Wenn ein Unternehmen eine Tochter zu einem höheren Kaufpreis erwirbt, als dessen Eigenkapitalanteile wert sind, entsteht der sog. Geschäfts- oder Firmenwert. In der Praxis findet dies Anwendung, wenn der Käufer sich dadurch eine verstärkte Marktstellung erhofft. Der auch als Goodwill bezeichnete Unterschiedsbetrag wird in §309 HGB geregelt. Nach §266 HGB wird der Geschäfts- oder Firmenwert unter den immateriellen Vermögensgegenständen positioniert.
Wobei ein selbstgeschaffener (originärer) GoFW nicht in den Bilanzen erscheinen darf, gibt es beim Derivativen nach dem HGB ein Aktivierungswahlrecht. Das HGB gibt in §255 Abs. 4 erneut eine Hilfestellung. Der Firmenwert darf in den folgenden Geschäftsjahren zu jeweils einem Viertel abgeschrieben werden. Die andere Möglichkeit wäre die planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer des GoFW. Diese ist an die Steuerbilanz angelehnt in welcher der Goodwill über 15 Jahre hinweg abgeschrieben werden muss (Vgl. §7 EStG Abs. 1).
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letzte Änderung Redaktion RWP am 27.07.2018 |
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