Imparitätsprinzip

Günther Wittwer
Das Imparitätsprinzip folgt dem Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, das vorrangig dem Gläubigerschutz dient, und legt fest, dass mögliche Verluste unternehmerischer Tätigkeiten bereits dann bilanziert werden müssen, wenn eine bloße Annahme über deren Eintreten besteht. Durch frühzeitiges Ausweisen möglicher, zukünftiger Belastungen erhalten die Gläubiger ein differenzierteres Bild der Finanzlage eines Unternehmens und können daraufhin die entsprechenden Entscheidungen treffen. Nach Handelsgestzbuch ergibt sich somit eine 'ungleiche' Behandlung von unrealisierten Gewinnen, die nicht bilanziert werden dürfen (Realisationsprinzip) und unrealisierten Verlusten.

Außer in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB findet sich dieses Prinzip auch in weiteren Regelungen (kodifiziertes Imparitätsprinzip):

Beispiel: Bei einem langfristigen Fremdwährungsdarlehen, dessen Währung steigt. (Währungsumrechnung) 

Info
Kodifiziertes Imparitätsprinzip, vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Es bedarf einer vorsichtigen Bewertung (Vorsichtsprinzip) und alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind. Hierzu zählen auch Tatsachen, wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag, überwiegend 31.12. und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, z.B.  17.3. des Folgejahres bekannt geworden sind. Der Praktiker nennt dies bei der Aufstellung der Bilanz als eine Wertaufhellung, bzw. den Zeitraum um einen Wertaufhellungszeitraum.

Beispiel: Fertige Waren, die innerhalb der nächsten Zeit veräußert werden sollten, können vermutlich nicht, wie bisher angenommen, zu einem Stückpreis von € 25 verkauft werden, da ein ähnliches, preiswerteres Konkurrenzprodukt an den Markt geht. Man rechnet nunmehr mit einem Verkaufspreis von max. € 17. Die Herstellungskosten betrugen € 20. Vorsichts-, Imparitäts- und Niederstwertprinzip verlangen demnach die Bilanzierung der Waren zum niedersten Wert, also € 17.


Aufgaben

  1. Wie werden Verluste, die noch nicht realisiert sind, sich jedoch bereits am Bilanzstichtag abzeichnen, nach dem Imparitätsprinzip behandelt?

  2. Bei welcher Bewertungsmethode findet das Imparitätsprinzip seine Anwendung?

  3. Am Bilanzstichtag 31.12.2015 betrug die Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Schulte GmbH & Co KG aus Bonn 45.400 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer.
    Am 6. Januar 2016 wurden die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter Abzug von 3 % Skonto durch Banküberweisung bezahlt.
    Am Bilanzstichtag 31.12.2015 wurde eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Schulte GmbH & Co KG in einer Höhe von 44.038 € in der Kreditorenliste ausgewiesen.
    Die Revisionsabteilung beanstandet diesen Wertansatz von 44.038 € (45.400 € - 3 % Skonto) in der Bilanz.
    Hat sie Recht?

  4. Am 15.1.2015 kaufte die Unternehmensleitung der Schulte GmbH & Co KG 500 Aktien zu je 80 € für eine kurzfristige Geldanlage.
    Dieser Erwerb wurde auf dem eingerichteten Konto Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem Betrag von 40.000 € ausgewiesen.
    Am Bilanzstichtag 31.12.2015 ist der Kurs auf
    • 65 € pro Aktie gefallen
    • 90 € pro Aktie gestiegen.
    Wie sind diese beiden Tatsachen am Bilanzstichtag zu bewerten?

  5. Am 15.2.2016 lag der Schulte GmbH € Co KG von dem langjährigen Kunden Bernd Vohsen GmbH über seine Rechtsabteilung eine Nachricht vor, dass die bisherigen Zahlungsschwierigkeiten zu einer offenen Frage des Forderungsausgleichs führen wird. Die Forderungen sind in 2015 entstanden. Es wird mit einer Insolvenz bei Vohsen GmbH gerechnet. Die offene Forderung beträgt 53.550 € incl. 19 % Umsatzsteuer. Es wird mit einem Zahlungseingang von ca. 20 % gerechnet. Die Bilanz 2015 ist noch nicht erstellt.
    Wie wird dieser Sachverhalt in der Bilanz 2015 bei Schulte GmbH & Co. KG behandelt?

