Den Jahresabschluss müssen Unternehmen künftig per E-Bilanz an das Finanzamt übertragen. Die Finanzverwaltung schreibt dafür eine einheitliche Gliederung vor: die Taxonomie. Die gute Nachricht: Zunächst werden viele Unternehmen ihre Buchhaltung nur wenig umstellen müssen. Die schlechte Nachricht: Dabei wird es nicht bleiben.
Taxonomie: Architektur der E-Bilanz
Die Taxonomie ist das Schema, in das Unternehmen ihre Daten einordnen müssen, wenn sie den Jahresabschluss per E-Bilanz an das Finanzamt übertragen. Sie ist die Architektur der E-Bilanz. Die Taxonomie wird vom Bundesministerium der Finanzen vorgegeben. Eine Taxonomie gilt nur so lange, bis das Ministerium eine neue Taxonomie herausgibt. Derzeit gilt die Taxonomie in Version 5.1. Eine neue Taxonomie veröffentlicht das Ministerium jährlich im November mit der Freigabe (Release) des Elster Rich Client (ERiC).
Mit Erscheinen einer neuen Taxonomie dürfen Unternehmen keine andere Taxonomie mehr für die E-Bilanz verwenden. Umgekehrt darf ein Unternehmen eine aktuelle Taxonomie jedoch auch für die Zahlen zurückliegender Jahre verwenden. Das erklärt das Bundesfinanzminsterium in einem Anwendungsschreiben zur E-Bilanz vom 28. September 2012. Erscheint in einem Jahr keine neue Version, dann müssen die Unternehmen die letzte Version weiter verwenden.
Für jede Branche die passende Taxonomie
Eine einheitliche Taxonomie passt natürlich nicht für alle Branchen. Daher besteht die Taxonomie aus einzelnen Teilen, die sich je nach Branche voneinander unterscheiden: -
Für die Finanzwirtschaft gelten gesonderte Taxonimien. Banken müssen ihren Jahresabschluss nach der Bankentaxonomie gliedern (RechKredV). Versicherungen und Pensionsfonds verwenden die Versicherungstaxonomie (RechVersV). Alle Taxonomien stehen auf dem Portal www.esteuer.de zum Download. Was sich in Version 5.1 geändert hat, steht im Änderungsnachweis, der ebenfalls zum Herunterladen auf dem Portal steht. Auf dem Portal stehen auch Module zum Herunterladen, die eine Ansicht der Taxonomie in Microsofts Tabellenkalkulation Excel ermöglichen.
Die E-Bilanz soll den Buchhaltungsaufwand eines Unternehmers nicht erhöhen, erklärt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zum elektronischen Jahresabschluss. Die Taxonomien sollen - zunächst - Werte weitgehend so übernehmen wie sie die Unternehmen bisher für die Gewinnermittlung auf Papier erhoben haben. Deshalb bietet der Gesetzgeber in der Taxonomie zumindest für eine Übergangszeit zwei Helfer an: NIL und Auffangpositionen.
Mussfelder: Im Zweifel NIL
Die Taxonomien weisen bestimmte Positionen als "Mussfelder" aus, teilweise sogar mit dem Zusatz: "Kontennachweis erwünscht". Sie stellen den Mindestumfang der E-Bilanz nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG dar. Diese Felder müssen mit Werten gefüllt sein. Was passiert aber, wenn sich im Jahresabschluss eines Unternehmens für einige dieser Felder keine Werte finden? Dann hilft NIL. Die Abkürzung NIL steht für "Not In List". Das bedeutet, dass sich aus dem Jahresabschluss für dieses Feld keine Zahl ableiten lässt.
Rückversicherung Auffangspositionen
Wie das Beispiel zeigt, kann es vorkommen, dass ein Unternehmen für einzelne Mussfelder keine Angaben aus seiner Buchhaltung ableiten kann. Damit die E-Bilanz am Schluss rechnerisch richtig ist, bietet der Gesetzgeber sogenannte Auffangpositionen an. Hier können Unternehmen Beträge übertragen, die in der Bilanz enthalten sein müssen, sich aber nicht ohne weiteres einem anderen Mussfeld zuordnen lassen. Für beide Möglichkeiten, NIL und Auffangpositionen, steht schon jetzt fest, dass zukünftige Versionen der Taxonomie diese Freräume begrenzen oder abschaffen werden. Bestehende Auffangpositionen wird die Bundesfinanzverwaltung laufend prüfen und anpassen.
Die bestehenden Auffangpositionen bieten Unternehmen eine gewisse Freiheit beim Erstellen der E-Bilanz. Für Dr. Peter Bömelburg, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner in Nürnberg, ergeben sich aus den Auffangpositionen drei Strategien: Dem Portal Haufe.de nennt Bömelburg die Minimal-, die Maximal- und die Neutralstrategie.
Gefährlich ist die Minimalstrategie. Bömelburg: "Aufgrund des bestehenden Informationsdefizites bei der Minimalstrategie muss mit vielen Rückfragen oder gar Betriebsprüfungen gerechnet werden." Irgendwann müssen die Unternehmen Buchführung und Jahresabschluss ohnehin der Taxonomie der E-Bilanz anpassen. Die Planungen für diesen Prozess sollten schon jetzt beginnen.
Freies Dateiformat XBRL
Die Taxonomie für den Jahresabschluss per E-Bilanz verwendet das Dateiformat XBRL. XBRL steht für Extensible Business Reporting Language. Diese Sprache findet international für Jahresabschlüsse Verwendung. XBRL basiert auf der Scriptsprache XML, jenem Standard, den auch die Internetsprache HTML verwendet. Wie XML ist XBRL frei verfügbar und hat sich dadurch als Standard etabliert. Der Einsatz von XBRL garantiert eine Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse von Unternehmen innnerhalb und außerhalb Deutschlands.
Der Standard XBRL hat einen Nachteil: Er wird nicht von jeder Finanzbuchhaltungssoftware unterstützt. Das Elster-Portal listet alle mit der E-Bilanz kompatiblen Softwareprodukte auf. Wenn Unternehmen über eigene IT-Abteilungen verfügen oder über Verträge mit IT-Dienstleistern, dann können sie die Programmierung von Schnittstellen zur Bundesfinanzverwaltung in Auftrag geben. Alle Informationen zu den Schnittstellen finden sich ebenfalls auf eSteuer.de. Andere Unternehmen können den Steuerberater einschalten. Er sollte in der Lage sein, den Jahresabschluss gemäß E-Bilanz zu übertragen.
Fazit
Letzten Endes setze die E-Bilanz nur handelsrechtliche Anforderungen um, heißt es auf Anfrage beim Bayerischen Landesamt für Steuern, das die Portale eSteuer und Elster pflegt. Da deutsche Unternehmen ihren Jahresabschluss auch ohne E-Bilanz nach dem Handeslgesetzbuch (HGB) erstellen mussten, stehen umwälzende Neuerungen durch die E-Bilanz nicht ins Haus. Wohl aber zusätzliche Kosten. Alle Unternehmen werden ihr Rechnungswesen mittel- oder langfristig auf den Taxonomien der E-Bilanz anpassen müssen. Noch gesteht die E-Bilanz den Unternehmen Auffangpositionen zu. Der Gesetzgeber deutet an, dass es sich dabei um Übergangslösungen handelt. Jetzt ist die Zeit, die Vorbereitungen anzugehen.
letzte Änderung E.R. am 16.08.2018 Autor(en): Wolff von Rechenberg Quelle: BMF, eSteuer.de, Haufe.de, HS Hamburger Software |
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16.12.2017 21:14:18 - Gast
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