Einzelwertberichtigung (EWB)

Redaktion RWP
Die Einzelwertberichtigung ist ein Verfahren um Forderungen neu zu bewerten. Dabei werden einwandfreie Forderungen auf das Konto der zweifelhaften Forderungen umgebucht um die Klarheit der Buchhaltung zu wahren. Bei den Abschreibungen ist zu beachten, dass sie auf den Nettobetrag der Forderung erfolgen. Erst wenn es endgültig feststeht, dass die Forderung uneinbringbar ist, wird die Umsatzsteuer berichtigt. Wenn auf eine Forderung ein Verlust zu erwarten ist, wird am Bilanzstichtag eine indirekte Buchung auf das Konto Einzelwertberichtigungen bei Forderungen durchgeführt mit dem zu erwartenden Verlustbetrag. Das EWB Konto stellt die kalkulierte Abschreibung auf die Forderungen dar. Wenn es feststeht, dass eine Forderung uneinbringlich ist, wird die Forderung direkt über ein entsprechendes Konto abgeschrieben.

Die EWB bleibt dabei unverändert und wird zum Jahresende angepasst. Es können drei mögliche Fälle bei der Auflösung der Einzeltwertberichtigung auftreten. Es ist möglich, dass die Ausfallsumme zu niedrig, zu hoch oder genau mit der geschätzten Ausfallsumme übereinstimmt. Falls eine unerwartete Einzahlung auf eine abgeschriebene Forderung eingeht, muss dieser Zahlungseingang als periodenfremder Ertrag mit entsprechender Umsatzsteuer gebucht werden. Die Einzelwertberichtigung ist für das besondere Ausfallrisiko zuständig. 

Gemischte Bewertung (Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung): In vielen Fällen werden beide Bewertungsmethoden benötigt zumal bestimmte Forderungen einzeln zu bewerten sind. Das ist dann von Bedeutung, wenn zum Beispiel bekannt ist, dass der Debitor ein Insolvenzverfahren hat und die einwandfreien Forderungen einer bestimmten Ausfallquote unterliegen. Um hier die Pauschalwertmethode anwenden zu können, müssen die zweifelhaften Forderungen aus dem Gesamtbetrag der Forderungen heraus gerechnet werden. Da die Pauschalwertberichtigung auf den Nettobetrag der Forderungen angewandt wird, muss die Umsatzsteuer entsprechend abgezogen werden um dann den entsprechenden Pauschalwertsatz zu ermitteln. Die Buchungen in die EWB und PWB erfolgen gemäß den Regelungen des jeweiligen Verfahrens. 

Wenn das Unternehmen nach dem HGB oder dem Publizitätsgesetz verpflichtet ist seine Bilanz zu veröffentlichen, dürfen Pauschalwert- und Einzelwertberichtigungen nicht in dieser erscheinen. In diesem Fall muss die Differenz von den zweifelhaften Forderungen und der Summe von EWB und PWB von den Forderungen abgezogen werden. 

Aufgaben

1. Abwicklung Einzelwertberichtigung auf Forderungen (EWB)

Am 14.8.2014 wird festgestellt, dass in der Buchhaltung der  Walter Sandermann GmbH eine längst überfällige Rechnungssumme von 15.000 € + 19 % Umsatzsteuer an Brecht OHG noch nicht beglichen.
Am 31.12.2014 (Bilanzstichtag) liegen Unterlagen von der Rechtsabteilung  der Sandermann GmbH vor, dass wahrscheinlich 80 % der Forderungen nicht mehr gezahlt werden.
Am 31.12.2014 ist eine Einzelwertberichtigung (EWB) über die zweifelhafte Forderung zu buchen.

  1. Wie buchen Sie diesen Sachverhalt am 31.12.2014 (Bilanzstichtag)  bei Brecht OHG GmbH?
  2. Am 5.5..2015 erhält Brecht OHG vom Insolvenzverwalter der Sandermann  GmbH die Nachricht, dass ein Betrag von 1.785 € zur Zahlung freigeben wurde. Der Rest der zweifelhaften Forderung ist uneinbringlich. Wie buchen Sie diesen Sachverhalt?
  3. Am 31.12.2014 wird die gebildete Einzelwertberichtigung auf Forderungen von 12.000 € auf 8.000 € reduziert. Buchen Sie die Anpassung.    

Info
Grundsätzlich werden in den Bilanzen die Konten zweifelhafte Forderungen und Wertberichtigung nicht ausgewiesen. Vielmehr wird vorab aktivisch mit den Forderungen aus L.u.L verrechnet. (§ 266 HGB).
 
2. Abwicklung Pauschalwertberichtigung (PWB) auf Forderungen

Nach verschiedenen Korrekturbuchungen auf dem Konto Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ergibt sich 31.12.2013 (Bilanzstichtag) ein Schlussbestand von 809.200 €   
Am 31.12.2013 wurde eine Pauschalwertberichtigung auf Forderungen von 3 % gebucht.
  1. Stellen Sie in einer Berechnung die gebuchte Summe der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen für das Geschäftsjahr 2013 fest.
  2. Führen Sie die notwendigen Buchungen am 31.12.2013 mit Beträgen.
 