Lösungen

  1. Nach dem Imparitätsprinzip sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht realisiert sind, sich jedoch bereits am Bilanzstichtag abzeichnen.

  2. Das Imparitätsprinzip findet seine Anwendung im Anschaffungs-, Niederst-und Höchstwertprinzip.
  3. Die Revisionsabteilung hat mit folgender Begründung Recht:
    Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht, nicht realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden. (Imparitätsgesetz). Der Anspruch des Skontos darf nicht am Bilanzstichtag 31.12.2015 ausgewiesen werden, da es sonst zum Ausweis eines noch nicht realisierten Gewinns kommt. Der richtige Wertansatz bleibt bei 45.400 €.

    • Wertansatz der Wertpapiere des Umlaufvermögens bei einem Kurs von 65 € pro Aktie in der Bilanz am Bilanzstichtag (31.12.)
      Der Kurs ist pro Aktie auf 65 € gefallen. Aus diesem Grund gilt die Anwendung des kodifiziertes Niederstwertprinzips.
      Am Bilanzstichtag (31.12.) ist in der Bilanz 2015 das gesamte Aktienpaket mit einem Wert von 32.500 € (500 Stück x 65 €) auszuweisen.
      Dieser Betrag ist auch in der Bilanz unter dem Konto Wertpapiere des Umlaufvermögens zu aktivierten, auch wenn der Verlust durch den Nichtverkauf der Wertpapiere noch nicht eingetreten ist.
      Der Praktiker spricht von einer Anwendung einer Verlustantizipation.
    • Wertansatz der Wertpapiere des Umlaufvermögens bei einem Kurs von 90 € pro Aktien am Bilanzstichtag (31.12.)
      Die Anwendung einer Anpassung entfällt. Die Gewinne dürfen erst berücksichtigt werden, wenn eine Realisierung (Verkauf der Wertpapiere) stattgefunden hat. Aus diesem Grund müssen die Wertpapiere des Umlaufvermögens nach dem Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB) in der Bilanz mit einem Gesamtwert von 40.000 € (500 Aktien x 80 pro Aktie) ausgewiesen werden.
      In dieser Situation zeigt sich sehr deutlich, dass die Gewinne und Verluste ungleich –imparitätisch – behandelt werden.
      Es gilt noch immer der Grundsatz: Der Kaufmann darf sich nicht reicher rechnen als er ist – oder der Kaufmann rechnet sich im Rahmen des Vorsichtsprinzip eher arm als reich.

  4. Nach diesen Unterlagen gilt bei der Bilanzerstellung der Schulte GmbH & Co KG die Anwendung des strengen Niederstwertprinzips.
    Nach Vorlage der überlassenen Unterlagen des Kunden wird durch die Anwendung einer Einzelwertberichtigung - ohne Umsatzsteuerkorrektur - der realistische Betrag der bisherigen Forderungen, mittlerweile zweifelhaften angepasst.

    Berechnung:
    Bruttobetrag der Forderungen – Umsatzsteuer – mal realistische Betrag der Einzelwertberichtigung in % in Daten ein Ablauf:

    Bruttobetrag der Forderungen 53.500 €
    – 19 % Umsatzsteuer 8.550 €
    = Nettobetrag der Forderungen 45.000 €
       
    × 80 % EWB (einzelwertberichtigung) = 36.000 €

    Es wird damit gerechnet, dass mindestens 80 % der bisherigen einwandfreien Forderungen vom Kunden nicht mehr bezahlt werden. Eine Umsatzsteuerberichtigung entfällt beim Jahresabschluss, weil die jetzt zweifelhafte Forderung noch nicht uneinbringlich ist. Erst dann darf eine Umsatzsteuerberichtigung über den wirklichen Forderungsausfall in der Buchhaltung erfasst werden.

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letzte Änderung Günther Wittwer am 14.07.2024

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26.06.2012 14:56:37 - TK

•§ 253 Abs. 3 (anstatt 2) HGB: außerplanmäßige Abschreibungen bei Gegenständen des Anlagevermögens

•§ 253 Abs. 4 (anstatt 3) HGB: strenges Niederstwertprinzip für Gegenstände des Umlaufvermögens
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