HYDAC Group
Neunkirchen
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Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus (1.1.2024) |
||||
| Betriebsart [1] |
Betriebsmerkmale in € |
G-Betriebe in € |
M-Betriebe in € |
K-Betriebe in € |
| über | ||||
|
Handelsbetriebe (H) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
14.000.000 800.000 |
8.600.000 335.000 |
1.100.000 68.000 |
|
Fertigungsbetriebe (F) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
12.000.000 950.000 |
5.200.000 300.000 |
610.000 68.000 |
|
Freie Berufe (FB) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
12.000.000 1.400.000 |
5.600.000 700.000 |
990.000 165.000 |
|
Andere Leistungsbetriebe (AL) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
14.000.000 1.200.000 |
6.700.000 400.000 |
910.000 77.000 |
|
Kreditinstitute (K) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über |
175.000.000 670.000 |
42.000.000 230.000 |
13.000.000 57.000 |
|
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) |
Jahresprämien über |
36.000.000 | 6.000.000 | 2.200.000 |
| Unterstützungskassen (U) | alle | |||
|
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über |
6.000.000 475.000 |
2.600.000 135.000 |
610.000 60.000 |
|
sonstige Fallart |
Erfassungsmerkmale | Erfassung in der Betriebskartei | ||
|
Verlustgesellschaften (VG) [1] |
Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung |
als G-Betriebe | ||
|
Beteiligungsgesellschaften (BG) [1] |
Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 |
als M-Betriebe | ||
|
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) [1] |
Summe der Einnahmen über 6.000.000 € |
als G-Betriebe | ||
|
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) [2] |
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 EStG über 500.000 € (keine Saldierung mit negativen Einkünften) |
als M-Betriebe | ||
|
[1] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu erfassen. [2] Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen. |
||||
|
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019) |
||||
| Betriebsart [1] |
Betriebsmerkmale in € |
G-Betriebe in € |
M-Betriebe in € |
K-Betriebe in € |
| über | ||||
|
Handelsbetriebe (H) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
8.600.000 335.000 |
1.100.000 68.000 |
210.000 44.000 |
|
Fertigungsbetriebe (F) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
5.200.000 300.000 |
610.000 68.000 |
210.000 44.000 |
|
Freie Berufe (FB) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
5.600.000 700.000 |
990.000 165.000 |
210.000 44.000 |
|
Andere Leistungsbetriebe (AL) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
6.700.000 400.000 |
910.000 77.000 |
210.000 44.000 |
|
Kreditinstitute (K) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
175.000.000 670.000 |
42.000.000 230.000 |
13.000.000 57.000 |
|
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) |
Jahresprämien über |
36.000.000 | 6.000.000 | 2.200.000 |
| Unterstützungskassen (U) | alle | |||
|
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn |
1.200.000 185.000 |
610.000 68.000 |
210.000 44.000 |
|
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) |
Erfassungsmerkmale |
Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb |
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Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) |
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I S. 404) |
alle | ||
|
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) |
Summe der Einnahmen | über 6.000.000 | ||
|
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) |
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) |
über 500.000 | ||
|
[1] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen |
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Quelle: BMF letzte Änderung W.V.R. am 19.01.2023 Autor(en): Wolff von Rechenberg Bild: Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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