Ein Konzern ist eine Verbindung mehrerer, rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung. Die verbundenen Unternehmen werden als Konzernunternehmen bezeichnet und sind wirtschaftlich voneinander abhängig. Der Begriff des Konzerns ist in
§ 18 AktG erläutert.
Da alle verbundenen Unternehmen rechtlich selbständig sind, besteht die Verflichtung einen
Einzelabschluss aufzustellen. Sind diese Unternehmen jedoch wirtschaftlich voneinander abhängig, muss das Mutterunternehmen, welches die anderen Unternehmen beherrscht, einen Konzernabschluss aufstellen.
Dieser
Konzernabschluss soll die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns wiedergeben. Der Abschluss ist keine Grundlage für die Besteuerung, wie bei dem Einzelabschluss nach
HGB, sondern dient ausschließlich der Information der rechtlich beteiligten Gruppen und Personen.
Um den
Konzernabschluss aufzustellen, müssen alle
Handelsbilanzen der Unternehmen an die Ansatz- und Bewertungsregeln des beherrschenden Unternehmens angepasst werden. Demnach wird für die jeweiligen Unternehmen eine
Handelsbilanz II aufgestellt. Die ursprüngliche Handelsbilanz bleibt als Einzelabschluss bestehen und ist weiterhin die Grundlage für die Aufstellung der Steuerbilanz.
Die Handelsbilanzen II sind
Hilfsbilanzen zur Aufstellung des Konzernabschlusses. Aus der horizontalen Addition der Bilanzpositionen ergibt sich ein Summenabschluss. Als letzter Schritt folgt nun die Eliminierung der konzerninternen Verflechtungen, um Doppelungen zu vermeiden. Dabei geht es darum u.a. interne Forderungen und
Verbindlichkeiten zu entfernen.
Grundsätze der Konzernrechnungslegung
Auch für die Konzernrechnungslegung gibt es Grundsätze zu beachten. Dazu gehören auch die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung/ Bilanzierung. Hauptsächlich sind damit aber die „Grundsätze der Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung, Ausweis, Währung und Stichtag“ (1) gemeint.
Einheitlichkeit des Ansatzes
Alle Bilanzpositionen müssen in den Konzernabschluss einfließen, soweit die Ansatzvorschriften des Mutterunternehmens kein Bilanzierungsverbot oder
Bilanzierungswahlrecht für diese Positionen vorgeben. Die Positionen werden unabhängig von ihrem bisherigen Ansatz bzw. Nicht-Ansatz im Konzernabschluss berücksichtigt. (§ 300 Abs. 2 HGB)
Für den Ansatz der
Einzelabschlusspositionen zur Aufstellung der Handelsbilanzen II gilt das Recht des Mutterunternehmens auch für die Abschlüsse der beherrschten Unternehmen, so dass der Ansatz einheitlich für alle Unternehmen gilt.
Einheitlichkeit der Bewertung
Die Bewertung der Positionen des
Jahresabschlusses erfolgt mit den Bewertungsmethoden des beherrschenden Unternehmens. (§ 308 Abs. 1
HGB)
Einheitlichkeit des Ausweises
Für die Gliederung der
Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung gelten die Gliederungsvorschriften der großen
Kapitalgesellschaften, da es keine speziellen Vorschriften des Ausweises für Konzernabschlüsse gibt. Die Erstellung der Handelsbilanzen II richtet sich also nach den Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 HGB. Alle Gliederungen müssen einheitlich sein! Auch wenn § 265 HGB Abweichungen von den Gliederungen ermöglicht, richten sich diese wieder nach dem Recht des beherrschenden Unternehmens.
Einheitlichkeit der Währung
Der § 298 HGB gibt an, dass der § 244 HGB auch für einen Konzernabschluss gilt, wenn das beherrschende Unternehmen eine deutsche Gesellschaft ist. Somit müssen dann alle Währungen der Handelsbilanzen II, auch wenn einige beherrschte Unternehmen im Ausland sitzen, in Euro ausgewiesen werden.
Einheitlichkeit des Stichtages
Der
Abschlussstichtag eines beherrschten Unternehmens soll gemäß § 299 HGB mit dem Abschlussstichtag des beherrschenden Unternehmens übereinstimmen. Zur Vereinfachung und um den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten, darf der Stichtag eines beherrschten Unternehmens bis zu drei Monate vor dem Stichtag des Mutterunternehmens liegen. In allen anderen Fällen muss ein Zwischenabschluss aufgestellt werden, um die Einheitlichkeit des Stichtages zu gewährleisten.
Quellen:
[1] Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S.:Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf 2004, S. 71.
letzte Änderung Dana Klempien
am 20.07.2024
Bild:
Bildagentur Panthermedia / Volodymyr_Melnyk
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