Beschreibung: |
Bei der geometrisch degressiven Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungskosten eines Anlagegutes mittels jährlicher Abschreibungsquote auf die Nutzungsdauer des Gutes verteilt. Im Gegensatz zu der linearen Abschreibung ist die Abschreibungsquote bei der degressiven Abschreibung mit jedem bereits vergangenen Jahr der wirtschaftlichen Nutzungsdauer kleiner. Damit werden die aus den wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen resultierenden außergewöhnlichen Wertminderungen stärker berücksichtigt. Geometrisch degressive Abschreibung entspricht oftmals dem tatsächlichen Wertverzehr des Wirtschaftsgutes besser als die lineare Abschreibung. |
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Formel: |
Bei der degressiven Abschreibung werden die Abschreibungsbeträge vom Restbuchwert des jeweiligen Jahres berechnet. Die Abschreibungsbeträge ergeben sich durch Multiplikation des Restbuchwertes mit einer konstanten Abschreibungsquote:
mit: at Abschreibungsbetrag der Periode t Rt-1 Restbuchwert der Vorperiode p Abschreibungsquote
Die Abschreibungsquote p ist mit Hilfe der folgenden Formel zu berechnen:
wobei K0 Neuwert, Kt Restwert, n Nutzungsdauer sind.
Der neue Restbuchwert ergibt sich als:
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Beispiel: |
Eine Anlage mit dem Wiederbeschaffungswert von 150.000 € und 5 Jahren Laufzeit soll geometrisch degressiv abgeschrieben werden. Nach einer geplanten Nutzungsdauer wird es mit einem Restwert von 18.000 € gerechnet. 1.Schritt: Berechnung der Abschreibungsquote (p)
2. Schritt: Bestimmung der Abschreibungsbeträge (at) anhand der geometrisch-degressiven Abschreibungsmethode:
Die jährliche Abschreibungsquote p, mit der die Abschreibungsbeträge ermittelt werden, beträgt 34,56%. Somit ergibt sich der Abschreibungsbetrag at und mit ihm der Restwert Rt als: a1 = 150.000 · 0,3456 = 51.840 € R1 = 150.000 – 51.840 = 98.160 € Für die zweite Periode resultiert: a2 = 98.160 € · 0,3456 ≈ 33.924 € R2 = 98.160 – 33.924 ≈ 64.236 € Die weiteren Ergebnisse sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
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Handelsrechtlich: | ja | ||||||||||||||||||||||
Steuerrechtlich: |
ja (von 2020 bis 2022) |
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Kalkulatorisch: | ja | ||||||||||||||||||||||
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Formel in Excel: | GDA, GDA2, VDB | ||||||||||||||||||||||
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Grafik: |
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Kommentar: |
Bei geometrisch degressiver Abschreibung ist zwischen den bilanziellen- und kalkulatorischen Abschreibungen zu unterscheiden. Steuerrechtlich ist die geometrisch degressive Abschreibung wieder anwendbar für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt wurden. Hierbei gilt, dass der AfA-Satz das 2,5-fache vom linearen Satz betragen darf, maximal jedoch auf 25% begrenzt ist. Bei Wirtschaftsgütern, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre oder mehr beträgt, ist die geometrisch degressive Abschreibung somit günstiger als die lineare. In der Handelsbilanz dürfen nach Einführung des BilMoG rein steuerrechtlich motivierte degressive Abschreibungen nicht mehr vorgenommen werden. Im Handelsrecht bleibt die degressive Abschreibung dann zulässig, wenn sie dem wirtschaftlichen Verbrauch entspricht. |
letzte Änderung R. am 30.03.2022 Autor(en): Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt |
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10.09.2014 12:25:37 - Gast
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