Konten - außerordentliche Aufwendungen

Redaktion RWP
Außerordentliche Aufwendungen sind Aufwendungen, welche nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens zählen (§ 277 Abs. 4 HGB). Diese Aufwendungen müssen im Anhang nach Art und Umfang erläutert werden. Es wird jedoch nicht vom Gesetzgeber festgelegt, was als außerordentlich zu werten ist. In der Regel werden hier Aufwendungen erfasst aus Übergangsvorschriften, Naturkatastrophen, Diebstahl oder Unfällen. 


Es wird jedoch stark diskutiert, ob diese Aufwendungen wirklich außerordentlich sind oder ob sie doch zu den normalen Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zählen.

Außerordentliche Aufwendungen
In diesen Konten werden die normalen außerordentlichen Aufwendungen gebucht.

Hierzu zählen zum Beispiel Aufwendungen aus Diebstahl, Naturkatastrophen (Flutschäden, Schneeschäden, Windschäden), aus Betriebsauflösungen usw.
SKR03: 2000 - 2005
SKR04: 7500 - 7550



Außerordentliche Aufwendungen aus der Anwendung von Übergangsvorschriften i.s.d. BilMoG
Diese Konten werden bebucht, um die Handelsbilanz auf die Handelsbilanz nach BilMoG umzustellen.

Die Übergangsvorschriften sowie die Anwendungsregeln sind im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) in den Artikeln 66 und 67 geregelt.

Mögliche Anwendungsfälle sind Anpassungen von Rückstellungen, Bilanzierungshilfen oder latente Steuern


SKR03: 2090 - 2094
SKR04: 7560 - 7563








letzte Änderung R. am 23.01.2023
Autor(en):  Redaktion RWP

Literaturhinweise
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