3. Anpassung der gebildeten Pauschalwertberichtigung (PWB) der Forderungen

Nach der Außenprüfung im März 2014 wird im Bericht von der zuständigen Finanzverwaltung festgehalten:

Eine notwendige Anpassung der bisherigen Pauschalwertberichtigung von 3 % auf 2 %, weil ein geringer Forderungsausfall im Prüfungszeitraum vorliegt. Die Anpassung erfolgt bereits bei den Jahresabschlussarbeiten 2014.

Am 31.12.2014 betrugen die Forderungen aus Lieferungen  975.800 €.         
  1. Stellen Sie in einer Berechnung die gebuchte Summe der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen für das Geschäftsjahr 2014 fest. 
  2. Führen Sie die notwendigen Buchungen zum 31.12.2014 mit Beträgen durch.
 
4. Anpassung der gebildeten Pauschalwertberichtigung (PWB) der Forderungen

Am 31.12.2014 wird auf dem Konto Forderungen aus L.u.L ein Betrag von 892.500 € festgestellt. Der  bisherige Pauschalwertberichtigungssatz (PWB) der Forderungen von 3 % bleibt bestehen.   

    Führen Sie die notwendigen Buchungen zum 31.12.2014 mit Beträgen durch.

5. Kombination einer Einzelwertberichtigung und Pauschalwertberichtigung

Nach den notwendigen Berichtigungsbuchungen bei den Jahresabschlussarbeiten beträgt der Forderungsbestand aus L.u.L bei der Benter GmbH in Gerolstein zum 31.12.2014 (Bilanzstichtag) 535.500 €. In diesem Betrag ist eine zweifelhafte Forderung von 26.180  € enthalten. Nach den zugesandten Unterlagen der Rechtsabteilung vom Kunden wird mit einem wahrscheinlichen Forderungsverlust von 85 % gerechnet. 
Nach der letzten Außenprüfung wurde eine Pauschalwertberichtigung von 2 % festgelegt.

  1. Stellen Sie in einer Berechnung die gebuchte Summe der Einzel-und Pauschalwertberichtigung für das Geschäftsjahr 2014 fest.
  2. Führen Sie die notwendigen Buchungen zum 31.12.2014 durch.Dabei ist zu berücksichtigen:
    Anfangsbestand 1.1.2014 EWB zu Forderungen: 18.000 €
    Anfangsbestand 1.1.2014 PWB zu Forderungen: 8.000 € 

Lösungen 

1. Abwicklung Einzelwertberichtigung auf Forderungen (EWB) 

a) 
einzelwertberichtigung01.png

einzelwertberichtigung02.png

Berechnung:

einzelwertberichtigung03.png

Hinweis: Bis zur endgültigen Klärung des wirklichen Zahlungseingangs wird die Umsatzsteuer nicht korrigiert.

b) 5.5.2015 

einzelwertberichtigung04.png

c) Zunächst: Ein endgültiger Ausfall der bisherigen gebuchten Zweifelhaften Forderungen (siehe b) wird immer direkt abgeschrieben. 
Eine bereits gebildete Einzelwertberichtigung wird zum Bilanzstichtag angepasst und richtet sich nach aktuellen Daten und dem Abschreibungsbedarf nach Vorlage korrekter Unterlagen. (vielfach vom Insolvenzverwalter des Kunden). 

einzelwertberichtigung05.png

Info
einzelwertberichtigung06.png

2. Abwicklung Pauschalwertberichtigung auf Forderungen (PWB)

einzelwertberichtigung07.png


einzelwertberichtigung08.png

Bei Aufstellung der Bilanz wird das Konto PWB zu Forderungen von den Forderungen aus L.L. aktivisch abgesetzt. Es erfolgt ein Ausweis von Forderungen aus L.u.L in einer Höhe von 788.800 €. (809.200 € – 20.400 €)

3. Anpassung der Pauschalwertberichtung (PWB) der Forderungen

a)
einzelwertberichtigung09.png

b) 
einzelwertberichtigung10.png

4. Anpassung der Pauschalwertberichtigung der Forderungen (PWB)

a)
einzelwertberichtigung11.png


b)
einzelwertberichtigung12.png

5. Kombination einer Einzelwertberichtigung und Pauschalwertberichtigung

a)
einzelwertberichtigung13.png

Anpassung der EWB zu Forderungen

85 % von Zweifelhafte Forderungen –netto-: 18.700 €

b)
einzelwertberichtigung14.png
 
In der Schlussbilanz werden die Konten Zweifelhafte Forderungen und Wertberichtigungsposten nicht ausgewiesen. Es erfolgt eine aktivische Absetzung.

Schlussbilanz
Aktiva

Forderungen aus L.u. L. 482.060 €1

Hinweis
Der Saldo der Einzelwertberichtigung gibt Hintergrundwissen über das besondere Ausfallrisiko, dagegen bei der Pauschalwertberichtigung über das allgemeine Ausfallrisiko.



Fußnoten
einzelwertberichtigung15.png






letzte Änderung Redaktion RWP am 27.07.2018

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