Vorsteuersaldierung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Stefan Parsch
 

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG (Umsatzsteuergesetz) erlaubt es Unternehmern, die bei Einkäufen bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) mit der durch Verkäufe eingenommenen Umsatzsteuer zu verrechnen (Vorsteuersaldierung). Auch wenn viele Unternehmer monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen müssen, sind sie zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Hintergrund zur Vorsteuersaldierung

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Vorsteuersaldierung verstößt nicht gegen das Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch). Dieses besagt, dass in einer Bilanz Positionen auf der Aktivseite einer Bilanz nicht mit vergleichbaren Positionen auf der Passivseite verrechnet werden dürfen. Dasselbe gilt für Aufwendungen und Erträge bei der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Grund dafür ist die Forderung nach der Bilanzwahrheit, dass also alle Geschäftsvorfälle vollständig und transparent aufgeführt werden müssen.

Dies ist auch bei der Vorsteuersaldierung der Fall, für Umsatzsteuer und Vorsteuer sind in den Standardkontenrahmen Dutzende Positionen vorgesehen (SKR 03: 1528 ff., 1767 ff.; SKR 04: 3800 ff., 1376 ff.). Nur wird in diesem Fall vor einer Meldung an das Finanzamt die abzuführende Umsatzsteuer mit der zu erstattenden Vorsteuer verrechnet. Indem das Finanzamt für die betrieblichen Ausgaben eines Unternehmers die Umsatzsteuer (Vorsteuer) erstattet, wird nur der vom Unternehmer geschaffene Mehrwert einer Ware oder Dienstleistung mit der Umsatzsteuer belegt; sie wird für den Unternehmer zum „durchlaufenden Posten“.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug möglich:
  • bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland, 
  • bei Leistungen durch Unternehmer aus anderen EU-Ländern, auch wenn der Leistungsempfänger nach § 13b UStG zum Steuerschuldner wird, und
  • bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern, für die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen ist (§ 15 Abs. 1 UStG).
  • Damit ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Die Warenlieferung oder Dienstleistung muss von einem Unternehmer ausgeführt worden sein (Abschnitt 15.2 Abs. 2 UStAE – Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
  • Dieser Unternehmer muss eine Rechnung ausgestellt haben, die die Pflichtangaben nach § 14 und § 14a UStG enthält (bei Beträgen bis 250 Euro: § 33 UStDV – Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung); insbesondere muss die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden (Abschnitt 15.2 Abs. 2 UStAE).
  • Der Leistungsempfänger muss die eingekaufte Ware oder Dienstleistung für betriebliche Zwecke erworben haben (Abschnitt 15.2 Abs. 2 UStAE). Für betrieblich und privat genutzte Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke und Gebäude, gilt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur für den betrieblich genutzten Anteil (§ 15 Abs. 1b UStG). Gegenstände, die ein Unternehmer zu weniger als 10 % betrieblich nutzt, berechtigen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht zum Vorsteuerabzug.
  • Die Originale der Rechnungen müssen ordnungsgemäß aufbewahrt werden und bei Aufforderung des Finanzamts vorgelegt werden können.
  • Der Leistungsempfänger ist nicht nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit. Wenn ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer unberechtigterweise in seiner Rechnung ausweist (§ 14c UStG), ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Abschnitt 15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).
  • Die Vorsteuerbeträge sind nicht vom Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 UStG oder § 12 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) betroffen (§ 15 Abs. 1a UStG).

Eine ins Ausland gezahlte Vorsteuer wird nicht bei der Umsatzsteuererklärung angegeben. Stattdessen muss der Unternehmer im Rahmen eines Vorsteuervergütungsverfahrens einen Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

Besonderheiten bei Anzahlungen

Üblicherweise kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, wenn eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht worden ist und wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei Anzahlungen (Abschlags- oder Vorauszahlungen) hat es noch keine Lieferung oder Leistung gegeben. Dennoch ist unter folgenden Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug möglich:
  • Die Anzahlung ist geleistet worden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).
  • Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung zur Anzahlung vor (ebd.).
  • Zum Zeitpunkt der Anzahlung stehen zentrale Steuertatbestände, wie Kaufpreis, Kaufgegenstand und Lieferzeitpunkt, fest.

Zum letztgenannten Punkt hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2019 mit einem Urteil für mehr Klarheit gesorgt. Demnach ist für einen rechtmäßigen Vorsteuerabzug auf Basis einer Steuer nicht entscheidend, dass die Lieferung schließlich auch zustande kommt. Der Anzahlende muss lediglich zum Zeitpunkt der Anzahlung aufgrund objektiver Umstände sicher sein, dass die Lieferung erfolgen wird (BFH-Urteil vom 27.03.2019 – V R 6/19 (V R 33/16)). Wird der Lieferant dann insolvent oder liefert aus anderen Gründen die vereinbarte Ware nicht, muss der Anzahlende den Vorsteuerabzug nicht berichtigen. Denn die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht bereits mit dem Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen.

Letzte Änderung W.V.R am 25.05.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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