Neue Fristen, alte Probleme? Interview mit Rechtsanwalt und Steuerberater Arne Jansen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf die deutliche Kritik der Verbände und Unternehmen an den E-Bilanz-Voraussetzungen reagiert und eine Nichtbeanstandungsregelung für 2012 erlassen. Zwar bleibt es dabei, dass für alle nach dem 31.12.2011 beginnenden Geschäftsjahre erstmals Steuerbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen in elektronischer Form über amtlich vorgeschriebene XBRL-Taxonomie-Datensätze bei den Finanzämtern eingereicht (§ 5b EStG) werden müssen, jedoch wurde eine Nichtbeanstandsregelung ergänzt:
"Im Erstjahr [...] wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß §5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in diesen Fällen in Papierform abzugeben."
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Die Finanzverwaltung hat jedoch auch klar gestellt, dass der Zeitpunkt verschoben, aber die Anforderungen an die E-Bilanz gleich geblieben sind. Was nun? Rechtsanwalt und Steuerberater Arne Jansen im Interview über die neuen Fristen, die alten Notwendigkeiten und häufige Fragen zur E-Bilanz.
Die Finanzverwaltung hat also ein Einsehen: Die E-Bilanz kommt erst verpflichtend ab 2013. Dürfen die Unternehmen auch auf Erleichterungen hoffen?
Der überarbeitete Entwurf enthält leider keine Aussage zur Gliederungstiefe der endgültigen Taxonomiestruktur. Er stellt lediglich klar, dass es für 2012 nicht beanstandet wird, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch in Papierform abgegeben wird. Ich kann betroffenen Firmen nur empfehlen, das Projekt E-Bilanz für 2012 bis Ende dieses Jahres mit Nachdruck weiterzubetreiben, um zum Stichtag startklar zu sein. Der Vorteil: Die Firmen können die E-Bilanz und deren Auswirkungen auf Rechnungswesen und Steuerabteilung im Jahr 2012 testen, ohne Sanktionen der Finanzverwaltung befürchten zu müssen. Wenn die E-Bilanz 2013 Pflicht wird, sind diese Unternehmen schon sehr gut aufgestellt.
Was bedeutet eigentlich die Abkürzung XBRL?
XBRL steht für „eXtensible Business Reporting Language“. XBRL ist eine frei verfügbare elektronische Sprache für das „Financial Reporting“, also den Austausch von Informationen von und über Unternehmen, insbesondere von Jahresabschlüssen. Der Standard XBRL ermöglicht es, dass Unternehmen ihre Daten nur einmal in dieser Form aufbereiten und dann mehrfach nutzen können: Etwa zur Veröffentlichung im Internet und zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern oder im Bundesanzeiger.
Ist jedes Unternehmen XBRL-fähig?
Grundsätzlich schon. Allerdings müssen die Unternehmer, falls XBRL noch nicht vorhanden sein sollte, auf ihre Softwareanbieter zugehen, um sicherzustellen, dass der Softwareanbieter eine XBRL-Software zur Verfügung stellt. Denn eines steht fest: Die Unternehmen benötigen diese XBRL Schnittstelle, um die gebuchten Daten in die Steuer-Taxonomie zu übertragen, entweder, um sie dann ihrem Steuerberater zu übermitteln, damit dieser die E-Bilanz verschickt, oder aber, um die E-Bilanz selbst an die Finanzverwaltung schicken zu können.
Was versteht man unter dem Begriff „Auffangpositionen“?
In manchen Bereichen der Bilanz und GuV hat die Finanzverwaltung diese Auffangpositionen vorgesehen, um nicht in das Buchungsverhalten des Steuerpflichtigen eingreifen zu müssen. Man erkennt diese in der Steuer-Taxonomie an der Formulierung „nicht zuordenbar“. Der Steuerpflichtige kann diese Auffangpositionen nutzen, wenn er in seinem Kontenplan kein neues Konto für einen Sachverhalt einrichten möchte. So können etwa die Umsatzerlöse auf einer Auffangposition in der E-Bilanz erfasst werden, wenn die Umsatzerlöse im Kontenplan nicht so detailliert aufgeschlüsselt sind, wie in der Steuer-Taxonomie. Dagegen sucht man etwa beim Materialaufwand eine solche Position vergebens. Hier verlangt die Finanzverwaltung eine Aufteilung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, bezogenen Waren und bezogenen Leistungen jeweils unterteilt nach Steuerschlüssel. Aber auch wenn der Steuerpflichtige keine eigenen Konten für die Umsatzerlöse hat, kann er die Felder in der Steuer-Taxonomie auch dadurch befüllen, indem er etwa durch Automatikschlüssel Auswertungen aus seinem ERP-System ziehen kann. Trotzdem bleibt zu hoffen, dass die Anzahl der Auffangpositionen nach den Erfahrungen der Pilotphase noch erhöht wird.
Vielen Dank.
Hintergrund E-Bilanz
Unter dem Motto "Elektronik statt Papier" wurde mit dem Gesetz zum Abbau der Steuerbürokratie (SteuBAG) bereits Ende 2008 die Einführung der so genannten E-Bilanz beschlossen. Nach zahlreichen Verzögerungen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der E-Bilanz durch die Finanzverwaltung sowie massiven Einwänden von Verbands- und Unternehmensseite wurde im November 2010 eine Verschiebung der Einführung der E-Bilanz um ein Jahr bekannt gegeben. In einem überarbeitenden Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG, veröffentlicht am 5. Juli 2011, hat das BMF darüber hinaus so genannte Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen vorgestellt. Alle Informationen und Erläuterungen sowie zahlreiche Praxishilfen zur E-Bilanz finden Unternehmen unter "dasBilanzwissen.de":
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