Hintergrund für diese Vorgehensweise ist das Imparitätsprinzip, bei dem Verluste nicht erst mit der Realisation geltend gemacht werden, sondern bereits dann, wenn ein Hinweis auf ihr eintreten besteht. So mindert die Antizipation der Verluste den Jahresgewinn, wodurch folglich geringere Gewinnausschüttungen zum Tragen kommen. Das Unternehmen behält höhere Liquiditätsreserven und kann somit gegebenenfalls besser auf die tatsächlich eintretenden Verluste einwirken. Dieses Vorgehen stellt auch zusätzlich den Gläubigerschutz dar, der im HGB mit dem derzeitigen Bilanzierungsprinzip vorgesehen ist.
Wie bereits erwähnt, ist auf Grundlage von § 253 für die Bewertung der Vermögensgegenstände der niedrigere Wert heranzuziehen. Als Entscheidungswerte werden zum Bilanzstichtag der Anschaffungswert und der aktuelle Markt- bzw. Börsenwert miteinander verglichen. Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, der Anschaffungspreis ist hier „um planmäßige Abschreibungen zu vermindern“.1
Es besteht ein Wahlrecht, ob der bisherige Buchwert oder der aktuelle niedrigere Wert angesetzt wird, sofern die Wertminderung als nur vorübergehend eingestuft werden kann. Entgegengesetzt dazu wird der entstandene verminderte Wert zwingend angesetzt, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Zusätzlich zu den planmäßigen Abschreibungen über die übliche Nutzungsdauer können beim gemilderten Niederstwertprinzip außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um den Wert zu vermindern.
Im Gegensatz dazu gilt für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip. Auch bei nicht dauerhafter Wertminderung muss hier der niedrigste Wertansatz zur Bewertung herangezogen werden. Dementsprechend sind Abschreibungen zwingend vorzunehmen, um einen niedrigeren Wertansatz für die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zu erhalten und somit § 253 Abs. (3) HGB zu entsprechen.
Abschließend ist darauf zu achten, dass das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz beachtet wird und in beiden Fällen entsprechend gleich bewertet wird.
Quellen:
1 HGB, § 253 Abs. 2
letzte Änderung Annette Witzenhausen am 11.09.2019 |
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19.11.2017 17:02:07 - Armin
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