Neuerungen im (Anti-)Geldwäsche-Gesetz: Das müssen Sie wissen

RA Marcus Reinberg erklärt die neuen Regeln

RA Dr. Marcus Reinberg
Die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht seit geraumer Zeit ganz oben auf der Agenda der Europäischen Union und der Bundesregierung. In diesem Jahr folgt nun eine weitere Verschärfung des (Anti-)Geldwäsche-Gesetzes (GwG): Sowohl das Gesetz zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche als auch der Entwurf zum neuen Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz wurden kürzlich vom Bundestag verabschiedet. Was sich jetzt ändert, lesen Sie im Folgenden.

Strengere Sorgfaltspflichten

Bereits im März 2021 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche unter anderem der Umfang der strafrechtlichen Haftung natürlicher Personen erweitert sowie härtere Strafen für Geldwäschedelikte eingeführt. Auch sogenannte "Enabler", also Steuerberater, Notare, Makler und andere Dienstleister, wurden mit dem neuen Gesetz explizit in den Straftatbestand der Geldwäsche aufgenommen. Damit kann eine Strafbarkeit bereits vorliegen, wenn ein Beteiligter, z.B. an einem Immobilienkauf, die kriminelle Herkunft eines Vermögenswertes zur Bezahlung bereits leichtfertig nicht erkennt oder in Kauf nimmt oder sogar hilft, etwas Kriminelles zu verschleiern.

Neben Banken und Finanzinstituten sind Anti-Geldwäsche-Richtlinien und sogenannte Know-Your-Customer-Prozesse, bei denen vor einem Geschäftsabschluss die Identität der Kunden geprüft wird, nun auch in folgenden Sektoren verschärft worden:
  • Versicherungs-, Immobilien- und Rechtsbranche
  • Galerien für Kunst ab 10.000 EUR, egal ob bar oder unbar bezahlt wird, Edelmetallhändler sogar bereits ab Käufen von 2.000 EUR
  • Krypto-Börsen
  • Unternehmen mit Transaktionen in Höhe von mehr als 10.000 Euro. Damit wird bereits der Kauf einer teuren Armbanduhr nach dem Geldwäschegesetz relevant.

Ende Juni 2021 wurden weitere Änderungen des GwG veröffentlicht, die ab August 2021 in Kraft treten sollen. So haben Vertragspartner bei Aufnahme einer komplexeren Geschäftsbeziehung oder Transaktion fast immer die Pflicht der Erhebung von Angaben zum Zwecke der Identifizierung aller wirtschaftlich Berechtigten. Beim "Brötchen kaufen" gilt dies allerdings zumindest bis jetzt weiterhin nicht, auch wenn hier häufig ein Bargeschäft vorliegt.

Neben Vor- und Nachnamen sind, soweit dies in Anbetracht des Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Zur Überprüfung der erhobenen Angaben hat sich der Verpflichtete vor allem aber darüber hinaus durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind, was Transaktionen erheblich langsamer machen dürfte.

Neugestaltung des Transparenzregisters

Das Transparenzregister erfasst die sogenannten wirtschaftlichen Berechtigten, wenn diese nicht direkt auftreten, sondern sich einer weiteren Person bedienen. Immer wenn hinter einer Person eine andere Person steht, das gilt auch für Firmen (juristische Personen), muss diese Struktur dem Transparenzregister gemeldet werden, bis am Ende eine natürliche Person steht. Man will so unter anderem auch die Entscheidungsträger transparent machen. Bisher mussten bereits in einem anderen Register eigetragene Informationen nicht erneut gemeldet werden.

Das sogenannte Transparenz-Finanzinformationsgesetz dient neben der Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie auch der Schaffung von datenseitigen Voraussetzungen für die im Jahr 2021 anstehende europäische Transparenzregistervernetzung: Ziel ist es, ein Vollregister zu erstellen, durch das sämtliche Mitteilungsfiktionen entfallen. Das bedeutet, Meldepflichtige müssen zukünftig nunmehr alle Daten der wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Register melden. Im Rahmen dieser "Meldepflicht für alle" stehen dann sämtliche Informationen zum Zweck der europaweiten Vernetzung im Transparenzregister zur Verfügung. Für Meldepflichtige ist dies allerdings mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden: Auch eine Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten ist erforderlich.

So müssen etwa AGs und GmbHs die relevanten Daten bis zum 31.03.2022 nachtragen, alle anderen Verpflichteten bis zum 31.12.2022. Eine Ausnahmeregelung "zur Stärkung des Ehrenamtes und Verringerung der bürokratischen Belastung" gilt nur für Vereine: Anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten erstellt die registerführende Stelle automatisch eine Eintragung ins Transparenzregister, ohne dass es einer Mitteilung bedarf.

Kommentar

Ob sich die strengeren Pflichten zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten sowie die Dokumentation und Prüfung dieser im neuen Transparenzregister wirklich lohnen und zur Geldwäsche-Bekämpfung beitragen, wird sich vermutlich erst im Laufe der Zeit zeigen. Grundsätzlich gilt aber: Auch die vielen legalen Teilnehmer am Wirtschaftsleben sollten berücksichtigt werden. Anstelle immer komplexer werdenden Melde-, Aufklärungs- und Nachweispflichten, die faktisch zu einer Kriminalisierung eines jeden Immobilien-Käufers führen und die bestehenden Kontrolleinrichtungen des Staates noch mehr belasten, sollte über Systeme nachgedacht werden, die freie Investitionen in Deutschland weiter ermöglichen. Die Verunsicherung im Umgang mit den aktuellen Vorschriften auf Seiten aller Beteiligten wird die Dauer einer Transaktion weiter verlängern und so möglicherweise teils gute Geschäfte verhindern.



letzte Änderung R.D.M.R. am 05.04.2023
Autor(en):  RA Dr. Marcus Reinberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov


Autor:in
Herr RA Dr. Marcus Reinberg
Marcus Reinberg ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im internationalen Unternehmens-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er studierte unter anderem internationales Recht in Hongkong. Zuletzt folgte eine Spezialisierung auf Anti-Geldwäsche- und Compliance-Themen.
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