
Die meisten Teile des Betriebsvermögens sind nach der Anschaffung über mehrere Jahre planmäßig abzuschreiben. Wie sieht es aber aus, wenn eine Anlage oder ein Gerät plötzlich und/oder unerwartet an Wert verliert, weil es beispielsweise durch einen nicht behebbaren Defekt nur noch eingeschränkt nutzbar ist? Dann ist die
außerplanmäßige Abschreibung anzuwenden, die nach
Handelsrecht und
Steuerrecht (
Teilwertabschreibung) unterschiedlich ausfallen kann.
Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung
Planmäßige Abschreibungen verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands auf die Jahre der vorgesehenen Nutzung. Dies gilt für die Bilanz sowohl im Handelsrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB) als auch im Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Im Steuerrecht werden in der Regel die Tabellen für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) herangezogen.
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Für eine außerplanmäßige Abschreibung kann es verschiedene Gründe geben: So kann ein Unfall oder ein Brand eine Maschine beschädigen, auch eine unsachgemäße Wartung, die zu einer Einschränkung der Nutzung führt, kann die Ursache für eine Wertminderung sein. Bei einer schnellen technischen Entwicklung kann ein Gerät schneller technisch veralten, als vorauszusehen war.
Auch die Marktentwicklung kann für einen Wertverlust bei einem Vermögensgegenstand sorgen, wenn etwa produzierte Güter nicht mehr zu einem vorgesehenen Preis am Markt verkauft werden können. Des Weiteren können neue Umweltschutzauflagen auf Teile des Betriebsvermögens wertmindernde Auswirkungen haben. Bei Diebstahl oder Totalschaden, etwa eines Firmenwagens, kann der komplette Buch-/Restwert außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Dauerhafte und vorübergehende Wertminderung
Handels- wie steuerrechtlich ist es bedeutsam, ob die Wertminderung eines Vermögensgegenstands voraussichtlich dauerhaft oder nicht dauerhaft ist (fachsprachlich: "dauernd", siehe § 253 Abs. 3 Satz 5; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2). So kann eine Maschine zum Bilanzstichtag wegen eines Defekts nur eingeschränkt nutzbar und damit im Wert gemindert sein. Wenn jedoch absehbar ist, dass der Defekt nach dem Bilanzstichtag großenteils oder vollständig behoben werden kann, dann ist die Wertminderung nur vorübergehend. Als dauerhaft wird die Minderung angesehen, wenn der Wert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter den Werten der planmäßigen Abschreibung liegen wird.
Ähnliches gilt für langfristiges Finanzvermögen, beispielsweise Aktien. Befindet sich der Kurswert am Bilanzstichtag gegenüber dem Kaufwert im Minus, ist der Wert der Aktien geringer als ihr Buchwert. Wenn aber mit einer baldigen Kurserholung zu rechnen ist, ist der Wertverlust nur vorübergehend. Auch beim Umlaufvermögen, also allem, was nicht zum Anlagevermögen gehört, sind dauerhafte und vorübergehende Wertminderungen zu unterscheiden. Als Umlaufvermögen gelten etwa Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige oder noch nicht verkaufte Erzeugnisse, erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Leistungen oder auch Kassenbestände.
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letzte Änderung S.P. am 22.09.2020
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / ginasanders
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Der Autor:
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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