Betriebliche Weihnachtsgeschenke - Schöne Bescherung trotz Steuerfalle

Schenken will gut überlegt sein - besonders im betrieblichen Umfeld. Das gilt für die Versendung von Weihnachtsgeschenken ebenso wie für die Vorbereitung der Jahresabschlussfeier. Es lohnt sich, die eigene Geschenkpläne mit den neuen Bestimmungen für Zuwendungen abzustimmen. "Viele Geschenke drohen ansonsten zu einer bösen Überraschungen für den Gönner zu werden", sagt DHPG-Wirtschaftsprüfer Volkmar Heun. "Sachzuwendungen werden bei Betriebsprüfungen genauestens unter die Lupe genommen". 

Unternehmen sind gut beraten, sich an die Grundregeln zu halten. Dazu zählt vor allem, dass sie die Zuwendung nachvollziehbar dokumentieren. Zudem müssen die Kosten für Geschenke auf einem eigenen Konto oder in einer Aufstellung eindeutig erfasst werden. Bei nachträglichen Umbuchungen kennt das Finanzamt kein Pardon.

Planvoll schenken - Steuern sparen

Wer bei betrieblichen Zuwendungen wichtige Punkte außer Acht lässt, hat schnell den Fiskus ganz oben auf der Geschenkliste stehen. Die DHPG-Berater zeigen mögliche Geschenkvarianten und ihre steuerlichen Besonderheiten auf:

  1. Kleine Geschenke: Zuwendungen in Form von Sachwerten bis zu einem jährlichen Gesamtaufwand von 50 Euro je Geschäftsfreund sind steuerlich voll abzugsfähig. Vorsicht: Wer sich für die neue Pauschalbesteuerung entschieden hat, zahlt den Pauschsteuersatz von 30 Prozent - auch hier - bereits ab dem ersten Euro.
  2. Große Geschenke: Wer seinen Kunden "mehr" steuerfrei gönnen möchte als die berühmte Flasche Wein, zahlt selbst zusätzlich Steuern. Tückisch: Werden für das Geschenk mehr als 50 Euro ausgegeben, ist nicht nur der Differenzbetrag, sondern der Gesamtbetrag in vollem Umfang steuerpflichtig (Pauschalbesteuerung).
  3. Betriebsfeiern: Besonders spendable Unternehmer können sich bei ihren Mitarbeitern mit einer üppigen Betriebsfeier erkenntlich zeigen. Aufgepasst: Nur wenn die Kosten pro Kopf nicht über 110 Euro liegen, bleibt die Veranstaltung steuerfrei. Außerdem dürfen pro Jahr nur zwei solcher Feiern stattfinden.
  4. Spenden: Nicht nur zur Weihnachtszeit kommt eine gemeinnützige Spende an Organisationen gut an. Achtung: Höchstens 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte oder maximal vier Promille der Summe der Umsätze und aufgewendeten Löhne und Gehälter können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Als Dankeschön gibt es von vielen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Institutionen auf Anfrage eine Dankeskarte für Kunden oder Mitarbeiter.

(Stand: 2025)




Quelle: www.dhpg.de
letzte Änderung am 01.12.2025
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Alla Rudenko


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