aktivierte Eigenleistungen

Redaktion RWP
Der Posten der ‚anderen aktivierten Eigenleistungen‘ (Position 3 der GuV nach Gesamtkostenverfahren; § 275 Abs. 2 HGB) ist erforderlich, um den Aufwendungen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr für die Erstellung eigener Anlagen oder die Ingangsetzung bzw. Erweiterung des Geschäftsbetriebes angefallen sind, eine Ertragsposition gegenüberzustellen. Dadurch wird eine Verminderung des Jahresergebnisses verhindert und die Gesamtleistung eines Unternehmens detailierter abgebildet.

Da selbst erstellte Anlagen das Sachvermögen eines Unternehmens erhöhen, sind sie auch aktivierungspflichtig. Würde dem Aufwand für diese erstellten Anlagen nun kein Ertragsposten gegenüberstehen, hätte dies die Reduzierung des Gewinns zur Folge und würde die allgemeine Finanzlage des Unternehmens verfälscht darstellen. ‚Andere aktivierte Eigenleistungen‘ ist somit ein Ausgleichsposten, der solche Aufwendungen neutralisiert.

Beispiel:
Ein Unternehmen erbaut im Jahr 2007 mit eigenen Arbeitskräften eine neue Fertigungshalle. Der Aufwand beträgt € 100.000. In der Bilanz zum 31.12.07 erscheint diese Anlage unter folgendem Posten: Aktiva, A. Anlagevermögen, II. Sachanlagen, 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten € 100.000 (§ 266 Abs. 2 HGB).

In der GUV werden die entsprechenden Aufwendungen unter verschiedenen Posten zu finden sein, z.B. Materialaufwand, Personalaufwand etc. Diesen steht nun der ausgleichende Ertragsposten ‚andere aktivierte Eigenleistungen‘ auch mit € 100.000 gegenüber. Dadurch wird der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag nicht beeinflusst.

 

Quellen:
- Coenenberg, A.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 16. Aufl., Landsberg/Lech 1997.
- Schneck, O.: Lexikon der Betriebswirtschaft, 6. Aufl., München 2005.



letzte Änderung Redaktion RWP am 14.07.2024

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