Fahrtkostenpauschale

Die mit großer Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fahrtkostenpauschale (auch Pendlerpauschale genannt) ist gefallen. Und sie ist ganz im Sinne der Kläger und damit gegen die Regierung gefallen. 

Das Gericht hat entschieden, dass die geänderte Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Damit ist die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetzesänderung rückwirkend aufzuheben. Alle Fahrtkostenpauschalen sind nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Recht zu behandeln. Was bedeutet dass jetzt für Sie und Ihre Angestellten? 


Bis zu der Rechtsänderung Anfang 2007, durften Sie Ihren Angestellten für die gesamte Strecke zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte, pauschal versteuerte Zuschüsse zu den Fahrtkosten in Höhe von maximal 30 Cent je Entfernungskilometer zahlen.

Mit dem Jahreswechsel 2006/2007 durften Sie das nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer tun. Damit haben alle Arbeitnehmer die weniger als 21 Kilometer vom Unternehmen entfernt wohnten, nichts mehr bekommen und alle anderen deutlich weniger. Im schlechtesten Falle konnte das ein Minus von 1.320 Euro aufs Jahr bedeuten (20 Kilometer * 220 Arbeitstage * 30 Cent).

Durch das Urteil ist es jetzt mit der Kürzung vorbei. Sie dürfen Ihren Angestellten die Fahrtkostenpauschale ab sofort wieder für die gesamte Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle zahlen. Aber das ist nicht alles. Durch das Urteil können Sie Ihren Angestellten auch für die Zeiträume zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 6. Dezember 2008 die Entfernungspauschale noch nachträglich zahlen und der Lohnsteuerpauschalierung unterwerfen. Damit hat Ihnen das Gericht zum Jahresende ein Mittel an die Hand gegeben, mit dem Sie Ihren Mitarbeitern noch eine Freude machen können.

Ein weiterer interessanter Punkt an der Entscheidung ist die Zahlung von Fahrtkostenpauschalen an geringfügig Beschäftigte. Viele Arbeitgeber haben diese nach der Rechtsänderung nicht mehr gezahlt, da ein Großteil dieser Arbeitsverhältnisse dann lohnsteuer- und sv-pflichtig geworden wären. Durch die gerichtlich vorgenommene Korrektur, können Sie diese Beträge nunmehr nachzahlen, ohne dass eine Gefahr für die Geringfügigkeit der Arbeitsverhältnisse besteht.     




Quelle: Schnier & Cie. KG
letzte Änderung Jörn Schnier am 30.11.2021

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