Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme IWES
Bremerhaven
Beispiel: Bei einem langfristigen Fremdwährungsdarlehen, dessen Währung steigt. (Währungsumrechnung)
| Info |
| Kodifiziertes Imparitätsprinzip, vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB |
| Es bedarf einer vorsichtigen Bewertung (Vorsichtsprinzip) und alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind. Hierzu zählen auch Tatsachen, wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag, überwiegend 31.12. und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, z.B. 17.3. des Folgejahres bekannt geworden sind. Der Praktiker nennt dies bei der Aufstellung der Bilanz als eine Wertaufhellung, bzw. den Zeitraum um einen Wertaufhellungszeitraum. |
Beispiel: Fertige Waren, die innerhalb der nächsten Zeit veräußert werden sollten, können vermutlich nicht, wie bisher angenommen, zu einem Stückpreis von € 25 verkauft werden, da ein ähnliches, preiswerteres Konkurrenzprodukt an den Markt geht. Man rechnet nunmehr mit einem Verkaufspreis von max. € 17. Die Herstellungskosten betrugen € 20. Vorsichts-, Imparitäts- und Niederstwertprinzip verlangen demnach die Bilanzierung der Waren zum niedersten Wert, also € 17.
| Bruttobetrag der Forderungen | 53.500 € |
| – 19 % Umsatzsteuer | 8.550 € |
| = Nettobetrag der Forderungen | 45.000 € |
| × 80 % EWB (einzelwertberichtigung) | = 36.000 € |
|
letzte Änderung Günther Wittwer am 14.07.2024 |
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