Die Umsatzsteuer - Regelsatz, ermäßigter Satz, Befreiungen

Historie zur Entwicklung der Umsatzsteuer

Stefan Parsch
Mit wenigen Ausnahmen unterliegen hierzulande alle Warenlieferungen und Dienstleistungen der Umsatzsteuer, die in ihrer heute gebräuchlichen Form auch Mehrwertsteuer genannt wird. Die Einzelheiten zur Umsatzsteuer sind insbesondere im Umsatzsteuergesetz (UStG), in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und auf europäischer Ebene vor allem in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL, Richtlinie 2006/112/EG) geregelt. Den Regelsteuersatz, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen bestimmen die EU-Staaten im Rahmen der MwStSystRL-Vorgaben selbst.

Ermäßigter Steuersatz und Steuerbefreiungen in der Umsatzsteuer

In Deutschland gelten der Regelsatz von 19 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 sind im Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise die Steuersätze auf 16 % (Regelsatz) und 5 % (ermäßigter Satz) reduziert worden. Da zuvor schon beschlossen wurde, Umsätze der Gastronomie (Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen) ab 01.07.2020 für ein Jahr mit dem ermäßigten Satz zu besteuern, ändert sich in dieser Branche der Steuersatz jetzt mehrfach: Bis Ende 2020 beträgt der Umsatzsteuersatz 5 %, anschließend 7 % und ab 01.07.2021 wieder 19 %. Ausgenommen davon sind Getränke.

Der ermäßigte Steuersatz (§ 12, Anlage 2 UStG) wird vor allem auf Güter des täglichen Bedarfs und kulturelle Güter und Dienstleistungen erhoben. So wird bei den meisten Lebensmitteln 7 % (5 %) Umsatzsteuer fällig, Ausnahmen sind u. a. viele Getränke und Babynahrung. Seit 01.01.2020 gehören auch Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene (Anlage 2 Nr. 55 UStG) zu den begünstigten Waren. Medizinprodukte, wie Prothesen oder künstliche Gelenke, außerdem Rollstühle und Leistungen von Zahntechnikern unterliegen dem ermäßigten Satz, nicht aber Arzneimittel. 

Mit dem niedrigeren Steuersatz fördert der Gesetzgeber den öffentlichen Personennahverkehr und seit 01.01.2020 auch den Fernverkehr (ab 50 Kilometern) mit Schienenverkehrsmitteln. Übernachtungen in Hotels und ähnlichen Betrieben, Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse, der Filmverleih und Eintritte zu kulturellen Veranstaltungen und Schwimmbädern sind steuerbegünstigt. Auch die Leistungen von Körperschaften für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke fallen unter den ermäßigten Steuersatz.

Steuerbefreiungen (§ 4 UStG) betreffen u. a. Heilbehandlungen, Briefmarken, Erziehung und Bildung, die Umsätze kultureller Einrichtungen der öffentlichen Hand und die Umsätze der Träger von Sozialleistungen. Auch für die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wird keine Umsatzsteuer fällig. Botschaften und Konsulate anderer Staaten sowie Einrichtungen der NATO in Deutschland profitieren von 0 % Umsatzsteuer. Weitere Steuerbefreiungen gelten beim Export von Waren und bei der Lieferung von Gold an Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG).

Entwicklung der Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuersätze

 

Zeitraum

           

Regelsatz

           

Ermäßigter Steuersatz

01.01.1968 – 30.06.1968        10 %        5,0 %
01.07.1968 – 31.12.1977        11 %        5,5 %
01.01.1978 – 30.06.1979        12 %        6,0 %
01.07.1979 – 30.06.1983        13 %        6,5 %
01.07.1983 – 31.12.1992        14 %        7,0 %
01.01.1993 – 31.03.1998         15 %        7,0 %
01.04.1998 – 31.12.2006        16 %        7,0 %
01.01.2007 – 30.06.2020        19 %        7,0 %
01.07.2020 – 31.12.2020        16 %        5,0 %
 ab 01.01.2021        19 %        7,0 %


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Kurze Geschichte der Umsatzsteuer in Deutschland

Nachdem es in den deutschen Ländern ab 1685 erste Verbrauchssteuern gab, führte das Deutsche Reich im August 1918 (also noch vor dem Ende des Ersten Weltkriegs) das erste Umsatzsteuergesetz ein. Es handelte sich um eine Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, was bedeutet, dass bei Lieferketten der Warenwert einschließlich der auf jeder Handelsstufe erhobenen Steuer besteuert wurde. Je länger die Zulieferer- und Handelskette war, desto höher summierten sich die Steuern. Für Produzenten größerer Waren war es dadurch günstiger, möglichst viel selbst herzustellen und wenig einzukaufen, was die Entwicklung von Konzernstrukturen beförderte (viele Produktionsstufen unter einem Dach).

Im Zuge der Harmonisierung der Steuergesetzgebung in der Europäischen Gemeinschaft führte die Bundesrepublik Deutschland zum 01.01.1968 eine Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug ein. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Unternehmer, der Waren von einem Zulieferer kauft, die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer von der auf seine Produkte erhobenen Umsatzsteuer abziehen kann. So wird auf jeder Fertigungs- oder Handelsstufe nur der jeweils geschaffene Mehrwert besteuert, sodass der Begriff „Mehrwertsteuer“ für diese Form der Umsatzsteuer gerechtfertigt ist.

In der DDR galt die preußische Allphasen-Bruttoumsatzsteuer bis zur umfassenden Steuerreform am 18. September 1970.

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letzte Änderung S.P. am 22.03.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / starast


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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