U.a. sind Unternehmen, die einen Lagebericht erstellen müssen, verpflichtet über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, zu berichten. Geschäftsvorgänge des alten Jahres, die erst nach Aufstellung, jedoch vor der Festellung des Jahresabschlusses bekannt werden, müssen nur berücksichtigt werden, wenn diese so bedeutend sind, dass deren Nichtbeachtung, eine Pflichtverletzung gegenüber dem Feststellungsorgan (Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat) darstellen würde.
Beispiel:
Ein Unternehmer liefert am 10.12.05 Ware mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen an einen Kunden aus. Der Kunde meldet am 15.12. Insolvenz an. Der Unternehmer weiß davon noch nichts und weist dementsprechend am Bilanzstichtag, dem 31.12.05, eine Forderung aus Lieferung und Leistung in voller Höhe aus. Bis zum endgültigen Aufstellen des Jahresabschlusses vergehen allerdings noch weitere 2 Monate, in denen der Unternehmer von der Insolvenz des Kunden erfährt. Nun muss dem Wertaufhellungsprinzip folgend die Forderung als dubios bzw. sogar uneinbringlich eingestuft werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung wird notwendig.
Wichtig hierbei ist, dass die Insolvenz in das vergangene Geschäftsjahr fällt. Da die zeitgemäße Abgrenzung beim Bilanzieren entscheidend ist, wäre die Insolvenz, wenn sie erst im Januar eingetreten wäre, nicht in der Bilanz 2005 anzusetzen, sondern erst im Folgejahr 2006.
Quellen:
- Lenz, N. (Hrsg.): Die neue Schule des Bilanzbuchhalters, 9. Aufl., Stuttgart 1999.
- Buchholz, R.: Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, 4. Aufl., München 2008.
letzte Änderung Redaktion RWP am 12.05.2021 |
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06.12.2012 16:42:47 - Gast
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