Im Steuerrecht hat die außerplanmäßige Abschreibung mit "Teilwertabschreibung" nicht nur einen anderen Namen, sie ist auch anders ausgestaltet als im Handelsrecht. Dabei hat der Steuerpflichtige mehr Wahlfreiheit. Im Folgenden geht es in erster Linie um die Unterschiede zum Handelsrecht.
Bei Gegenständen des Anlagevermögens, die dauerhaft im Wert gemindert sind, gilt keine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung wie im Handelsrecht. Stattdessen ist die Teilwertabschreibung eine Kann-Bestimmung (§ 6 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 EStG). Es gibt auch keine Ausnahmeregelung für langfristige Finanzanlagen: Bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung ist eine Teilwertabschreibung verboten.
Auch hinsichtlich des Umlaufvermögens besteht bei dauerhafter Wertminderung die Wahlmöglichkeit zur Teilwertabschreibung, aber keine Pflicht. Besonders deutlich ist der Unterschied zwischen Handels- und Steuerrecht aber bei vorübergehender Wertminderung von Gegenständen des Umlaufvermögens: Während im Handelsrecht dann eine Abschreibungspflicht besteht, ist die Abschreibung im Steuerrecht verboten. Denn steuerlich können nur Vermögenswerte außerplanmäßig abgeschrieben werden, die voraussichtlich dauerhaft im Wert gemindert sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
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