Finanzanlagen

Alexander Wildt
Finanzanlagen stellen Investitionen in fremde Unternehmen oder langfristige Anleihen dar und müssen in der Bilanz angesetzt werden. Als Wertobergrenze setzt das HGB hierbei die Anschaffungskosten an. Dadurch gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, dass bei dauerhaften Wertminderungen eine Abschreibung auf den neuen Wert vorsieht. Bei vorübergehenden Wertminderungen besteht ein Abschreibungswahlrecht. Das HGB unterscheidet in sechs untergeordnete Positionen bei Finanzanlagen.


  1. Anteile an verbundenen Unternehmen:
    Anteile an verbundenen Unternehmen liegen vor, wenn Unternehmen in unterschiedlich intensiven Bindungen zueinander stehen. Dies können einfache Mehrheitsbeteiligungen, wechselseitige Beteiligungen oder Konzernverbindungen sein. Hierbei haben die Unternehmen Mitspracherechte sowie Ansprüche auf den Gewinn.
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen:
    Ausleihungen an verbundene Unternehmen sind langfristige Finanz- und Kapitalforderungen. Dementsprechend sind sie ein kostengünstiger Kredit an ein anderes Unternehmen. Forderungen aus Lieferung und Leistungen gelten nur dann als Ausleihungen, wenn sie in solche umgewandelt werden.
  3. Beteiligungen:
    Beteiligungen sind nach § 271 HGB Anteile an Unternehmen, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Wertpapiere verbrieft sind. Es muss ein Vertrag vorliegen, der z.B. feste Abnahmen garantiert und somit die Unternehmen verbindet. Im Zweifel gelten Beteiligungen bei Kapitalgesellschaften auch, wenn ein Unternehmen über 20% des Nennkapitals der Gesellschaft als Anteile besitzt. Hierbei sind Regelungen im Aktiengesetz zu beachten. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist laut HGB keine Beteiligung. Zu beachten ist, dass dabei die Unternehmen nicht nur eine entsprechende Verzinsung ihres Kapitals beabsichtigen.
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht:
    Hierunter fallen Ausleihungen an das Unternehmen, welche die Beteiligung hält bzw. das Unternehmen, das die Beteiligung ausgibt. Hierbei gilt, dass Forderungen aus Lieferung und Leistung keine Ausleihungen darstellen; dafür müssten sie in Ausleihungen umgewandelt werden.
  5. Wertpapiere des Anlagevermögen:
    Wertpapiere, die langfristig im Unternehmen gehalten werden sollen, ohne dass eine Beteiligungsabsicht besteht, gehören zum Anlagevermögen des Unternehmens. Hierzu gehören Aktien, Investmentanteile oder festverzinsliche Wertpapiere.
  6. sonstige Ausleihungen:
    Dieser Posten beinhaltet alle sonstigen Ausleihungen, die nicht in den anderen Posten untergebracht werden können. Es sind langfristige Finanz- und Kapitalforderungen, die nicht mit einem verbundenen Unternehmen bestehen. Das können zum Beispiel Ausleihungen an Gesellschafter oder Genossenschaftsanteile sein.





letzte Änderung Alexander Wildt am 02.09.2022

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