarbeitern das eine oder andere Geschenk machen zu wollen. Dabei stellt sich trotz aller Freude am Schenken die Frage ob und inwiefern sich derartige von der Steuer absetzen lassen. Dabei gibt es große Unterschiede. Ob und wie diese abzugsfähig sind, hängt vorrangig damit zusammen, für wen diese bestimmt sind. Es gibt für jede Art der Aufmerksamkeit gewisse Freigrenzen, die nicht überschritten werden sollten, damit die Buchhaltung sie noch als Betriebsausgaben bei den Steuern angeben kann.Wichtig: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen und müssen als Lohn versteuert werden. Das hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13.04.2021 festgelegt. Damit sind etwa Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag endgültig nicht mehr steuerbegünstigt.Aus persönlichem Anlass darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Geschenk machen. Als Persönliche Anlässe gelten beispielsweise:
Achtung! Ein Mitarbeiter darf nicht mehrmals im Monat beschenkt werden. Außerdem muss der Arbeitgeber immer den Grund des Ereignisses oder den Anlass der Aufmerksamkeit vermerken.
Achtung! Auch hier gilt: Es handelt sich um eine Freigrenze. Bekommt ein Arbeitnehmer auch nur einen Cent mehr im Monat zugewendet, wird der ganze Betrag steuer- und abgabenpflichtig. Lässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mehrere Zuwendungen regelmäßig zukommen, dann kann er leicht den Überblick verlieren. Bezahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern schon für 40 Euro im Monat das Jobticket, dann kann er ihnen keine Mitgliedschaft im Fitnessclub mehr finanzieren.Die Freigrenzen lassen sich kombinieren. Erhält also ein Mitarbeiter bereits ein Jobticket für 50 Euro im Monat, kann ihm der Arbeitgeber trotzdem zur Hochzeit eine Aufmerksamkeit im Wert von 60 Euro zukommen lassen.
Achtung! Auch hier handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Wird sie überschritten, wird der Gesamtbetrag steuerpflichtig.
Abb. 1 Geschenke und deren steuerliche Behandlung
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(Stand: 2022)
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Quelle: Haufe.de, Bund der Steuerzahler letzte Änderung W.V.R. am 20.12.2022 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: © PantherMedia/ Waldemar Thaut |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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